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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 280/08
Rechtsgebiete: TVG, BGB, TV BB, AGG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
BGB § 133
TV BB § 2
TV BB § 2 Abs. 1
TV BB § 4
TV BB § 5
TV BB § 7
AGG § 10
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.02.2008 - 6 Ca 1242/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Kläger ist seit dem 24.04.1962 als Werkzeugmacher bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Fa. C.C., war Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 31.03.2000, der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Metall, andererseits geschlossen worden war, fand auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Der Tarifvertrag TV BB vom 31.01.2000, ist ebenso wie der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 30.11.2004 ungekündigt. Im Jahre 2006 fand ein Betriebsübergang der C.C. auf die Beklagte statt. Bei der Beklagten hat bislang kein Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich des Inhalts der zuvor zitierten Tarifverträge wird auf Blatt 22 ff. bzw. 29 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.03.2007 (vgl. Bl. 4 d. A.) hat der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, beginnend ab dem 01.06.2007 im 4 Jahre verblockten Modell geltend gemacht. Den Antrag hat die Beklagte abgelehnt. Der Kläger kann mit 63 Jahren ohne Abschläge vorgezogene Altersrente beziehen, da er schwerbehindert ist. Der Kläger vollendet am 30.05.2008 sein 60. Lebensjahr. Der Kläger hat vorgetragen,

Der TV BB gelte auch gegenüber der Beklagten auf Grund seiner Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Sein Anspruchsschreiben vom 27.03.2007 wahre zwar nicht die tarifvertragliche Ankündungsfrist, sei aber als Willenserklärung auslegungsfähig. Dabei sei gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen. Seinem Antrag sei zu entnehmen, dass er frühestmöglich in Altersteilzeit gehen möchte, und zwar nach den Bestimmungen des TV BB. Des Weiteren sollte die Dauer der Altersteilzeit nach Möglichkeit vier Jahre im verblockten Modell betragen. Ausgehend von seinem Antrag vom 27.03.2007 könne er, der Kläger, somit unter Einhaltung der Frist Altersteilzeit ab 01.09.2007, verblockt für die Zeit von drei Jahren und acht Monaten beantragen. Die Freistellungsphase beginne am 01.10.2009, die Altersteilzeit ende am 30.04.2011. Ab dem 01.05.2011 könne er dann wie beabsichtigt die vorgezogene Altersrente beziehen. Auch der Einwand der Beklagten, die Freistellungsphase müsse spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monat beginnen, greife nicht ein, da insoweit § 7 des TV BB die Möglichkeit eröffne, auch andere Vereinbarungen zu treffen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 27.03.2007 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz, beginnend ab dem 01.09.2007 für die Dauer von 3 Jahren und 8 Monaten im verblockten Modell, anzunehmen, Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

die Frist des § 4 TV BB, wonach spätestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitverhältnisses dieses schriftlich zu beantragen sei, habe der Kläger - was unstreitig ist - nicht eingehalten. Die Einhaltung dieser Frist sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Daher sei sie befugt gewesen, den Antrag insgesamt abzulehnen. Auch liege die weitere Voraussetzung des § 5 TV BB nicht vor. Nach ihrem Kenntnisstand habe der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente, so dass er nicht zum begünstigten Personenkreis zu zählen sei. Der TV BB enthalte zudem eine weitere maßgebliche Voraussetzung, die der Kläger nicht erfülle. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BB beginne die Freistellungsphase spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 27.03.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung für die Dauer von vier Jahren begehre, könne zu Gunsten des Klägers allenfalls eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit ab dem 01.08.2007 gemeint gewesen sein. Dann würde aber die vom Kläger gewünschte Arbeitsphase vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2010 dauern. Die Freistellungsphase würde demnach am 01.08.2010 beginnen und am 31.07.2012 enden. Da der Kläger bereits am 30.05.2008 sein 60. Lebensjahr vollende, müsse die Freistellungsphase gemäß § 2 Abs. 1 TV BB aber spätestens am 01.06.2008 beginnen und nicht zwei Jahre später am 01.08.2010. Im Übrigen liege die Weiterbeschäftigung des Klägers im berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten (§ 2 Abs. 5 TV BB). Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 20.02.2008 - 6 Ca 1242/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 69 bis 75 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 29.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 20.05.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 17.06.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.07.2008 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihm stehe nach § 7 TV BB ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck der Tarifnorm. Zumindest gewähre die Vorschrift einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers über sein Ansinnen. Bei der Entscheidung seien die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dabei sei zu seinen Gunsten seine Betriebszugehörigkeit und zum anderen der Umstand zu berücksichtigen, dass er zu 50 % schwerbehindert sei. Im Übrigen stelle § 2 TV BB eine Altersdiskriminierung nach den Bestimmungen des AGG dar. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az.: 6 Ca 1242/07 - die Beklagte zu verurteilen, dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz für die Dauer von 3 Jahren und 8 Monaten im verblockten Modell zuzustimmen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der TV BB sehe mehrere Möglichkeiten vor, Altersteilzeitmodelle in Anspruch zu nehmen. Für das vom Kläger verfolgte Ziel seien die Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Auch der Hinweis auf § 7 TV BB rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn diese Norm lasse abweichende Vereinbarungen zu, bei denen für den naheliegenden Fall, dass Arbeitgeber die Unterstützungsleistung der Bundesagentur für Arbeit erhalten wollten, sie darauf achten müssten, dass entsprechende tarifvertragliche oder sonstige Regelungen vorhanden seien. Ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe insoweit nicht. Abweichend mögliche Vereinbarungen könnten nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Schließlich liege kein Verstoß gegen § 10 AGG vor. § 10 AGG sehe ausdrücklich vor, dass unterschiedliche Behandlungen insbesondere berücksichtigen könnten die Regelungen zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen sicherzustellen. Die Festlegung, dass mit 60 die Freistellungsphase beginne, sei deshalb erfolgt, um sicherzustellen, dass in den einzelnen Altersteilzeitvereinbarungen alles notwendige vereinbart werde, dass die Bundesagentur für Arbeit die notwendigen Erstattungsleistungen erbringe. Zu einer der Voraussetzungen gehöre, dass der betroffene Arbeitnehmer nach der Altersteilzeit eine Rente wegen Alters beanspruchen könne. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass dies in der Regel der Fall sei, wenn die Freistellungsphase mit 60, spätestens mit dem auf der Vollendung des 60 Lebensjahres folgenden Monatsersten beginne. Auch sei es nicht möglich, zu einem früheren Lebensalter als dem 60. Lebensjahr Altersrente zu beziehen. Deshalb sei im Tarifvertrag weiterhin geregelt, dass der beanspruchte Altersteilzeitvertrag nicht vor diesem Termin enden dürfe. Von daher lasse sich eine "Ungleichbehandlung" nicht erkennen. Auch die vom Kläger angestrebten Schlussfolgerungen seien nicht umsetzbar. Denn der Kläger verlange, dass die Gerichte anstelle der Tarifvertragsparteien "träten". Insoweit sei aber ein Eingriff in die Tarifautonomie gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im verblockten Modell für die Dauer von drei Jahren und acht Monaten nicht zusteht. Der TV BB ist zwar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Insoweit folgt die Kammer der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73 d. A.) Bezug genommen. Offen bleiben kann auch, ob das Anspruchsschreiben des Klägers vom 27.03.2007 - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - dahin auszulegen ist, dass er frühest möglich in Altersteilzeit gehen möchte und zwar nach den Bestimmungen des TV BB und, dass die Dauer der Altersteilzeit nach Möglichkeit vier Jahre im verblockten Modell betragen solle. Denn selbst wenn man, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, das Schreiben im Sinne des Klägers auslegt, besteht der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BB ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersteilzeit, dass die Freistellungsphase spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats beginnt. Dies ist auch nach dem Sachvortrag des Klägers nicht der Fall, denn der Kläger selbst errechnet den Beginn der Freistellungsphase ab dem 01.10.2009. Nach der hier einschlägigen tarifvertraglichen Regelung bestünde der Anspruch jedoch nur dann, wenn die Freistellungsphase spätestens ab dem 01.06.2008 beginnen würde. Damit ist dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt; ein Anspruch auf Altersteilzeit gemäß § 2 TV BB besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus § 7 TV BB. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 74 d. A.) Bezug genommen. Dieser Vorschrift lässt sich auch kein Anspruch auf "ermessensfehlerfreie Entscheidung" entnehmen. Schon vom Wortlaut her folgt eindeutig, dass auf die vereinbarte Altersteilzeit nach § 7 TV BB gerade kein Anspruch besteht. Die Beklagte ist vorliegend nicht bereit, mit dem Kläger freiwillig eine Altersteilzeit "zu vereinbaren", wie es § 7 TV BB vorsieht. Dass dies aus willkürlichen Gründen geschieht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil, angesichts seiner ungewöhnlich langen Betriebszugehörigkeit ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte ihn weiterbeschäftigen möchte, weil sie Probleme hat, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Verstoß gegen das AGG gegeben. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, wie die maßgeblichen Daten des Lebensalters in § 2 TV BB sachlich gerechtfertigt sind, nämlich insbesondere durch den Zusammenhang zum möglichen Renteneintritt; dass damit der Kläger in irgendeiner Form in unzulässiger Weise benachteiligt sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er es selbst in der Hand gehabt hatte, die tarifvertraglichen Voraussetzungen des § 2 TV BB zu erfüllen, indem er das Begehren nach Altersteilzeit früher geltend gemacht hätte, z. B. in einem verblockten Modell von sechs Jahren. Damit hätte er - vorbehaltlich entgegenstehender betrieblicher Gründe - das Ziel eines nahtlosen Überganges in die Altersrente erreichen können. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Nach alledem war folglich die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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