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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 296/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
ZPO § 138 Abs. 1 | |
ZPO § 138 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 5 Sa 296/05
Entscheidung vom 26.07.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.310,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Lohnzahlung in Anspruch. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - (dort S. 2 f. = Bl. 43 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.310,00 EUR netto zu zahlen.
Gegen das dem Beklagten am 11.03.2005 zugestellte Urteil vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - hat der Beklagte am 11.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 30.05.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss, Bl. 65 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 30.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte machte dort insbesondere geltend, dass der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast nicht erfüllt habe. Soweit es um den Scheck gehe, enthalte dieser keinen Hinweis auf einen Arbeitslohn. Bevor der Kläger seinen Klageanspruch nicht ordnungsgemäß substantiiert habe, sei sein eingeklagter Anspruch auch ohne Einwendung des Beklagten nicht zuzusprechen. Ergänzend äußert sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 15.07.2005, worauf ebenfalls verwiesen wird (s. Bl. 81 f. d. A.).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.02.2005 - 5 Ca 1803/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 02.06.2005 (Bl. 76 f. d. A.) sowie in den Schriftsätzen vom 20.06.2005 (Bl. 78 ff. d. A.) und vom 22.07.2005 (Bl. 84 f. d. A.); worauf jeweils verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger 2.310,00 EUR netto zu zahlen, ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag ("Einstellungszusage" vom 29.08.2001, Bl. 3 d. A.). Dass der Kläger im Herbst 2001 zeitweise für den Beklagten gearbeitet hat, ist unstreitig. Davon, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden hat, wird (auch) in den Anwaltsschreiben des Beklagten vom 26.04.2004 (Bl. 90 f. d. A.) und vom 11.02.2005 (Bl. 34 d. A.) ausgegangen. In dem letztgenannten Schriftsatz ist sogar ausdrücklich von "zustehenden Vergütungsansprüchen" die Rede.
Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen schlüssig dargelegt. Diese Darlegungen, die den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe rechtfertigen, sind von dem Beklagten - soweit überhaupt - nur unsubstantiiert bestritten worden. Wie das Arbeitsgericht so geht auch die Berufungskammer davon aus, dass der Beklagte dem Kläger den Scheck vom 29.05.2002 (Kopie Bl. 4 d. A.) zur Begleichung offenstehender Lohnansprüche hingegeben hat. Ein anderer Leistungszweck der seinerzeitigen Scheckbegebung ist nicht ersichtlich. Insoweit ist der Beklagte der ihm gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Erklärungs- und Einlassungslast nicht genügend nachgekommen.
Es ist anerkanntes Recht, dass eine Scheckhingabe und das darin liegende Schuldanerkenntnis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen entsprechender Ansprüche aus dem Grundgeschäft führen kann.
Unter den hier gegebenen Umständen bewirkt die Scheckhingabe eine Modifizierung der Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass es Sache des Beklagten gewesen ist, im Einzelnen darzulegen, weshalb er dem Kläger aus dem unstreitigen Arbeitsverhältnis keinen Lohn in Höhe von EUR 2.310,00 mehr schulden soll. An den hiernach notwendigen, hinreichend konkreten Darlegungen und Beweisantritten hat es der Beklagte jedoch bis zuletzt fehlen lassen. Den Beweisangeboten im Schriftsatz vom 15.07.2005 war nicht nachzugehen. Aus dem in das Wissen der Zeuginnen Nacinski und Stich gestellten Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Klageforderung erfüllt wäre. Diesen Beweis vermochte der Beklage auch nicht mit der Vorlage einer Kopie der Meldung zur Sozialversicherung zu führen.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, so dass derzeit die Revision gegen dieses Berufungsurteil nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann allerdings vom Beklagten nach nähere Maßgabe des § 72a ArbGG - aber nur unter den dort genannten Vorraussetzungen - selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99113 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beklagte (jeweils) hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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