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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 475/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, NachwG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
NachwG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.04.2007 - 9 Ca 2437/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang auch über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1998 bei der beklagten Universitätsklinik beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist der MTArb und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist der Kläger gemäß den tariflichen Bestimmungen in die Lohngruppe 5 Fg MTArb eingereiht. Unter dem 13.04.1999 wurde dem Kläger eine Höhergruppierung mitgeteilt, nämlich die Einreihung in Lohngruppe VI Fg 1 MTArb ab 01.04.1999. Aufgrund eines Schreibens vom 06.05.2002 erfolgte schließlich im Wege des Bewährungsaufstiegs ab dem 01.04.1999 eine Einreihung in die Lohngruppe VII Fg 4 MTArb und schließlich ab 01.04.2002 in die Lohngruppe VII a Fg MTArb.

Am 16.08.2006 erstellte der neue Vorgesetzte des Klägers eine neue Stellenbeschreibung woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.08.2006 mitteilte, dass seine Tätigkeit als Bauschlosser entsprechend dieser Stellenbeschreibung originär mit Lohngruppe V Fg 1 MTArb zu bewerten sei und er deshalb im Wege des Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegs Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe VI a, Fg 5 MTArb habe. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, sprach die Beklagte unter dem Datum des 07.11.2006 eine Änderungskündigung zum 31.07.2007 aus mit dem Ziel, den Kläger ab dem 01.04.2007 nach Lohngruppe VI a MTArb zu vergüten. Dagegen wendet sich der Kläger.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 - 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 152 - 154 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beurteilung der tariflichen Wertigkeit seiner Tätigkeit durch die Beklagte sei fehlerhaft, auch fehle es an der Beteiligung des Personalrates nach dem LPersVG. Seine Tätigkeiten, die er unstreitig seit 1999 vorgenommen habe, seien Vertragsinhalt geworden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 154 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 07.11.2006 unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis somit unverändert fortbesteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass er nach Lohngruppe VII a MTArb zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von ihr nunmehr vorgenommene Beurteilung der tariflichen Wertigkeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Klägers sei zutreffend. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 155 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 26.04.2007 -9 Ca 2437/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 152 - 162 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 29.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel durch am 23.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger seit der Höhergruppierung 1999 tatsächlich ausgeübt habe. Die Beklagte habe aber dem Kläger von der Stellenbeschreibung abweichende Tätigkeiten ohne Änderungskündigung gar nicht zuweisen dürfen. Das Direktionsrecht der Beklagten gehe keinesfalls so weit, unterschiedliche Aufgaben mit daraus resultierenden Lohneinbußen einseitig zuweisen zu können. Arbeitsvertrag und Arbeitsplatzbeschreibung seien als Einheit zu sehen; nur in diesem Rahmen bestehe das Direktionsrecht. Ein Eingriff in die vertraglich geregelten Tätigkeiten des Klägers habe die Beklagte nur dadurch erklären können, dass sie behauptet, dass die vertragliche Vereinbarung nicht die konkreten Tätigkeiten des Klägers wiedergebe; dies habe sie zwar eingangs behauptet, später, nachdem sie diese Behauptung aber nicht habe beweisen können, habe sie nur noch auf die Bewertung der Tätigkeiten abgestellt. Nach wie vor sei zudem davon auszugehen, dass die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.08.2007 (Bl. 184 - 191 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 07.11.2006, dem Kläger zugegangen am 15.11.2006, nicht geändert wurde;

2. festzustellen, dass der Kläger entsprechend der Lohngruppe 7a Manteltarifvertrag (MTArb) zu entlohnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei vorliegend darlegungs- und beweispflichtig dafür, Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe 6 als Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung ausgeführt zu haben. Dem komme er nicht nach. Allein aus der unrichtigen Stellenbeschreibung von 1999 könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Das für die Einreihung in die Lohngruppe 7 a notwendige Heraushebungsmerkmal "besonders hochwertige Arbeiten", das schon Voraussetzung für eine Einreihung in die Lohngruppe 6 Ziffer 1, folglich ebenso für eine Vergütungsgruppe nach der Lohngruppe 7 a sei, könne vorliegend keinesfalls bejaht werden. Der Kläger habe entsprechende Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt ausgeführt. Die Eingruppierung sei irrtümlich erfolgt und müsse daher korrigiert werden, um Lohngerechtigkeit herzustellen. Der Kläger habe auch in der Vergangenheit stets die Tätigkeiten ausgeführt, die sich aus der Stellenbeschreibung vom 16.08.2006 ergeben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.10.2007 (Bl. 205 - 210 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2007.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachte Eingruppierung nicht verlangen; sie entspricht nicht den von ihm tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 6 - 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 156 - 162 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht ist insoweit insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Änderungsschutzklage schon deshalb unbegründet ist, weil sich die von der Beklagten vorliegend begehrte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits aus dem Grundsatz der Tarifautomatik im Hinblick auf die tatsächliche Tätigkeit des Klägers ergibt. Dem Kläger steht aber, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, kein vertraglicher Anspruch auf die vom ihm begehrte Vergütung zu. Ein solcher folgt weder aus demArbeitsvertrag vom 19.12.1997, noch aus den "Höhergruppierungsschreiben" vom 13.04.1999, 06.05.2002 und 05.04.2006. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bewusst eine übertarifliche Vergütung vereinbart hätten bzw. vereinbaren wollten, lassen sich dem Sachvortrag der Parteien vorliegend nicht entnehmen. Die Kammer folgt auch der Bewertung der tatsächlichen, in der Arbeitsplatzbeschreibung von 1999 enthaltenen Tätigkeiten. Die für die Einreihung in die Lohngruppe 7 a notwendige Heraushebung kann nicht bejaht werden, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob der Kläger alle in der Tätigkeitsbeschreibung von 1999 aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts auch im Hinblick auf die bestrittene ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, sondern erschöpft sich im Wesentlichen dahin, deutlich zu machen, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll umfänglich folgt, nicht teilt. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür behauptet, dass die von ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit der von ihm geltend gemachten Tarifgruppe entspricht. Dies gilt, wie das Arbeitsgericht zutreffend betont hat, selbst dann, wenn man unterstellt, dass er die in der Stellenbeschreibung von 1999 aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt hätte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Nachweisgesetz, weil nicht einmal ein Verstoß gegen § 2 Nachweisgesetz gegeben ist. Die Eingruppierungsmitteilung im öffentlichen Dienst muss nicht notwendig durch Angabe der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppen und der Fallgruppe erfolgen. Vielmehr kann dieser Nachweis auch durch eine dem Arbeitnehmer übergebene Stel-lenbeschreibung erbracht werden. Vorliegend ist dem durch die Stellenbeschreibung von 1997 ebenso genügt, wie die von 2006.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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