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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 465/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.03.2007, verkündet am 28.03.2007 - 4 Ca 1540/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund eines vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung einer einmal schriftlich in einer "Vereinbarung" vom 22.10.2001 vereinbarten außertariflichen Zulage für die Zeit von März 2003 bis April 2006 verlangen kann. Die Beklagte stellt diesen Anspruch in Abrede, weil mündlich diese Vereinbarung aufgehoben worden sei. Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Tatbestandes im Übrigen wird auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung (Seite 2, 3 (= Bl. 101, 102 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von € 4.662,98 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin Beweis erhoben aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 14.03.2007 durch Vernehmung der Zeugin X.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2007 (= Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.03.2007, verkündet am 28.03.2007 - 4 Ca 1540/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 101 bis 104 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 12.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil innerhalb der gesetzlichen Frist eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen war, hat die Klägerin die Berufung durch Schriftsatz vom 20.08.2007, eingegangen am 05.09.2007, begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, auch die von ihr benannte Zeugin W. habe vernommen werden müssen, mit dem Beweisthema, das auch nach der Einstellung der Zahlung des hier streitgegenständlichen monatlichen Betrages durch die Beklagte in der Praxis genauso verfahren worden sei wie zuvor, so dass der geltend gemachte Anspruch begründet sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2007 (Bl. 128 - 131 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, zugestellt am 26.06.2007, zu dem Aktenzeichen 4 Ca 1540/06 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, den Betrag von 4.662,98 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme den Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang bestätigt habe. Es sei verabredet worden, dass die zusätzlichen Arbeiten eingestellt werden sollten; die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt und auch im Anschluss daran keinerlei Ansprüche gestellt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.10.2007 (Bl. 142 - 145 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2008.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes und der Würdigung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auf Seite 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Das Vorbringen der Klägerin enthält insoweit keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte zugänglich wäre. Im Übrigen wird lediglich deutlich, dass die Klägerin mit der angefochtenen Entscheidung, die die Kammer vollinhaltlich für zutreffend hält, nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin rügt, die von ihr benannte Zeugin W. sei nicht vernommen worden, ist dem auch im zweitinstanzlichen Rechtszug nicht nachzukommen. Es ist für die rechtliche Würdigung des hier maßgeblichen Einzelfalles unerheblich, ob die Klägerin nach der zur vollen Überzeugung auch der Kammer feststehenden Vereinbarung mit der Zeugin X. möglicherweise tatsächlich weiterhin hinsichtlich der Verbringung von Post zum Briefkasten oder nötiger Fahrten zur Postdienststelle weiterhin so verfahren ist wie zuvor. Denn wenn die Parteien eine Abrede getroffen hatten, dass die Klägerin derartige Arbeiten während der Arbeitszeit mit einem Firmenfahrzeug verrichten sollte, ist die Beklagte nicht verpflichtet, verabredungswidrig irgendwelche Zahlungen zu leisten, wenn die Klägerin weisungswidrig dem, z. B. aus Bequemlichkeit nach Feierabend mit dem Privat-PKW auf dem Nachhauseweg nicht nachgekommen ist. Konkrete Tatsachen, dass dieses Verhalten (wann konkret?) dienstlich nach Weisung der Beklagten notwendig gewesen sein sollte und auch erfolgt ist, hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht substantiiert vorgetragen. Von daher bedarf es einer Vernehmung der Zeugin W. nicht, denn das in ihr Wissen gestellte Tatsachensubstrat kann, ohne dass sich am Ergebnis des hier zu entscheidenden Verfahrens etwas ändert, als zutreffend unterstellt werden. Im Übrigen fehlt es an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag dazu, dass die Verantwortlichen der Beklagten ein derartiges Verhalten gewünscht, gewollt oder gefordert hätten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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