Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 242/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 242/05

Entscheidung vom 12.07.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.02.2005 - 10 Ca 2214/04 - teilweise, nämlich in Ziffer 2. des Urteilstenors - 10 Ca 2214/04 - dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen nach dem 12.08.2004 entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Nichtübertragung der Direktversicherung (A. Lebensversicherung AG - Rentenversicherung Nr. .) an den Kläger (nach dem 12.08.2004) eingetreten ist oder eintreten wird; mit dem weitergehenden Schadensersatzbegehren wird die (Feststellungs-) Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 14.000,- festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 29.05.1959 geborene Kläger ist vom 01.01.1996 bis zum 31.07.2003 bei dem Beklagten als kaufmännisch-technischer Angestellter beschäftigt gewesen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 25.05.2005 vorgelegten Unterlagen belief sich das Nettogehalt des Klägers (= Auszahlungsbetrag) im Jahre 1998 im Monat Juni auf DM 2.690,25 und im Monat August auf DM 2.352,75 (vgl. dazu die Kontoauszüge vom 06.07.1998 und vom 19.09.1998, K 8 = Bl. 130 f. d.A.).

Im Jahre 2002 belief sich das Nettogehalt des Klägers (= Auszahlungsbetrag) in den Monaten April, Juni, Juli, September und Oktober jeweils auf € 1.435,26, - im Monat August dagegen auf € 1.262,71 (vgl. dazu die entsprechenden Kontoauszüge K 9 = Bl. 132 f. d.A.). Im Jahre 2003 weisen die Gehaltsabrechnungen für März, April und Mai einen Gehalts-Auszahlungsbetrag in Höhe von € 1.578,61 aus (s. Anlage K 7 = Bl. 125 ff. d.A.). Der in der Gehaltsabrechnung für Februar 2003 (Bl. 11 d.A.) ausgewiesene Auszahlungsbetrag beläuft sich auf € 1.406,06.

Mit dem Schreiben vom 12.02.1996 teilte die A. Lebensversicherungs-AG (folgend: A. LV AG) dem Kläger mit, dass sie "dem Versicherungsnehmer" - also dem Beklagten - einen Brief geschrieben habe, in dem u.a. ausgeführt wird:

"[...] Ihr Arbeitnehmer kann sein unwiderrufliches Bezugsrecht weder abtreten noch beleihen [...]."

[...] In der Zusage wird u.a. eine eindeutige Bezugsrechtsregelung über die Versicherungsleistungen zugunsten des Arbeitnehmers [...] getroffen. Außerdem hat die Zusage für sie folgende Vorteile:

- Sie sind von der Beitragspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV aG) befreit.

- Sie können die Ansprüche ihres Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Leistungen aus dieser Versicherung beschränken [...]"

(s. Schreiben vom 12.12.1996 der A. LV AG an den Kläger, Bl. 6 f. d.A. und Schreiben der A. LV AG vom 12.02.1996 an den Beklagten, Bl. 37 f. d.A.).

Zuvor hatten der frühere Arbeitgeber des Klägers, der M. S. (Elektrohandelsvertretungen, D-Stadt) und der Beklagte die Erklärung vom 31.12.1995/26.01.1996 gegenüber der A. LV AG abgegeben (s. Bl. 39 d.A.). In der Erklärung des Beklagten vom 29.01.1996 ("Erklärung des neuen Versicherungsnehmers", Bl. 114 d.A.) heißt es u.a.:

"[...]

2. Versicherungsnehmer-Wechsel bei Ausscheiden des Arbeitnehmers [...]

Der Arbeitgeber überträgt die Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf den Arbeitnehmer für den Fall, dass er nach Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder das er zu diesem Zeitpunkt ein uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht hinsichtlich aller Versicherungsleistungen besitzt [...]."

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.02.2005 - 10 Ca 2214/04 - (dort Seite 3 ff. = Bl. 62 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Übertragung der Direktversicherung und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz begehrt, stattgegeben.

Gegen das ihm am 03.03.2005 zugestellte Urteil vom 03.02.2005 - 10 Ca 2214/04 - hat der Beklagte am 16.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 28.04.2005 mit dem Schriftsatz vom 26.04.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2005 (Bl. 100 ff. d.A.) verwiesen.

Unter Bezugnahme auf die Erklärung des Beklagten gegenüber der A. LV AG vom 29.01.1996 (Bl. 114 d.A.) weist der Beklagte darauf hin, dass die von ihm finanzierte Direktversicherung ausdrücklich nicht als Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen worden sei. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, dass es vorliegend gerade nicht um eine bloße Fortführung eines eventuellen früheren Versorgungsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber gegangen sei. Vielmehr hätte zwischen den Parteien die erklärte Voraussetzung bestanden, dass das Arbeitsverhältnis lange Zeit andauern würde. Er, der Beklagte, habe sich zur Prämienzahlung nur bei der Maßgabe bereit erklärt, dass eine Unverfallbarkeit ja erst nach zehn Jahren eintrete. Die Versicherung sei zu keinem Zeitpunkt ein Gegenstand irgendeiner Vergütungsvereinbarung gewesen. Die Annahme einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung hätte zumindest die Feststellung durch das Arbeitsgericht vorausgesetzt, dass der Beklagte den objektiv erkennbaren Willen gehabt habe, überhaupt eine Zusage mit dem behaupteten Inhalt über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus (auch innerhalb eines Zeitrahmens von zehn Jahren) erteilen zu wollen. Tatsächlich habe der Beklagte einen solchen Bindungswillen, den ihm das Arbeitsgericht einfach unterstellt habe, nicht gehabt. Mangels Vorliegens eines Versorgungsverhältnisses gingen auch die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, den Wirkungen des Aufhebungsvertrages wie auch der vom Kläger unterzeichneten Ausgleichsquittung ins Leere. Schließlich sei der Klageantrag zu 2) unbegründet, da dieser wiederum von der Begründetheit des Klageantrages zu 1) abhänge.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.02.2005 - 10 Ca 2214/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 25.05.2005 (Bl. 121 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Der Kläger weist dort u.a. darauf hin, dass seiner Erinnerung nach die "Versicherungsleistung" (gemeint wohl: der halbjährliche Beitrag in Höhe von DM 1.500,00 bzw. € 766,94; vgl. dazu das Schreiben der A. vom 11.07.1997, Bl. 8 f. d.A.) jeweils im Februar und im August gezahlt worden seien; er habe dann eben entsprechend weniger ausgezahlt bekommen. Der Kläger verweist auf das jeweilige Anlagenkonvolut K7, K8 und K9. Die von ihm vorgelegten Unterlagen würden hinlänglich beweisen, dass Gehaltsbestandteile zweimal im Jahr nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern an die A. LV-AG überwiesen worden seien.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

1.

Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig.

a) Insbesondere ergibt die Auslegung des Klagebegehrens, dass (auch) der Übertragungsantrag zu Ziffer 1) genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Das Klageziel des Klägers besteht darin, dass die Versicherung von dem Beklagten auf den neuen Arbeitgeber des Klägers, die R. GmbH Industrievertretungen, D-Stadt übertragen wird, - und zwar in ähnlicher Weise so, wie die Versicherung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien von dem früheren Arbeitgeber des Klägers, dem M. S., Elektro- Handelsvertretungen, D-Stadt, auf den Beklagten übertragen worden ist. Der Beklagte soll (weiter) dazu angehalten werden, alle Handlungen vorzunehmen, damit diese Übertragung vollzogen werden kann.

b) Mit dem Antrag zu 2) erweist sich die Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsklage zulässig.

2.

a) Die Klage ist mit dem Übertragungsantrag begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, die im Urteilstenor vom 03.02.2005 - 10 Ca 2214/04 - näher bezeichnete Versicherung auf die R. GmbH als neue Versicherungsnehmerin zu übertragen und alle für eine derartige Übertragung notwendigen Handlungen vorzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer entsprechenden konkludent zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien.

aa) Es ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten seinerzeit über die Existenz der bei der A. LV-AG bestehenden Versicherung unterrichtet hat. Unerheblich ist, ob diese Unterrichtung bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien erfolgt ist oder - wie der Beklagte behauptet - erst nach Arbeitsaufnahme Anfang Januar 1996. Jedenfalls hat sich der Beklagte unstreitig zur Beitragszahlung (Prämienzahlung) und damit zur Fortführung der Versicherung bereit erklärt. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte dem Kläger einen Vorbehalt dahingehend deutlich gemacht hätte, dass es ihm um die Langfristigkeit des Arbeitsverhältnisses gegangen sei und die Bereitschaft zur Fortführung der Versicherung nur mit bzw. bei der Maßgabe bestehe, dass eine Unverfallbarkeit erst nach zehn Jahren eintrete. (Auch) die seinerzeit von dem Beklagten gegenüber der A. LV-AG abgegebenen Erklärungen vom 26.01.1996 und vom 29.01.1996 (Bl. 113 f. d.A.) lassen einen derartigen Vorbehalt nicht erkennen. Der objektive Erklärungswert des von den Parteien bei der Begründung und bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gezeigten rechtsgeschäftlich relevanten Verhaltens besteht darin, dass beim Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb ein (erneuter) Versicherungsnehmer-Wechsel erfolgen sollte, so wie er eben seinerzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem früheren Versicherungsnehmer/Arbeitgeber M. S. und zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien gemäß der Erklärung der beiden Arbeitgeber vom 31.12.1995/26.01.1996 vollzogen worden war. (Auch) insoweit sollte die Versicherung fortgeführt werden. Der Beklagte hat das diesbezüglich ihm konkludent vom Kläger angebotene Vertragsangebot durch sein Verhalten - ebenso konkludent - angenommen. Unerheblich ist, ob der Beklagte subjektiv einen diesbezüglichen Bindungswillen hatte oder nicht. Dies ergibt sich aus den Vorschriften §§ 133 und 157 BGB, in deren Rahmen es entscheidend auf den objektiven Erklärungsempfänger-Horizont ankommt. Die zitierten Vorschriften sind auch dann anwendbar, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Verhalten (überhaupt) eine Willenserklärung darstellt. Ein Verhalten, das sich - wie hier für den Kläger - für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden - also hier dem Beklagten - auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein oder einen subjektiven Bindungswillen nicht hat. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist (an sich) der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Jedoch kann - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch das spätere Verhalten der Arbeitsvertragsparteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Aus der - während des Arbeitsverhältnisses gezeigten - praktischen Handhabung/Durchführung lassen sich durchaus Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind.

Aus den nachfolgend (weiter) genannten Umständen ergibt sich, dass zwischen den Parteien für den Fall des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis die Vornahme eines Versicherungsnehmer-Wechsels, also die Übertragung der Versicherung auf den Folgearbeitgeber, vereinbart war.

bb) Der Kläger hat schon in der Klageschrift darauf hingewiesen (dort Seite 3), dass ihm bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien als versicherte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden hat. Dass dem Kläger seinerzeit bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht zustand, wird weiter belegt durch den Inhalt des jeweiligen Schreibens der A. LV-AG vom 12.02.1996 an die Parteien. Dort (s. zum einen Bl. 6 f. d.A.: Schreiben an den Kläger und zum anderen Bl. 37 f. d.A.: Schreiben an den Beklagten -) wird das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die "vereinbarte Versicherungszusage" ausdrücklich erwähnt. Außerdem wird auf die Vorteile, die eine derartige "eindeutige Bezugsrechtsregelung" (unwiderrufliches Bezugsrecht) für den Arbeitgeber hat, hingewiesen (- u.a.: Befreiung von der Beitragspflicht beim Pensions-Sicherungsverein). Zutreffend hat das Arbeitsgericht u.a. darauf abgestellt, dass der Kläger im Innenverhältnis der Parteien die pauschale Lohnsteuer, die bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen anfällt, weitgehend getragen hat, - nämlich in all den Jahren des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ausnahme der Jahre 1996, 1999 und 2000. Für Februar 2003 ist der entsprechende Gehaltsabzug in der Gehaltsabrechnung vom 22.02.2003 in der Abrechnungsposition Nr. 88 ausdrücklich aufgeführt. Schließlich hat der Kläger in der Berufungsbeantwortung, - ohne dass der Beklagte der diesbezüglichen Argumentation des Klägers im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens entgegen getreten wäre -, geltend gemacht, dass er durch entsprechende Gehaltsabzüge zumindest teilweise auch an der Beitragsleistung beteiligt wurde. Im Hinblick auf die genannten Umstände, die unstreitig sind bzw. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht annehmen, dass die Versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei ihm, dem Beklagten, würde verbleiben können. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass, - ebenso wie seinerzeit die Versicherung vom früheren Arbeitgeber des Klägers auf ihn übertragen worden war -, nunmehr er die Versicherung auf den neuen Arbeitgeber des Klägers zu übertragen hatte. Insbesondere im Hinblick auf das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers (- als versicherte Person -) sind keinerlei Gründe gegeben, die den endgültigen Verbleib der Versicherung bei dem Beklagten rechtfertigen könnten. Warum sollte der Kläger dem Beklagten eine Versicherung überlassen, die bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien - ausweislich des Schreibens der A. LV AG vom 02.12.2004 (Bl. 119 d.A.) - einen Rückkaufswert in Höhe von 5.133,63 € hatte, und für die sich der Kläger während des Arbeitsverhältnisses in nicht unerheblichem Umfang an Beitragszahlung und Versteuerung beteiligt hatte?

cc) Zu recht hat das Arbeitsgericht den Übertragungsanspruch des Klägers weder an der vertraglichen Ausschlussfrist des § 10 des Einstellungsvertrages vom 25.09./28.09.1995 scheitern lassen, noch an dem Aufhebungsvertrag vom 06.05.2003 und an der Ausgleichsquittung vom 04.07.2003. Nach dem oben Ausgeführten bestand ein versorgungsrechtlicher Übertragungsanspruch des Klägers. Versorgungsansprüche/-Anwartschaften und ähnliche versorgungsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers werden im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung und Rechtsnatur nur dann von einzelvertraglichen Ausschlussfristen, Ausgleichsklauseln und Ausgleichsquittungen erfasst, wenn sie darin ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet werden. An der hiernach notwendigen ausdrücklichen und unmissverständlichen Bezeichnung fehlt es jeweils.

b) Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) erweist sich die Berufung teilweise als begründet. Insoweit begegnet dem Schadensersatzbegehren des Klägers, soweit es um die Zeit bis zur Zustellung der Klage vom 03.08.2004 geht, der von Amts wegen zu beachtende Einwand eines - hier sogar überwiegenden - Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit ist dem Kläger vorzuhalten, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach Lage der Sache erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Es war Sache des Klägers (auch) selbst dafür zu sorgen, dass die Versicherung zeitnah vom Beklagten auf den neuen Arbeitgeber des Klägers, die R. GmbH Industrievertretungen, übertragen wurde. Entsprechende Maßnahmen hat der Kläger aber zunächst nicht in die Wege geleitet. Vielmehr hat er - offenbar ohne Vorbehalt - den Aufhebungsvertrag vom 06.05.2003 mit dem Beklagten abgeschlossen und die Ausgleichsquittung vom 04.07.2003 unterzeichnet. Aus diesem Grunde muss der Beklagte für Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherung bis zum 12.08.2004, dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage vom 03.08.2004, nicht an den neuen Arbeitgeber übertragen wurde, nicht einstehen.

Insoweit trifft den Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung. Anders verhält es sich für die Zeit nach Klagezustellung. Für diesen Zeitraum steht die Einwendung des § 254 BGB dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht (mehr) entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist - gemessen am Streitwert - verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG können die Parteien nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde, die bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wird hiermit aufmerksam gemacht. Derzeit findet gegen das vorliegende Berufungsurteil die Revision nicht statt.

Ende der Entscheidung

Zurück