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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 260/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.03.2007 - 6 Ca 2195/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten ausgesprochene Versetzungsanordnung zur Kraftfahrzeugprüfstelle N. rechtswirksam ist; des Weiteren macht der Kläger Zahlungsansprüche geltend.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 104 - 106 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Versetzungsanordnung sei durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt, weil sie sich nicht im Rahmen des billigen Ermessens halte. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags des Klägers wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 106, 107 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die bis zum 31.12.2007 befristete Versetzung von X. zur Kostenstelle 000 "Kraftfahrzeugprüfstelle N." unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.384,72 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, zum einen habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Zusage erteilt, dass der Arbeitsort X. bleiben solle, zum anderen sei die streitgegenständliche Versetzungsanordnung bereits durch Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien gedeckt. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten wird auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 107 bis 109 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage da-raufhin durch Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 104 bis 113 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 19.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 23.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel durch am 15.05.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sowie ergänzend durch einen Schriftsatz vom 17.08.2007 (Bl. 141 d. A. nebst Anlagen = Bl. 142 bis 154 d. A.) begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz sei arbeitsvertraglich ausgeschlossen, weil der Arbeitsort des Klägers X. sei. Die Übereinkunft der Parteien von Ende 2004/Anfang 2005 müsse man zumindest dahin auslegen, dass über vier oder fünf Jahre ein Verbleiben des Klägers in X. gesichert werden solle, bis dessen familiäre Situation sich durch das Heranwachsen der Kinder entspannt habe. Abgesehen davon entsprechen die Versetzung des Klägers nach N. nicht billigem Ermessen. Eine Versetzung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen; um eine ständige oder stärkere Präsenz in N. zu erreichen, gebe es das mildere Mittel, den Kläger an mehreren Tagen pro Woche von X. aus zur Prüfstelle nach N. fahren zu lassen. Es gehe der Beklagten letztlich nur um eine Herabsetzung des Lohns. Des Weiteren nehme die persönliche Belastung des Klägers durch die verlängerten An- und Abfahrtswege erheblich zu. Die tägliche Fahrzeit erhöhe sich um 80 Minuten, was bedeute, dass dem Kläger entsprechend weniger Zeit für seine Familie zur Verfügung stehe.

Weil die Versetzung folglich unwirksam sei, sei die Beklagte verpflichtet, die angefallenen Mehrkosten zu erstatten.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.05.2007 (Bl. 125 - 129 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 17.08.2007 (Bl. 140, 141 d. A. nebst Anlagen Bl. 142 bis 154 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das vorbezeichnete Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Versetzungsanordnung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, wirksam, so dass auch keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch bestehe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.06.2007 (Bl. 135 - 139 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.08.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Feststellung ebenso wenig verlangen kann wie die verlangte Zahlung, weil die Versetzungsanordnung der Beklagten sich als rechtmäßig erweist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 109 bis 113 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Zum einen teilt die Kammer ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass vorliegend keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wonach Dienstort über vier oder fünf Jahre X. bleiben sollte. Die Kammer folgt auch ausdrücklich dem Arbeitsgericht in der Beurteilung, dass die Versetzungsanordnung vom Arbeitsvertrag zwischen den Parteien abgedeckt ist und insbesondere auch billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hat vor allem nicht nur ihre eigenen Belange beachtet, sondern auch durchaus die des Klägers. Dies ergibt sich zum einen aus der erklärten Befristung, mit der die Beklagte Zeit gewinnen wollte, einen qualifizierten Mitarbeiter für die Tätigkeit in N. auf Dauer zu finden. Zum anderen spricht auch der Umstand, dass der Kläger an anderen Orten dienstlich eingesetzt wird, nicht gegen dieses Ergebnis. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass sie bereit ist, den Interessen des Klägers, soweit als dienstlich möglich, entgegen zu kommen, um die unbezahlten Fahrzeiten in Grenzen zu halten. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verständlichen Interessen des Klägers die der Beklagten überwiegen. Die Beklagte hat einen legitimes Interesse daran, die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter möglichst effizient in ihrem Sinne vertragsgemäß einzusetzen. Davon, dass es vorliegend lediglich um eine Entgeltreduzierung gegangen sei, kann beim hier vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein.

Da das Berufungsvorbringen im Übrigen keinen neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag enthält, sondern lediglich deutlich macht, dass der Kläger die von der Kammer voll inhaltlich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend erachtet, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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