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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 347/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2007 - 7 Ca 1618/06 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat.
Die Klägerin war seit Dezember 2005 bis zum 31.07.2006 als Beraterin bei der Firma P. AG beschäftigt. Sie wechselte aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede vom 30.05.2006 zur Beklagten. In § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 30.05.2006 haben die Parteien vereinbart, dass für die Berechnung ihrer Betriebszugehörigkeit die Zeit bei der Firma P. AG mitgerechnet wird.
Auch nach dem Wechsel zur Beklagten verrichtete die Klägerin noch Tätigkeiten für ihre alte Arbeitgeberin. Das dortige Arbeitsverhältnis sollte nicht aufgehoben werden, sondern lediglich ruhen.
Die von der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten wurden in einer Stellenbeschreibung festgeschrieben, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 23 der Akte Bezug genommen wird.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten wegen der ausgeführten Arbeitstätigkeiten der Klägerin und vor allem wegen der beabsichtigten Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit für die P. in X-land kam, die die Klägerin bis Oktober 2006 nicht übernommen hatte, teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail vom 08.10.2006 mit, dass sie zu ihrer früheren Arbeitgeberin, der P. AG wechseln solle. Dies wurde durch eine weitere E-Mail des Vorstandes der Beklagten vom 10.10.2006 bereits weiteren Personen mitgeteilt. Auf die E-Mail vom 10.10.2006 des Vorstandsvorsitzenden des Vorstandsvorsitzenden Herrn E. wird (Blatt 77 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin erklärte sich im Folgenden zwar nicht mit einem Rückwechsel zur P. AG einverstanden. Die Beklagte sprach daraufhin am 31.10.2006 die Kündigung zum 31.12.2006 aus.
Seit dem 01.01.2007 ist die Klägerin aber wieder für die P. AG tatsächlich tätig.
Im Kammertermin vom 15.02.2007 hat die Beklagte erklärt, dass die Kündigung ausdrücklich nicht darauf gestützt werden solle, dass die Klägerin sich geweigert habe, die Geschäftsführung der P. zu übernehmen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
es liege weder ein verhaltens- noch ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Soweit die Beklagte als betriebsbedingten Kündigungsgrund eine Unternehmerentscheidung behaupte, wonach der Vorstandsvorsitzende Herr E. ihre bisherigen Tätigkeiten mit übernehmen sollte, werde dies bestritten. Im übrigen sei der Sachvortrag zu unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2006 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
Kündigungsgrund sei die Unternehmerentscheidung der Beklagten, die nach dem 13.10.2006 getroffen worden sei, des Inhalts, dass die bisherigen Tätigkeiten der Klägerin voll umfänglich von dem Vorstandsvorsitzenden Herrn E. übernommen würden. Insoweit habe Herr E. auch genügend Kapazitäten frei.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Urteil vom 26.04.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2006 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 130 bis 138 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 10.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.05.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 10.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, wenige Tage vor dem 20.09.2006 sei es zum Einvernehmen zwischen dem Vorstandsvorsitzenden Herrn E. und dem weiteren Vorstandsmitglied Herrn E. gekommen, sich von der Klägerin zu trennen und die ihr zugedachten Arbeiten in allen wesentlichen Teilen selbst, d. h. durch den Vorstandsvorsitzenden E. zu übernehmen und lediglich im operativen Bereich Mitglieder der Geschäftsführungsorgane des Konzerns einzubinden. Am 20.09.2006 gegen 10:00 Uhr habe ein Gespräch von E. mit Herrn Dr. A., Vorstandsmitglied der P. AG und Frau B. (Leiterin Consulting G-Stadt) stattgefunden. Diese seien über die Entscheidung informiert worden. Beide hätten keine Bedenken dagegen gehabt, dass die Klägerin wieder bei der P. AG in ihrem vorherigen Job beschäftigt werde.
Der Klägerin hätten gemäß Stellenbeschreibung folgende Aufgaben übertragen werden sollen:
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Organisationskonzepten zur Steuerung und Koordination internationaler P.
- Leitung und Koordination international ausgelegter P.-Projekte
- Partnerbetreuung (national und international)
- Unterstützung und Coaching ausländischer P. -Einheiten und Partner
- Schaffung und Steuerung der Voraussetzung weiterer Internationalisierungsanstrengungen von P. (Entscheidung über Realisierung und Terminierung von Sprach- und Landesversionen, Gewinnung und Betreuung von Pilotkunden, etc.)
- Geschäftsführung der P. in Abstimmung mit dem Vorstand (mittelfristig, bis zu einer geplanten Übernahme dieser Aufgaben durch einen französischen Staatsbürger) internationale Unternehmensentwicklung
- Partnerbetreuung (national und international)
- Unterstützung und Coaching ausländischer P. -Einheiten und Partner
- Schaffung und Steuerung der Voraussetzung weiterer Internationalisierungsanstrengungen von P. (Entscheidung über Realisierung und Terminierung von Sprach- und Landesversionen, Gewinnung und Betreuung von Pilotkunden, etc.)
Bei diesem strategisch wichtigen Aufgabenblock, der auch bereits vor dem 01.07.2006 bestanden habe (und auch heute noch bestehe) habe sich Herr E. Entlastung verschaffen wollen durch sukzessive Übertragung der in der Stellenbeschreibung aufgeführten Bereiche auf die Klägerin. Im Bereich der Partnerbetreuung (die Zusammenarbeit mit P. bestehe praktisch seit Unternehmungsgründung) sei zu berücksichtigen, dass sie nur eingeschränkt bzw. sozusagen nicht erforderlich sei. Sie beschränke sich auf die Lizenzierung der Software und die Lizenzierungsanfragen. Diese Aufgaben würden nach wie vor von der Abteilung erledigt, der der kaufmännische Leiter C. vorstehe. Der verbleibende Aufwand, der nunmehr wieder von Herrn E. übernommen werde, sei gering und mache vielleicht einen Tag im Monat aus.
Zeitaufwendiger sei die Unterstützung der ausländischen PA-Einheiten. Die P. -Einheit A-land werde durch Herrn M. betreut. Der verbleibende Aufwand für Herrn E. sei hier ein bis zwei Tage monatlich für Telefonate, E-Mails, Bericht und Coaching. Für die Auslandsabteilung seien im letzten Jahr sechs Tage vor Ort erforderlich gewesen. Hinzu komme in regelmäßigen Abständen (zwei bis dreimal monatlich) das Führen längerer Telefonate betreffend anstehender Entscheidungen. Die Einheit Ö-land werde von Herrn Geschäftsführer R. seit über 10 Jahren geführt. Eine Betreuung sei vielleicht zweimal jährlich über je zwei Tage erforderlich.
In X-land habe die Beklagte vor der schwierigen Situation gestanden, dass es ihr seit Jahren nicht gelungen sei, den französischen Markt anzusprechen; wiederholte Fehlbesetzungen der Leitungspositionen hätten zu Unsicherheiten bei den Mitarbeitern über den Fortbestand des Unternehmens geführt. Eine persönliche Präsenz in X-land sei notwenig. Herr E. sei seit Oktober etwa alle zwei Wochen zwei Tage in X-land.
Seit November 2006 seien mit allen Mitarbeitern Personalgespräche geführt worden. Einige wichtige organisatorische Regelungen seien umgesetzt worden; unter Beachtung der teilweise komplizierten französischen Arbeits- und Sozialrechtsmaterie. Neben der Präsenz in X-land fänden regelmäßig Meetings in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten statt. Wesentlicher Diskussionspartner sei dabei Herr D.. Für die weiteren formalen Geschäftsführeraufgaben (Unterzeichnung der Steuererklärung, Jahresabschlussbericht, Freigabe der Gehaltszahlung, Einstellung etc.) sei für Herrn E. seither ein monatlicher zusätzlicher Aufwand von rund vier Tagen angefallen.
Im Bereich Consulting habe das verantwortliche Mitglied der Konzerngeschäftsleitung Dr. V. Konzepte nach den Ideen von Herrn E. entwickelt. Diese seien dann im Juni 2007 präsentiert worden. Der Aufwand für Herrn E. sei minimal.
Neben der eher konzeptionellen und leitenden Aufgabe habe die Klägerin bei der Beklagten als Projektleiterin bei international angelegten Projekten eingesetzt werden sollen. Es sei zunächst angedacht gewesen, dass Herr E. diese Aufgaben selbst übernehme. Allerdings habe sich bereits Ende Oktober 2006 gezeigt, dass es besser sei, diese Aufgabe Herrn A. zu überantworten. Es sei geplant, dass dieser für den S.-land Partner Codex ein internationales Teilzeitprojekt leite, dass die deutsche, französische und italienische S. und Deutschland betreffe.
Es verbleibe die Internationalisierung durch Sprach- und Landesversionen. Insoweit würden die faktischen operativen Arbeiten der strategischen Entscheidung wahrgenommen durch die Leiterin der Abteilung Dokumentation-Sprachen, Frau Dr. R., sowie dem Leiter SE-Landesversion, Herrn K.. Die Richtung gebe Herr E. vor, ebenso die strategischen Entscheidungen. Der monatliche Aufwand dafür betrage zwei Tage. Derzeit seien keine weiteren Sprach- und Landesversionen geplant. Folglich entfielen auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Absprache von potenziellen Pilotkunden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2007, Az.: 7 Ca 1618/06, zugestellt am 10.05.2007, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Darstellung der Beklagten treffe insgesamt nicht zu. Sie habe insbesondere die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bei der P. X. allein deshalb unterlassen, weil die Beklagte es verabsäumt habe, ihr wesentliche rechtliche Informationen zur Haftung als Geschäftsführerin ihr zukommen zu lassen. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten zur unternehmerischen Entscheidung, die Stelle der Klägerin entfallen zu lassen, sowie die Übertragung der von ihr ausgeführten Tätigkeiten insbesondere auf Herrn E. treffe nicht zu. Herr E. werde bereits ohne die zusätzlichen Aufgaben, die er angeblich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin übernommen habe, seine ihm originär zustehenden Arbeiten, jedenfalls auf der Grundlage der Ausführungen der Beklagten, kaum ausführen können. Die Darstellung der Beklagten zum gegenwärtigen Arbeitsumfang von Herrn E. nach der angeblichen Übernahme der Zuständigkeiten der Klägerin entbehre jeder Glaubwürdigkeit. Zusammengefasst ergebe die von der Beklagten beschriebene Mehrbelastung einen Arbeitsaufwand von 12,75 bis 13,75 Tagen im Monat. Insofern sei der Sachvortrag der Beklagten unrealistisch, falsch und in jeder Hinsicht unglaubwürdig. Die behauptete "unternehmerische Entscheidung" sei vorgeschoben. Des weiteren bleibe offen, welche Arbeiten, die auf die Klägerin übertragen worden seien, durch welche unternehmerische Entscheidung entfallen seien oder in einer Weise auf andere Arbeitnehmer bzw. auf den Vorstand übertragen worden, dass die von diesen Arbeitnehmern bzw. Vorständen auch tatsächlich im Rahmen der Arbeitszeit realistischer Weise hätten übernommen werden können.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.08.2007 (Bl. 181 - 189 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.01.2008, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 206 bis 211 der Akte Bezug genommen wird, in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 Beweis erhoben durch die Zeugen Frau B., Herrn Dr. A., Herr B. und Herr A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 (Bl. 216 - 220 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2007 und vom 21.01.2008.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch Erfolg.
Denn aufgrund des Tatsachenvortrages der Beklagten im Berufungsverfahren und der daraufhin durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer steht fest, dass die streitgegenständliche Kündigung betriebsbedingt sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG).
Deshalb war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht zu ihrer vollen Überzeugung fest, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung dringende betriebliche Gründe vorlagen, die aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin führten und folglich die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigten.
Das Arbeitsgericht ist insoweit von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 134 - 136 d. A.) Bezug genommen.
Die Zeugin Frau B. und der Zeuge Dr. A. haben die Darstellung der Beklagten über ein Einvernehmen zwischen dem Vorstandsvorsitzenden Herrn E. und dem weiteren Vorstandsmitglied Herrn E.E. bestätigt. Beide Zeugen haben während ihrer Aussage keinerlei Veranlassung gegeben, an der Richtigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln. Insbesondere der Zeuge Dr. A. hat auch die nach der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten durchaus naheliegende Skepsis über eine objektive Möglichkeit der anderweitigen Verteilung der Aufgaben ohne weiteres nachvollziehbar dadurch ausgeräumt, dass er erklärt hat, dass er sich durchaus vorstellen kann, dass Herr E. - mit Ausnahme der anderweitig vergebenen Geschäftsführung bei der Tochterfirma in X.-land - die der Klägerin zugedachten Tätigkeiten selbst übernehmen konnte. Er hat dies damit begründet, dass die Führungsaufgaben des gesamten Konzerns insbesondere nicht von Herrn E. alleine wahrgenommen werden. Danach trifft er vor allem die strategischen Entscheidungen und delegiert je nach Bedarf deren Umsetzung in die einzelnen Bereiche.
Der Zeuge B. hat ebenfalls die Beschreibung der Tätigkeitsübernahme durch Herrn E. (Ziffer 2 des Beweisbeschlusses) bestätigt. Er hat im Rahmen seiner Aussage keinerlei Veranlassung gegeben, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln. Es liegt nahe, dass es ihm schwerfiel, genaue Zeitangaben zu machen, weil die zeitliche Beanspruchung sich auch ändert. Er hat dies an Beispielen und plastisch und ohne weiteres nachvollziehbar dargestellt. Des weiteren hat er ausgeführt, dass die der Klägerin zugedachte Position zwischenzeitlich nicht wieder besetzt worden ist, da kein Bedarf bestand, abgesehen von der Geschäftsführertätigkeit in X-land. Des weiteren hat er ausgesagt, dass es kein Problem war, jedenfalls aus seiner Sicht, die in der Stellenbeschreibung angegebenen Tätigkeiten anderweitig zu vergeben. Denn sie waren danach bereits zuvor anderweitig durchgeführt worden, teilweise hat sich - was bei derartigen Beschreibungen naheliegend ist - die Prognose auch hinsichtlich der zukünftigen Mehrbelastung einfach nicht erfüllt.
Schließlich hat der Zeuge A. den X.-land betreffenden Tatsachenvortrag der Beklagten ausdrücklich bestätigt.
Insgesamt steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die der Klägerin zugedachten Arbeiten insgesamt anderweitig zu verteilen, so dass ein Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten entfallen ist. Dass dem so ist, belegt letztlich auch der wenn auch nach Zugang der Kündigung eingetretene Umstand, den die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, dass die Stelle im Betrieb der Beklagten tatsächlich zwischenzeitlich nicht wieder besetzt worden ist.
Da konkrete Anhaltspunkte für eine etwa notwendige Sozialauswahl vorliegend nicht bestehen, die Klägerin im Betrieb der Beklagten auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit aufgezeigt hat, führt die abschließend durchzuführende Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Interesses der Klägerin an der Weiterbeschäftigung gegenüber dem Beendigungsinteresse der Beklagten. Weder das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, noch sonstige Umstände rechtfertigen es, das berechtigte betriebliche Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin zurücktreten zu lassen.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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