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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 480/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BGB § 623
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 150 Abs. 2
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2008 - 4 Ca 491/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Sozialplanabfindung verlangen kann. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.08.1990 im Bereich Indigo als Produktionsmitarbeiter, zuletzt seit dem 01.01.2008 als stellvertretender Schichtführer beschäftigt gewesen. Die Beklagte hat in der Zeit von 2005 bis 2008 über alle Standorte in Deutschland insgesamt 597 Arbeitsplätze abgebaut. Für den Ausgleich oder die Milderung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hat sie am 23.03.2005 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Transfersozialplan vereinbart. In II. des Transfersozialplans ist geregelt, dass die Vereinbarung nicht für Arbeitnehmer gilt, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder gekündigt haben, ohne dass sie vom Unternehmen dazu veranlasst worden sind. Der Bereich Indigo war von den, den Sozialplan auslösenden Maßnahmen und dem Personalabbau nicht betroffen. Bei Eigenkündigungen von Mitarbeitern aus nicht betroffenen Bereichen prüfte die Beklagte jeweils, ob ein Kettenfall gebildet werden konnte. Ein Kettenfall war dann möglich, wenn ein vom Personalabbau betroffener Mitarbeiter auf die Position des Mitarbeiters versetzt werden konnte, der das Unternehmen freiwillig verlassen wollte. Dann wurde mit dem wechselwilligen Mitarbeiter ein Aufhebungsvertrag unter Zahlung der Sozialplanabfindung geschlossen. Aufhebungsverträge unter Zahlung einer Abfindung wurden auch mit Mitarbeitern abgeschlossen, die zwar nicht in einem der betroffenen Bereiche beschäftigt waren, auf deren Mitarbeit die Beklagte aber für die Zukunft glaubte verzichten zu können. Mit Schreiben vom 19.12.2007, das der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat und das in der vorgelegten Kopie (Bl. 8 d. A.) weder ein Datum trägt noch vom Kläger unterzeichnet ist, schrieb der Kläger an die Beklagte folgendes: "...hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich zum 01.03.2007 (gemeint war 2008) D. (=die Beklagte) verlassen werde. Da in unserem Betrieb D 306 einige Mitarbeiter mit Abfindung bzw. der 54 +11 Regelung D. verlassen werden, möchte auch ich einem Mitarbeiter, der D. verlassen muss, die Möglichkeit geben, der Arbeitslosigkeit zu entkommen und meinen Arbeitsplatz in der Indigo-Fabrik D 306 überlassen. Darum möchte ich mit Aufhebungsvertrag gehen. Bitte, informieren Sie mich über das weitere Vorgehen. ..." Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 07.01.2008 und teilte mit: "...Ihre Mitteilung, dass Sie das Unternehmen zum 1. März 2008 verlassen werden, haben wir erhalten und bestätigen Ihnen Ihren Austrittstermin am 29. Februar 2008....

Die Wiederbesetzung Ihrer Stelle ist noch ungeklärt, so dass wir Ihnen aus heutiger Sicht keinen Aufhebungsvertrag anbieten können. ..." Mit Schreiben vom 01.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass seine Stelle nicht mit einem Mitarbeiter aus den betroffenen Bereichen besetzt werden konnte, so dass ihm kein Aufhebungsvertrag und damit keine Abfindung angeboten werden könne. Der Kläger verließ das Unternehmen zum 29.02.2008. Der Arbeitsplatz des Klägers als stellvertretender Schichtführer wurde durch einen Mitarbeiter besetzt, der zuvor ebenfalls als Produktionsmitarbeiter im Bereich Indigo tätig war. Die frei werdende Stelle als Produktionsmitarbeiter wurde durch eine weitere Umsetzung im Indigo-Betrieb besetzt. Der Kläger hat vorgetragen, sein Schreiben vom 19.12.2007 stelle ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar, das die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07.01.2008 angenommen habe. Damit habe er einen unmittelbaren Anspruch auf die Sozialplanabfindung. Im Übrigen habe der damalige Werksleiter sämtlichen Mitarbeitern der von den Regelungen des Sozialplans nicht betroffenen Bereiche anlässlich einer Betriebsversammlung Anfang des Jahres 2007 zugesichert, dass auch sie die Regelungen des Sozialplans in Anspruch nehmen könnten, falls sie sich dafür entscheiden sollten, das Unternehmen zu verlassen. Er berufe sich insoweit auf den Gleichbehandlungsgrundsatz; er kenne alleine fünf von ihm benannte Arbeitnehmer aus nicht betroffenen Bereichen, die eine Abfindung nach Maßgabe des an sich nicht anwendbaren Sozialplans erhalten hätten. Im Übrigen habe sich die Beklagte nicht ausreichend um die Bildung eines Kettenfalles, was ihn betreffe, bemüht. Bei ausreichendem Bemühen habe ein Kettenfall gebildet werden können. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.506,90 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

der Werksleiter habe die vom Kläger behauptete Äußerung nicht getätigt. Es habe allerdings Mitarbeiter gegeben, von denen man sich habe trennen wollen und denen man daher einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Sozialplanabfindung angeboten habe. Diese Fälle seien aber mit dem des Klägers nicht vergleichbar, weil man das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht habe beenden wollen. Der Kläger sei nicht der einzige Mitarbeiter, der nach einer Eigenkündigung ohne Abfindung ausscheide. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.07.2008 - 4 Ca 491/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 80 bis 87 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 14.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 05.09.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 07.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klage sei schon deshalb begründet, weil im Zuge einer Betriebsversammlung eines entsprechende Zusicherung, wie im erstinstanzlichen Tatbestand dargestellt, vom damaligen Werksleiter der Beklagten, Herrn Dr. H., bei der Vorstellung des Interessenausgleichs und Transfersozialplans erfolgt sei. Sein Schreiben vom 19.12.2007 stelle keine Eigenkündigung dar, sondern vielmehr ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, das die Beklagte dadurch angenommen habe, dass sie den Austritt des Klägers bestätigt habe. Im Übrigen berufe er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil mindestens fünf Arbeitnehmer aus sogenannten nicht betroffenen Bereichen die Beklagte verlassen und gemäß Sozialplan eine Abfindung erhalten hätten. Schließlich habe sich die Beklagte nicht hinreichend bemüht, einen sogenannten Kettenfall zu bilden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2008 (= Bl. 112 - 117 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 491/08, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.506,90 € brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die vom Kläger behauptete Äußerung des Herrn Dr. H. sei nicht gefallen. Dieser habe vielmehr lediglich erklärt, dass diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen den Arbeitsplatz verlieren, auch dann eine Sozialplanabfindung erhalten sollten, wenn sie aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes das Unternehmen vorzeitig unter Einhaltung der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist durch Eigenkündigung verließen. Dies habe jedoch ausdrücklich nicht für Mitarbeiter der nicht betroffenen Bereiche gegolten. Dies sei dem Kläger offensichtlich auch bewusst gewesen, weil er sich andernfalls auf diese Aussage des Herrn Dr. H. in seinem Schreiben vom 19.12.2007 gestützt habe. Tatsächlich habe er sich aber lediglich um die Bildung eines Kettenfalles bemüht. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Kettenfall zu bilden. Ein Aufhebungsvertrag, der den Formvoraussetzungen des § 623 BGB genüge, sei vorliegend nicht gegeben. Schließlich sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Denn es sei eine Kettenfallprüfung vorgenommen worden, zudem seien auch andere Mitarbeiter durch Eigenkündigung ohne Abfindung ausgeschieden und schließlich sei nur entweder in Kettenfällen oder bei einem entsprechendem Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Sozialplanes gezahlt worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2008 (Bl. 124 - 134 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist und der Kläger die von ihm geltend gemachte Abfindung nicht verlangen kann. Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass es vorliegend überhaupt zu einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 19.12.2007, wie sich aus dem, dem Text vorangestellten Obersatz "Aufhebungsvertrag", sowie dem Text selbst, nach Auffassung der Kammer eindeutig ergibt, der Beklagten den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung angeboten. Dieses Angebot hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt angenommen; die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass sie von einem Ausscheiden des Klägers ohne Zahlung einer Abfindung ausgeht. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt aber eine Annahme eines Angebotes unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung eines Antrages verbunden mit einem neuen Antrag. Folglich ist zwischen den Parteien kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, denn nach dem Sachvortrag beider Parteien hat der Kläger das mit dem Schreiben der Beklagten vom 01.02.2008 jedenfalls geänderte Angebot zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich angenommen. Dies wäre aber unter Wahrung der Schriftform aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung des § 623 BGB zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages erforderlich gewesen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, im Schreiben des Klägers vom 19.12.2007 eine Kündigungserklärung zu sehen, bestehen nicht; dafür reicht es insbesondere nicht aus, dass der Kläger, ohne dass dies von der Beklagten beanstandet worden wäre, seine Arbeitstätigkeit mit dem 29.02.2008 eingestellt hat. Die Annahme einer konkludent durch sein Verhalten oder das Verhalten beider Parteien erklärten Kündigung bzw. des Zustandekommens eines Aufhebungsvertrages ist gemäß § 623 BGB ausgeschlossen. Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aber rechtlich nicht beendet worden ist, besteht für einen Abfindungsanspruch, wie ihn der Kläger mit der Klage geltend macht, keinerlei tatsächliche und/oder rechtliche Grundlage. Des Weiteren kommt auf das Arbeitsverhältnis der Transfersozialplan vom 23.05.2005 nicht unmittelbar für den Kläger zur Anwendung, denn sein Ausscheiden ist vom Arbeitgeber sei nicht betriebsbedingt veranlasst. Ein Aufhebungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch sich nicht daraus ergibt, dass der Kläger durch seine "Eigenkündigung", die die Kammer, wie dargelegt, so nicht sieht, einem anderen Arbeitnehmer aus dem betroffenen Bereich den Arbeitsplatz erhalten hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84, 85 d. A.) Bezug genommen; ein sogenannter Kettenfall liegt nach dem Sachvortrag der Parteien gerade nicht vor. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte die Möglichkeit eines Kettenfalles nicht hinreichend geprüft hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 85, 86 d. A.) Bezug genommen. Schließlich liegt auch weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, noch ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss verpflichtet, die geltend gemachte Sozialplanabfindung zu zahlen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86, 87 d. A.) Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das gilt zunächst für die vom Kläger behauptete Zusage des damaligen Werksleiters Dr. H.. Insoweit ist der Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert, nachdem die Beklagte im Einzelnen erläutert hat, welche Äußerungen durch den damaligen Werksleiter - nachvollziehbar - gefallen sind. Es ist im Hinblick auf den bei der Beklagten durchgeführten Personalabbau schlicht nicht nachvollziehbar, welche Veranlassung der Werksleiter gehabt haben sollte, die Zahlung von Abfindungen für Mitarbeiter zuzusagen, an deren Weggang die Beklagte gar kein Interesse hatte, wie dies offensichtlich beim Kläger der Fall war. Abfindungen im Zusammenhang mit Betriebsänderungen dienen zur "Abfederung" eines Personalabbaus; Arbeitnehmer die in etwa betroffenen Bereichen gar nicht beschäftigt sind und an deren Ausscheiden der Arbeitgeber nicht interessiert ist, unterfallen diesem Regelungszweck ersichtlich nicht. Nachvollziehbar ist demgegenüber die von der Beklagten im Einzelnen vorgetragene Umsetzungspraxis, nämlich das zum einen bei der Bildung sogenannter Kettenfälle ein vernünftiges Interesse der Beklagten am Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Mitarbeitern aus nicht betroffenen Bereichen umgesetzt wurde, um von der Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer versetzen zu können und nicht kündigen zu müssen. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten bestand insoweit darin, sich die Durchführung etwaiger Kündigungsschutzprozesse zu ersparen; dies erklärt die Vereinbarung an sich nicht geschuldeter Abfindungszahlungen an ausscheidende Mitarbeiter aus nicht betroffenen Bereichen. Gleiches gilt zum anderen für den Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Mitarbeitern, an deren Weiterbeschäftigung die Beklagte, obwohl nicht von der Betriebsänderung betroffen, kein Interesse hatte. Genau diese Voraussetzungen sind beim Kläger aber nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits im Gütetermin des erstinstanzlichen Rechtszuges ausdrücklich erklärt, dass sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet; diese Erklärung hat sie - allerdings unter Vorbehalt - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich bestätigt. Von daher sind auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben; denn die Beklagte hat insoweit zwar bei ihrer Praxis des Abschlusses von Aufhebungsverträgen mit Mitarbeitern in nicht betroffenen Bereichen Gruppen gebildet, diese Gruppenbildung ist aber sachlich gerechtfertigt und ohne weiteres nachvollziehbar. Das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Anspruchsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es verabsäumt hat, sich intensiver um die Bildung eines sogenannten Kettenfalles im Interesse des Klägers zu bemühen. Sie musste nach dem Ausscheiden des Klägers dessen Stelle neu besetzen; dass dafür Mitarbeiter in von der Betriebsänderung betroffenen Bereichen in Frage kamen, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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