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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 335/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 249 ff.
BGB § 611 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 398
ZPO § 448
ZPO § 452 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 335/05

Entscheidung vom 29.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.154,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Agentur für Arbeit M. erhob nach näherer Maßgabe des Bescheides vom 26.04.2004 (Bl. 31 d. A.) von dem Beklagten für die Vermittlung von Arbeitnehmern eine Gesamtgebühr in Höhe von 120,00 EUR (= 2 x 60,00 EUR). Im Anschluss an das Vertragsdokument "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" (Bl. 6 d. A.) hat die Klägerin vom 28.05.2004 bis zum 13.07.2004 in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin den für diese Arbeit zustehenden Lohn gezahlt hat.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 80 ff. d. A.).

Wegen des Inhalts der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme (= Vernehmung der Zeugin L. -) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 f. = Bl. 73 f. d. A.) Bezug genommen. Nach näherer Maßgabe des Urteils vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 2.304,00 brutto abzüglich EUR 150,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen das am 24.05.2005 zugestellte Urteil vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - hat der Beklagte am 25.04.2005 mit dem Schriftsatz vom 22.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.06.2005 mit dem Schriftsatz vom 20.06.2005 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2005 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht nach Beweisaufnahme ohne weiteres zu der Überzeugung hätte kommen müssen, dass sein Vortrag bezüglich der Übergabe des Betrages von 1.994,32 EUR in bar an die Klägerin am 14.07.2004 zutreffe. Dies ergebe sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin L. . Dazu führt der Beklagte weiter aus. Der Beklagte regt an, die Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugin L. zu wiederholen.

(Weiter) rügt der Beklagte, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag bzgl. des in Höhe von 375,00 EUR behaupteten Schadens für unsubstantiiert erachtet hat. Der Beklagte behauptet, dass er und die Zeugin L. jeweils mindestens 15 Arbeitsstunden als Ersatz für die Klägerin, die plötzlich und völlig überraschend die Arbeit verweigert habe, geleistet hätten. Die Arbeitsleistung der Zeugin L. sei mit 10,00 EUR pro Stunde, - die des Beklagten mit 15,00 EUR pro Stunde zu bewerten. Aus dem Zeitablauf ergebe sich, dass die Dauer der Ersatzleistung nicht minutengenau vorgetragen werden könne. Es handele sich um maßvolle Schätzungen der Stundensätze. Der Beklagte und die Zeugin seien quasi in eigener Sache tätig gewesen und könnten daher keine der Höhe nach berechneten Stundensätze angeben.

Der Beklagte und die Zeugin hätten diejenigen Arbeitsleistungen, für die die Klägerin eingestellt worden sei, geleistet. Schließlich beanstandet der Beklagte, dass das Arbeitsgericht zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass die Aufrechnung von 60,00 EUR möglicherweise einer Ausschlussfrist unterliege.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Beklagten nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.06.2005 (Bl. 128 ff. d. A.), worauf verwiesen wird. Verwiesen wird auch auf die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2005 (Bl. 156 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2005, in dem der Beklagte anregt, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zum Ruhen zu bringen (- Vorgangs-Nummer: 123-Polizeiinspektion D-Stadt).

Die Berufungskammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2005 - 5 Sa 335/05 - (Bl. 143 d. A.) Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin. Die Aussage der als Partei vernommenen Klägerin ist festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 29.11.2005 - 5 Sa 335/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 190 ff. d. A.). Hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

2.

Die Berufungskammer hat die Anregung des Beklagten aufgegriffen und geprüft, ob das Verfahren auszusetzen ist. Diese Prüfung ergibt unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften, dass unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Veranlassung, dass Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, nicht besteht.

II.

Die Klage ist in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 2.304,00 EUR brutto abzüglich 150,00 EUR netto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien (= "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" vom 21.05.2004).

1.

a) Das Arbeitsgericht hat die Vergütungsvereinbarung der Parteien und die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung (320 Arbeitsstunden zu 7,20 EUR Stundenlohn) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer I. 1) der Entscheidungsgründe des Urteils vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - richtet sich kein Berufungsangriff des Beklagten. Die Berufungskammer macht sich diesen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht weiter darin, dass der Bruttolohnanspruch der Klägerin - sieht man von den auch von der Klägerin berücksichtigten gezahlten 150,00 EUR netto ab - weder ganz noch teilweise durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist.

b) Dem - für die Erfüllung des Lohnanspruches der Klägerin beweispflichtigen - Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der Klägerin am 14.07.2004 mehr als 150,00 EUR netto gezahlt worden sind. Insbesondere ist es nicht bewiesen, dass der Beklagte beziehungsweise die Zeugin L. oder beide zusammen der Klägerin am 14.07.2004 1.934,32 EUR oder 1.994,32 EUR gezahlt haben.

aa) Soweit es um die erstinstanzlich vernommene Zeugin L. geht, ist die diesbezügliche Verfahrensweise und Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat die Vernehmung der Zeugin L. verfahrensfehlerfrei angeordnet und durchgeführt. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts beachtet die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO. Die Beweiswürdigung ist in sich widerspruchsfrei und frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Das Urteil des Arbeitsgerichts enthält eine umfassende und logisch einwandfreie Begründung der richterlichen Überzeugungsbildung. Einen rechtlich durchgreifenden Fehler des Arbeitsgerichts bei der Beweiswürdigung zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Der Versuch des Beklagten, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts durch eine eigene Beweiswürdigung (des Beklagten) zu ersetzen, führt nicht zum Erfolg der Berufung.

Das Arbeitsgericht hat keine zu strengen Anforderungen an den von dem Beklagten zu führenden Beweis gestellt. Das Urteil des Arbeitsgerichts lässt erkennen, dass ein zutreffender Überzeugungsbegriff und das richtige Beweismaß zugrunde gelegt wurden. Da eine absolute Gewissheit ohnehin nicht zu erreichen ist, genügt im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit und damit ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

bb) Ebenso wie das Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass die von dem Beklagten behauptete Zahlung tatsächlich erfolgt ist. (Auch) der Berufungskammer ist kein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vermittelt worden, dass er den Zweifeln (an der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten) Schweigen gebieten würde. (Auch) die Berufungskammer hegt nicht lediglich geringe Restzweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, - vielmehr bestehen erhebliche - und durchgreifende - Zweifel daran, dass der Klägerin am 14.07.2004 mehr als 150,00 EUR gezahlt worden seien sollen.

Die Berufungskammer hat geprüft, ob die bereits erstinstanzlich vernommene Zeugin L. erneut nach § 398 ZPO zu vernehmen war. Die Berufungskammer hat diese Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen und demgemäß von der Anordnung der erneuten Zeugenvernehmung abgesehen.

cc) Allerdings wurde dem Antrag des Beklagten entsprochen, zu seiner Behauptung die Klägerin als Partei zu vernehmen. Diesem Antrag war deswegen zu entsprechen, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis (der behaupteten Zahlung) mit anderen Beweismitteln nicht geführt bzw. andere Beweismittel (- wie etwa eine Quittung -) nicht vorgebracht bzw. vorgelegt hat. Insbesondere beweisen die im Buchungsblatt B 3 (Bl. 33 d. A.) enthaltenen Eintragungen und die (- keineswegs von der Klägerin, sondern von dem Beklagten selbst in rechtlich bedenklicher Weise unterschriebenen -) Lohnabrechnungen (Bl. 7 bis 9 d. A.) die von dem Beklagten behaupteten Zahlungen nicht.

(Auch) mit der Aussage der als Partei vernommenen Klägerin hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Die Berufungskammer hält die Klägerin aufgrund des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks - obgleich Partei - für glaubwürdig. Die Aussage der Klägerin ist in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Aus der Aussage der Klägerin ergibt sich nicht, dass ihr am 14.07.2004 1.994,32 EUR bzw. 1.934,32 EUR an Lohn gezahlt worden sind. Von der Beeidigung der Aussage der Klägerin konnte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des § 452 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen werden. Ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des § 448 ZPO wurde davon abgesehen (auch noch) den Beklagten als Partei zu vernehmen.

2.

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 435,00 EUR (= 60,00 EUR und 375,00 EUR) hat die Klageforderung nicht - auch nicht teilweise - zum Erlöschen gebracht. Dem Beklagten ist es jeweils nicht gelungen, schlüssig einen Schadensersatzanspruch darzulegen, auf den die Aufrechnung gestützt werden könnte.

a) Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch das Verhalten der Klägerin ein - im Sinne der §§ 249 ff. BGB erstattungsfähiger - Schaden in Höhe von 60,00 EUR entstanden ist. Den entsprechenden Betrag hat der Beklagte als Vermittlungsgebühr für entsprechende Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit gezahlt. Diese Zahlung beruht also weder primär noch überhaupt auf einem schuldhaft-pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin. Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin unstreitig auch mehrere Wochen für den Beklagten tatsächlich gearbeitet hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte den Betrag von 60,00 EUR insoweit nutzlos aufgewendet hätte. Nach der Vertragsurkunde "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" war die Beschäftigung der Klägerin ohnehin nur bis zum 01.08.2004 bzw. für die Dauer von 3 Monaten vorgesehen. Kosten für die Anwerbung von Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber selbst von vertragsbrüchigen Arbeitnehmern nur nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangen. Den sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Anforderungen wird das Vorbringen des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gerecht. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob sich das Verhalten der Klägerin unter den konkret gegebenen Umständen überhaupt als schuldhaft-pflichtwidrige Vertragsverletzung bzw. als Vertragsbruch darstellt.

b) Entsprechendes gilt für die in Höhe von 375,00 EUR geltend gemachte Schadensposition. Das Vorbringen des Beklagten erlaubt es nicht, die Anspruchsvoraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches als erfüllt anzusehen. Auch darauf kann der Beklagte deswegen die Aufrechnung nicht stützen. Dem Beklagten ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, sein anspruchsbegründendes Vorbringen hinreichend zu konkretisieren. Zumindest im Hinblick auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe und die substantiiert bestreitende Einlassung der Klägerin hätte der Beklagte sein anspruchsbegründendes Vorbringen hinsichtlich des in Höhe von 375,00 EUR behaupteten Schadens noch näher in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Zwar mag es dadurch, dass die Klägerin am 13.07./14.07.2004 ihre Arbeit eingestellt hat, zu einer höheren Beanspruchung des Beklagten und der Zeugin L. im Sinne einer Intensivierung der jeweiligen Arbeitsleistung gekommen sein. Dies alleine stellt jedoch noch keinen ausgleichsfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt es bei Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht, eine etwaige Mehrarbeit und/oder Überstunden des Beklagten und der Zeugin L. festzustellen. Der Beklagte bezeichnet seine diesbezüglichen Darlegungen selbst als - wenn auch maßvolle - "Schätzungen" (S. 4 oben der Berufungsbegründung). Freilich ist hier auch die Möglichkeit einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht gegeben. Die Möglichkeit einer Schadensschätzung ist dem Gericht nur nach näherer Maßgabe von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung eröffnet. Vorliegend musste von einer Schadensschätzung deswegen abgesehen werden, weil eine solche Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte sozusagen "in der Luft hängen" würde. Dem Vorbringen des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lassen sich die - (auch) für eine Schadenschätzung - notwendigen greifbaren Anhaltspunkte nicht entnehmen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens hat sich gegenüber dem Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens verändert. Die nunmehr erfolgte Festsetzung auf EUR 2.154,00 (= 2.304,00 minus 150,00 EUR) beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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