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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 368/08
Rechtsgebiete: AltTZG


Vorschriften:

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2005 - 9 Ca 1296/04 - aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab dem 01.12.2004 zuzustimmen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 9 AZR 111/07 vor dem BAG. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hat. Die im November 1949 geborene Klägerin ist seit 1979 als Verwaltungsangestellte für die Beklagten tätig. Sie arbeitet die Hälfte der tatsächlichen Vollarbeitszeit. Die Beklagte beschäftigt durchschnittlich 990 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000, Hinsichtlich des Wortlauts der hier maßgeblichen Regelung des § 2 wird auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - (S. 2, 3 = Bl. 219, 220 d.A.) Bezug genommen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt ein zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ver.di geschlossener Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standorts A-Stadt, Klinikum für Psychiatrie und Neurologie - - vom 29.05.2001 (TV Soz). Dort war bis zum 31.12.2004 bestimmt: "§ 12

Altersteilzeit Sofern Beschäftigte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 beantragen, erklärt sich das Klinikum bereit, diesen Anträgen bei allen Beschäftigten, die die persönlichen Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz und dem TV ATZ erfüllen, zu entsprechen, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen." Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben. Die Klägerin führte am 15.12.2003 ein Informationsgespräch mit der für Altersteilzeitfragen zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten M. Diese formulierte noch am selben Tag einen Antrag, mit dem Altersteilzeitarbeit im Blockmodell verlangt werden sollte. Die Arbeitsphase sollte von Dezember 2004 bis November 2008 dauern, die Freistellungsphase von Dezember 2008 bis November 2012. Frau M. wies in dem Beratungsgespräch nicht auf die Fünfprozentgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG hin. Die Klägerin reichte den Altersteilzeitantrag zunächst nicht bei der Beklagten ein. Die Beklagte entschied sich im Juni 2004, die ab 01.07.2004 eingehenden Altersteilzeitanträge abzulehnen. Sie schloss noch Anfang Juli 2004 mehrere Altersteilzeitarbeitsverträge. Die Angebote der Arbeitnehmer waren der Beklagten vor dem 01.07.2004 zugegangen. Die Klägerin reichte den von Frau M. im Dezember 20034 vorformulierten Altersteilzeitantrag am 02.08.2004 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte das Angebot mit Schreiben vom 06.08.2004 mit der Begründung ab, dass sie schon mit mehr als 5% ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitvereinbarungen getroffen habe. Die Fünfprozentgrenze war nach Zugang des Antrags der Klägerin tatsächlich überschritten. Fünf Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte zuvor Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hatte, waren im selben Jahr wie die Klägerin geboren. Eine weitere Arbeitnehmerin gehörte einem späteren Geburtsjahrgang an. Die Klägerin hat vorgetragen,

die sogenannte Überforderungsklausel finde auf Altersteilzeitansprüchen nach dem TV ATZ und dem TV Soz bereits deshalb keine Anwendung, weil die Tarifverträge die Fünfprozentquote nicht erwähnten. Jedenfalls habe die Beklagte bei der Auswahl der Antragsteller soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab 01.12.2004 zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Klägerin gebe es dringende betriebliche Gründe, weil die Fünfprozentgrenze nach dem AltTZG bei Antragszugang im August 2004 überschritten gewesen sei. Diese Überforderungsgrenze habe nicht ausdrücklich in die Tarifverträge aufgenommen werden müssen. Der Arbeitgeber könne auch dann eine Überforderung geltend machen und einen Stichtag bestimmen, wenn er bereits mit mehr als 5% seiner Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen habe. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 20.05.2005 - 9 Ca 1296/04 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 104 bis 108 d.A. Bezug genommen. Im Rahmen des zulässiger Weise von ihr angestrengten Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04) wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab dem 01.12.2004 zuzustimmen; 2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers im Gütetermin zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin H. aus einem Altersteilzeitverhältnis zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung zustande gekommen ist; 3. äußerst hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04) wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzustimmen; 4. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen einer Altersteilzeitvereinbarung zu einem, Zeitpunkt nach Maßgabe der Bestimmung durch das Landesarbeitsgericht zuzustimmen; Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung und die weiteren (Hilfs-) Anträge zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin durch Urteil vom 13.04.2006 - 11 Sa 624/05 - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 17.06.2005 - 9 Ca 1296/04 - zurückgewiesen und die Klageerweiterung abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 186 bis 203 d.A. Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Revision nicht zugelassen; auf die von der Klägerin daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht am 23.01.2007 - 9 AZN 734/06 - die Revision zugelassen. Im daraufhin durchgeführten Revisionsverfahren hat die Klägerin, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin vom 15. Dezember 2003, Eingang 2. August 2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab 01. Dezember 2004 zuzustimmen; 2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers im Gütetermin zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin H. aus einem Altersteilzeitverhältnis zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung zustande gekommen ist; 3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin vom 15. Dezember 2003, Eingang 02. August 2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - S. 2 bis 6 (= Bl. 219 bis 221 d.A.) Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin durch Urteil vom 15.04.2008 (a.a.O.) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006 - 11 Sa 624/05 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Rahmen der Urteilsgründe hat das Bundesarbeitsgericht, soweit für das zweite Berufungsverfahren maßgeblich, folgendes ausgeführt: "1. Die Klägerin hatte grundsätzlich Vorrang vor Arbeitnehmern, die erst später die Voraussetzungen für einen Altersteilzeitanspruch erfüllten. Dennoch blieb die Beklagte an Altersteilzeitarbeitsverträge gebunden, die sie mit anderen Arbeitnehmern schloss, bevor ihr der Altersteilzeitantrag der Klägerin am 02. August 2004 zuging. 2. Besonderheit des Falls ist, dass die Beklagte im Juni 2004 den in der Zukunft liegenden Stichtag des 1. Juli 2004 bestimmte. Ab diesem Zeitpunkt wollte sie keine weiteren Altersteilzeitangebote annehmen. a) Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. in dem anderen Zusammenhang des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Stichtagsregelungen in Sozialplänen BAG 10. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 27, ZIP 2008, 1087). Das gilt für die hier tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maß. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm u.a., ob er einen Stichtag bestimmt. b) Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Sichttag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Sichttag benannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich. Das Landesarbeitsgericht wird daher aufzuklären haben, ob der Klägerin der Sichttag des 01. Juli 2004 noch im Juni 2004 bekannt wurde. Sollte das nicht zutreffen, hätte die Klägerin Anspruch auf die vorenthaltene Leistung, den Abschluss des mit dem Hauptantrag erstrebten Altersteilzeitarbeitsvertrags (vgl. Senat 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 Rn. 48, EzA BGB 2002 § 611 a Nr. 5)." Im daraufhin nunmehr durchgeführten weiteren Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteil des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) sei es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen, den festgesetzten Stichtag zum 01.07.2004 allen Mitarbeitern bekannt zu machen. Dies sei - was unstreitig ist - nachweislich nicht geschehen. Sie habe erst von dem Stichtag Kenntnis erhalten, nachdem sie den Antrag am 02.08.2004 bei der Beklagten abgegeben habe. Gegenüber keinem Mitarbeiter, der Antrag auf Altersteilzeit gestellt habe, sei auf einen Stichtag hingewiesen worden; auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2008 (Bl. 233 bis 236 d.A. nebst Anlage Bl. 237 d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 19.08.2008 (Bl. 245, 246 d.A.) und vom 09.09.2008 (Bl. 249 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin vom 15. Dezember 2003, Eingang 2. August 2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab 01. Dezember 2004 zuzustimmen; 2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers im Gütetermin zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin H. aus einem Altersteilzeitverhältnis zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung zustande gekommen ist; 3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Angebot der Klägerin vom 15. Dezember 2003, Eingang 02. August 2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzustimmen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie sei erst am 19.05.2004 im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes auf die gesetzliche Überforderungsklausel hingewiesen worden. Sie habe sodann im Juni 2004 festgestellt, dass die gesetzliche Fünfprozentgrenze bereits im Februar 2004 überschritten gewesen sei. Von einem freiwilligen bewussten Überschreiten dieses Grenzwertes könne keine Rede sein. Die im Juni 2004 bereits vorliegenden Anträge auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses seien aus Gründen des Vertrauensschutzes noch genehmigt worden. Sie seien alle deutlich vor Juni 2004 eingegangen. Die Beklagte habe den Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt, in dem sie alle nach dem 30.06.2004 eingegangenen Anträge auf Altersteilzeit ausnahmslos abgelehnt habe. Die Ausführungen in der ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass den Arbeitnehmern der Stichtag bekannt gewesen sei, könnten sich nur auf den Fall einer freiwilligen übertariflichen Leistung beziehen. dies sei vorliegend bei der Beklagten jedoch nicht der Fall gewesen. Eine Prüfung nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Kriterien können nur zu dem Ergebnis führen, dass andere Arbeitnehmer mit älteren Rechten vorrangig einen Anspruch gehabt hätten. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nicht nachvollziehbar, wonach es bei Nichtbekanntgabe des Stichtags zu einer "faktischen Überholung von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen könnte". Zur weiteren Darstellung zur Auffassung der Beklagten im weiteren Berufungsverfahren wird auf ihre Schriftsätze vom 31.07.2008 (Bl. 238 bis 242 d.A. nebst Anlagen = Bl. 243, 244 d.A.) und vom 28.08.2008 (Bl. 247, 248 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2008. Entscheidungsgründe:

I. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung wird auf S. 12 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006 - 11 Sa 624/05 - (= Bl. 194 d.A.) Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht im zuvor zitierten Urteil aufgestellten Grundsätze ist vorliegend ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben und die Klage deshalb begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat als Besonderheit des hier zu entscheidenden Einzelfalles festgestellt, dass die Beklagte im Juni 2004 den in der Zukunft liegenden Stichtag des 01.07.2004 bestimmte. Ab diesem Zeitpunkt wollte sie keine weiteren Altersteilzeitangebote annehmen. Eine solche Stichtagsregelung ist zwar zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind auch grundsätzlich hinzunehmen. Eine derartige Regelung stützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm insbesondere unter anderem, ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge aber einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, was der Beklagten vor dieser Entscheidung auch nach ihrem Sachvortrag bekannt war, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dann dafür zu sorgen, dass ihnen dieser Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich. Das Landesarbeitsgericht wird, so das Bundesarbeitsgericht, daher aufzuklären haben, ob der Klägerin der Stichtag des 01.07.2004 noch im Juni 2004 bekannt wurde. Sollte das nicht zutreffen, hätte die Klägerin Anspruch auf die vorenthaltene Leistung, den Abschluss des mit dem Hauptantrag angestrebten Altersteilzeitvertrages. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Stichtag 01.07.2004 nicht im Juni 2004 bekannt gegeben hat, weder der Klägerin, noch anderen Arbeitnehmern. Damit ist die ausschlaggebende Voraussetzung für die Begründetheit der Klage nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze gegeben. Das stellt die Beklagte im weiteren Berufungsverfahren auch nicht in Abrede; sie meint allerdings, sie könne nicht verpflichtet gewesen sein, dafür zu sorgen, dass allen Beschäftigten der Stichtag bekannt gemacht werde. Eine Prüfung nach den vom BAG aufgestellten Kriterien könne nur zu dem Ergebnis führen, dass andere Arbeitnehmer mit älteren Rechten vorrangig einen Anspruch gehabt hätten. Dies ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils (Bl. 220 d.A.) festgehalten, dass fünf Arbeitnehmer mit denen die Beklagte zuvor Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hätten, im selben Jahr wie die Klägerin geboren waren; eine weitere Arbeitnehmerin gehörte sogar einem späteren Geburtsjahrgang an. Von daher besteht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass die Klägerin bei einem vor dem Stichtag gestellten Antrag nicht zum Zuge gekommen wäre; vielmehr hätte es, um, falls dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt denkbar gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, konkreten Sachvortrags der Beklagten bedurft, um nachvollziehen zu können, warum zum Beispiel mit einer jüngeren Arbeitnehmerin ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde, mit der Klägerin dagegen nicht. Allein der der Klägerin nicht bekannte Stichtag rechtfertigt dieses Ergebnis jedenfalls nicht. Nachdem weitere Voraussetzungen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht zu überprüfen waren, ist die Klage mit dem Hauptantrag in vollem Umfang begründet. Folglich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten der Revision, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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