Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 24/09
Rechtsgebiete: SGB VIII, BGB, ArbGG, ZPO, TVöD, BAT


Vorschriften:

SGB VIII § 45 Abs. 2 Satz 3
BGB § 612 a
BGB § 626
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
TVöD § 34
TVöD § 34 Abs. 2 Satz 1
BAT § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.09.2008 - 11 Ca 670/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten erklärte außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Die am 23.04.1955 geborene Klägerin ist seit dem 29.05.1984 bei der Beklagten als Erziehungshelferin gegen ein zuletzt erzieltes Bruttomonatsentgelt von 2.141,00 EUR brutto beschäftigt. Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 50 besteht, wurde in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT nebst den diesen ergänzenden, ändernden Bedingungen oder ersetzenden Tarifverträgen anwendbar. Die Klägerin wird im Kindergarten der Beklagten in A-Stadt eingesetzt. Dort sind zur Zeit 16 Kinder angemeldet. Eine Ganztagsbetreuung wird nicht angeboten. Neben der Klägerin wird als Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden pro Woche noch die Kindergartenleiterin, Frau F, beschäftigt; daneben gibt/gab es die Kinderpflegerin Frau B, geboren 1949, verheiratet und seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Teilzeit zu 23 Stunden eingesetzt, die Kinderpflegerin Frau G, geboren 1962, seit dem 12.04.1999 mit 22 Stunden pro Woche beschäftigt sowie Frau B, geboren 1978, ledig, zwei unterhaltsverpflichtete Kinder, Erzieherin und seit dem 01.06.2004 bei der Beklagten mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Daraus ergeben sich 3,61 Vollzeitstellen. Für derartige Einrichtungen enthält § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes eine Regelung, hinsichtlich deren Inhalt auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58 d. A.) Bezug genommen wird. Daneben enthält die Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 01.04.1999 eine Regelung, hinsichtlich deren Inhalt auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen wird. Schließlich wird auf den gesamten Inhalt der Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal Bezug genommen (Bl. 50 ff. d. A.). Hinsichtlich der Darstellung der Finanzierung des Kindergartens wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59 d. A.) Bezug genommen. Ausgehend von der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes geht die Beklagte davon aus, dass nur zwei Vollzeitkräfte oder eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte verbleiben dürfen. Deshalb wurde der Mitarbeiterin B zum 30.06.2008 und der Mitarbeiterin G zum 30.09.2008 gekündigt. Sowohl die Klägerin - mit Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung per Bescheid vom 29.04.2008, der Beklagten am 06.05.2008 zugestellt (vgl. Bl. 20 f. d. A.) - als auch die Mitarbeiterin Frau B erhielten jeweils eine Änderungskündigung, die eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 19,25 bzw. 19,5 Stunden vorsieht. Nur die Kindergartenleiterin wird weiterhin ganztägig beschäftigt. Die Klägerin hat die Änderungskündigung vom 06.05.2008 zum 31.12.2008 mit Schreiben vom 09.05.2008 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Mit der am 27.05.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten, am 30.05.2008 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung. Die Klägerin hat vorgetragen,

sie sei aufgrund der tariflichen Vorgaben ordentlich unkündbar. Vorliegend sei eine Änderungskündigung zur Vergütungsminderung ausgesprochen worden. Derartiges komme jedoch nur in Frage, wenn sonst der Betrieb stillgelegt werden müsse. Im Übrigen habe die Beklagte die Möglichkeit, weiterhin sogenannte Kleingruppen zu führen. Die Berechnung der Beklagten sei zudem fehlerhaft; vorliegend verblieben von den vormals 3,61 Stellen Vollzeitstellen 2,5 Vollzeitstellen. Im Übrigen sei die Sozialauswahl zu beanstanden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 60 bis 62 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren von Belang (Bl. 60 bis 62 d. A.),

1. festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 06.05.2008, der Klägerin am 06.05.2008 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen:

Durch das Landesjugendamt sei mitgeteilt worden, dass der Kindergarten ab 01.08.2008 nur noch für eine Gruppe betrieben werden dürfe mit zwei Vollzeitkräften oder einer Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräften. Entsprechend geringer falle auch die finanzielle Unterstützung aus. Aufgrund der entfallenen Stellen seien die Kündigungen nicht zur Vergütungsminderung ausgesprochen worden, sondern weil die Klägerin nicht mehr ausgelastet sei. Die Kindergartenleiterin sei in die soziale Auswahl nicht mit einzubeziehen, weder horizontal noch vertikal. Eine Kindergartenleiterin sei unverzichtbar. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 62, 63 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 04.09.2008 - 11 Ca 670/08 -, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 57 bis 73 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 17.12.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 14.01.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 17.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung sei nur in extremen Fällen zulässig; ein solcher Extremfall sei hier nicht gegeben. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis davon erlangt, dass die Mitarbeiterin Frau B mit Erreichen des 60. Lebensjahres in den Altersruhestand eintreten werde. Sie habe von vornherein beabsichtigt, die zunächst gekündigte Mitarbeiterin Frau G danach wieder einzustellen. Sie habe dies auch umgesetzt, in dem Frau G seit dem 05.01.2009 erneut als Kinderpflegerin eingestellt worden sei. Sie arbeite 19,5 Stunden pro Woche. Damit habe die Beklagte die von ihr vorzunehmende Sozialauswahl umgangen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe die Beklagte die tarifliche Unkündbarkeit nicht in ihre Überlegungen im Rahmen der Sozialauswahl einbezogen. Schließlich sei ein Verstoß gegen § 612 a BGB gegeben. Die Änderungskündigung sei im Zusammenhang mit dem Vorverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 381/07) zu sehen. Letztlich seien die Änderungen für die Klägerin nicht zumutbar. Sie erhalte nunmehr lediglich ein Nettoeinkommen von ca. 850,00 EUR. Dies sei nicht ausreichend, um ihren Lebensunterhalt angemessen zu decken. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2009 (Bl. 92 bis 96 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 04.09.2008, Aktenzeichen. 11 Ca 670/08, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass festgestellt wird, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 06.05.2008 der Klägerin am 06.05.2008 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam sind. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Sie habe zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis vom beabsichtigten Altersruhestand der Mitarbeiterin Frau B gehabt. Der Vorwurf, sie habe eine vorzunehmende Sozialauswahl umgangen, treffe im Übrigen auch deshalb nicht zu, weil Frau B gerade ebenfalls eine Änderungskündigung erklärt worden sei. Auch ein Verstoß gegen § 612 a BGB sei offensichtlich nicht gegeben. Sie habe lediglich agiert, nachdem ihr von den zuständigen öffentlichen Stellen deutlich gemacht worden sei, dass die Haushaltsmittel aufgrund der Belegung des Kindergartens drastisch gekürzt werden müssten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2009 (Bl. 101 bis 103 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2009. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständliche außerordentliche Änderungskündigung mit Auflauffrist sozial gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der anwendbaren Tarifnorm des § 34 TVöD und des insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstabes, von dem das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 64 bis 66 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die mit der Änderungskündigung vom 06.05.2008 beabsichtigte und letztlich bewirkte Änderung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der §§ 626 BGB, 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD durch einen wichtigen Grund bedingt ist, der es der Beklagten unzumutbar macht, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, den das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 67, 68 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass vorliegend die Beklagte sich durch Ausspruch der Änderungskündigung gegenüber der Klägerin darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die die Klägerin auch angesichts des Bestehens des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit billigerweise hinnehmen musste. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 68, 69 d. A.) Bezug genommen. Auch die Kammer vermag der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach der sozial weniger schutzbedürftigen Kindergartenleiterin zu kündigen gewesen sei, um ihr das Arbeitsdeputat zu erhalten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 70, 71 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hatte sich zwar darauf zu beschränken, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Klägerin aufgrund ihrer Unkündbarkeit billigerweise zumutbar waren. Dies gilt aber auch im Verhältnis zur Mitarbeiterin Frau B. Von daher hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur die Möglichkeit, die verbliebenen Vollzeitstelle auf die verbliebenen zwei unkündbaren Mitarbeiterinnen, Frau B und die Klägerin, aufzuteilen. Von daher muss die Klägerin die Reduzierung ihrer Arbeitszeit billigerweise hinnehmen. Die Änderungskündigung scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 71, 72 d. A.) Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit zunächst richtige Überlegungen zum Verhältnis von § 55 BAT, und § 34 TVöD angestellt werden (Bl. 93, 94, 95 d. A.), ist eine Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich. Die Klägerin kommt am Ende ihrer Ausführungen (Bl. 95 d. A. erster Absatz, letzter Satz) zu dem Ergebnis, von dem auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, dass die zuvor maßgeblichen Grundsätze des BAT nämlich unverändert geblieben sind. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Kenntnis davon erlangt, dass die Mitarbeiterin Frau B mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Altersruhestand treten werde, was die Beklagte ausdrücklich bestritten hat, ist der Sachvortrag unsubstantiiert und damit einer substantiierten weiteren Einlassung der Beklagten nicht zugänglich. Es fehlen jegliche näheren Angaben dazu, insbesondere wann dies der Fall gewesen sein soll; der Klägerin wird dadurch auch nichts Unmögliches abverlangt, da sie in dem - kleinen - Kindergarten der Beklagten tätig ist, die maßgeblichen Umstände also auch kennt. Warum durch die Beschäftigung der Mitarbeiterin G ab dem 05.01.2009 die von der Beklagten vorzunehmende Sozialauswahl umgangen worden sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Im Gegenteil, nach dem Sachvortrag in beiden Rechtszügen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die von ihr vorgesehene Neukonzeption der Stellenbesetzung im von ihr betriebenen Kindergarten auch tatsächlich durchgesetzt hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 612 a BGB bestehen nicht. Zwar haben die Parteien vor der Kammer ein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sogenannten Druckkündigung gerichtetes Verfahren durchgeführt, in dem die Klägerin obsiegt hat. Irgendein Zusammenhang zum hier maßgeblichen Streitgegenstand ergibt sich aus den tatsächlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen jedoch nicht. Allein der Umstand, dass sich aufgrund der Änderungskündigung die Nettovergütung der Klägerin reduziert, führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Denn es geht im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht um eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung, sondern um eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung, mit der als automatische Folge eine Entgeltreduzierung einhergeht. Die Gründe dafür sind dargelegt; daraus folgt, dass auch die Folge der Entgeltreduzierung von der Klägerin billigerweise hinzunehmen ist. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück