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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 455/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.05.2007 - 9 Ca 59/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte befugt ist, weiterhin aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Beklagte war beim Kläger bis zum 31.10.2006 als Bäcker beschäftigt. Umfangreiche arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien endeten am 15.09.2006 im Rechtsstreit 9 Ca 401/06 (Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau) mit einem Gesamtvergleich, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen wird. Im hier rechtshängigen Verfahren strebt der Kläger an, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich des unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135, 136 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.09.2006 (Aktenzeichen 9 Ca 401/06) für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des streitigen Sachvortrags der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 137 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat darauf hin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2007 - 9 Ca 59/07 - die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.09.2006 (9 Ca 401/06) für unzulässig erklärt. Hinsichtlich des Inhalts und Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 135 - 139 d. A. Bezug genommen. Gegen dass ihm am 11.06.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 10.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.08.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 10.09.2007 einschließlich verlängert worden war. Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, hinsichtlich der Umzugskostenpauschale sei eine Nettozahlung vereinbart worden und auch tatsächlich erfolgt. Das, was der Arbeitnehmer in bar oder unbar bezahlt oder überwiesen erhalte, sei sein Nettoentgelt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.09.2007 (Bl. 163 - 165 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 11.05.2007 - 9 Ca 59/07 wird in der Kostenentscheidung aufgehoben, ansonsten wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche "Umzugszulage" beinhalte keineswegs die Zahlung eines Nettobetrages. Dies sei seinerzeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Die Frage der Versteuerung der Umzugspauschale sei zum fraglichen Zeitpunkt völlig ungeklärt gewesen. Die tatsächliche Auszahlung von 5.000,-- € sei deshalb erfolgt, weil der Kläger ein gesteigertes Interesse daran gehabt habe, dass der Beklagte dass von ihm noch bewohnte Mietobjekt auch tatsächlich räume. Der Beklagte habe insoweit eine schnelle Räumung versprochen, falls der Kläger ihm den hier maßgeblichen Betrag sofort ausbezahle, weil er diese Summe für den Umzug benötige. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.10.2007 (B. 172 - 175 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vergleich auf Antrag des Klägers für unzulässig zu erklären ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Vergleich inzwischen erfüllt ist. Der Beklagte hat auch keine erheblichen Einwendungen gegen die von dem Kläger vorgelegte Abrechnung vorgebracht, denn das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung ist vorliegend auch im Ansatz nicht ersichtlich. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 138, 139 d. A.) Bezug genommen. Auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn die Berufungsbegründung enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die weitere Ausführungen veranlassen könnten. Sie macht lediglich deutlich, dass der Beklagte mit der Ablehnung der Bewertung der "Umzugszulage" in Höhe von 5.000,-- € als Nettolohnvereinbarung nicht einverstanden ist. Zwar trifft es zu, dass die Bezeichnung brutto oder netto in diesem Zusammenhang in dem streitgegenständlichen Vergleich nicht auftaucht. Dann handelt es sich aber gerade im Zweifel um eine Bruttolohnvereinbarung, weil eine Nettolohnvereinbarung, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, die Ausnahme darstellt, die regelmäßig einer besonderen Vereinbarung oder zumindest besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte bedarf, an denen es vorliegend ersichtlich fehlt. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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