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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 511/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, KSchG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4
BGB § 162
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 511/06

Entscheidung vom 31.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern vom 04.05.2006 - 7 Ca 203/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die beiden Kündigungen, die ihm die Beklagte

- mit dem Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 5 d.A.) zum 14.02.2006 und

- mit dem Schreiben vom 01.03.2006 (Bl. 31 d.A.) zum 17.03.2006

erklärt hat.

Bezüglich der Kündigung vom 01.03.2006 hat der Kläger im Schriftsatz vom 12.04.2006 (dort S. 2 = Bl. 62 d.A.) u.a. geltend gemacht:

"...Die Anhörung des Betriebsrates vom 21.02.2006 ist aber nicht ordnungsgemäß erfolgt, denn man hat dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass eine Betriebsübernahme vorliegt und dass daher keine vertraglich vereinbarte Probezeit von sechs Monaten überhaupt Geltung hat ...".

In der Klageerwiderung vom 20.02.2006 (dort S. 1 = Bl. 20 d.A.) hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger 1998 von der Firma M. eingestellt worden sei und bis zum 30.09.2005 dort als Reinigungskraft beschäftigt bzw. als Staplerfahrer beschäftigt worden sei.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.05.2006 - 7 Ca 203/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 76 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 7 Ca 203/06 - (Bl. 76 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigungen vom 31.01.2006 und vom 01.03.2006 festgestellt sowie die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Gegen das am 06.06.2006 zugestellte Urteil vom 04.05.2006 - 7 Ca 203/06 - hat die Beklagte am 30.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 31.07.2006 mit dem Schriftsatz vom 28.07.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.07.2006 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beanstandet dort u.a., dass es das Arbeitsgericht als unstreitig dargestellt habe, dass der Kläger bis zum 30.09.2005 bei einer Firma M. beschäftigt gewesen sei, die bei der Firma O. in Kaiserslautern u.a. Abfallentsorgungsarbeiten verrichte. Weiterhin habe das Arbeitsgericht den Klägervortrag falsch dargestellt, in dem der Klägervortrag streitig sei, wonach weder zur ersten noch zur zweiten Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte macht geltend, dass dies betreffend die zweite Kündigung falsch sei.

Hinsichtlich der Kündigung vom 31.01.2006 verweist die Beklagte insbesondere auf ihr schriftsätzliches Vorbringen vom 21.03.2006. Dort (S. 1 = Bl. 53 d.A.) hatte die Beklagte vorgetragen:

"...Der Betriebsrat teilte dem Zeugen A. mit, er werde sich weder mit einer irgendwie gearteten Betriebsratstätigkeit noch mit dieser bevorstehenden Kündigung befassen...".

Diese eindeutige Ansage habe den Zeugen A. dazu bewogen gehabt, von einer schriftlichen Anhörung abzusehen. Der Betriebsrat sei schließlich ein Organ zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer und müsse nicht vom Arbeitgeber an seine Pflichten erinnert werden. Das Arbeitsgericht lasse die Frage unbeantwortet, ob dann, wenn der Betriebsrat sich weigere, tätig zu werden, eine Anhörung noch erforderlich sei. Auch von einem verständigen Arbeitgeber könne kaum verlangt werden, sich sozusagen taub zu stellen und das Anhörungsverfahren trotzdem durchzuführen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass der Betriebsrat ja bei der zweiten Anhörung aktiv geworden sei, sei dies ein Zirkelschluss.

Hinsichtlich der Kündigung vom 01.03.2006 macht die Beklagte geltend, dass die diesbezügliche schriftliche Anhörung letztendlich unstreitig gewesen sei, - insbesondere was deren Ordnungsgemäßheit betreffe. Der Kläger habe die zweite Betriebsratsanhörung ausschließlich nur wegen der angeblich fehlenden Hinweise auf einen Betriebsübergang moniert. Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht - unzutreffende - Einwände gegen die Betriebsratsanhörung vorgebracht habe, die selbst vom Kläger nicht erhoben worden seien. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Jedenfalls deswegen habe der Betriebsrat diesbezüglich auch nicht angehört werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.05.2006 - 7 Ca 203/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.09.2006 (Bl. 121 f. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen (- insbesondere auch auf das BR-Anhörungs-schreiben vom 21.02.2006, Bl. 59 d.A., sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2006 - 5 Sa 511/06 -, Bl. 170 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigungen vom 31.01.2006 und vom 01.03.2006 nicht aufgelöst worden.

1.

Beide Kündigungen sind gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

a) Es ist anerkanntes Recht, dass die dort angeordnete Rechtsfolge ("Unwirksamkeit der Kündigung") nicht nur dann eintritt, wenn die Anhörung überhaupt nicht erfolgt, sondern nach näherer Maßgabe der einschlägigen BAG-Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, auch dann eintreten kann, wenn die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vorliegend wurde die Anhörung jeweils nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Soweit es um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 102 BetrVG geht, gilt - nach näherer Maßgabe der BAG-Rechtsprechung (s. dazu die Nachweise in Etzel u.a. 6. Aufl. KR-BetrVG § 102 Rz 192 ff.) zunächst eine abgestufte Darlegungslast. Sache des Arbeitnehmers ist es, durch ein entsprechendes Bestreiten die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erst auszulösen. Der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag des Klägers war und ist ausreichend, um die entsprechende Darlegungs- und Beweislast der Beklagten auszulösen. Es war und ist unstreitig, dass jedenfalls bis zur Unterredung am 21.01. oder 22.01.2006 ein anzuhörender Betriebsrat im Amt gewesen ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2006 dort S. 1 = Bl. 53 d.A.: "...Richtig ist, dass es zum Zeitpunkt kurz vor der Kündigung einen gewählten Betriebsrat gegeben hat ..."). Keineswegs verhält es sich so, dass der Kläger die Frage der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG erstinstanzlich überhaupt nicht angesprochen hätte. Steht hiernach fest, dass zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Betriebsrat existierte, bedarf es von Arbeitgeberseite des Vortrags von Tatsachen, aus denen auf eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats geschlossen werden kann.

Derartige Tatsachen lassen sich vorliegend nicht feststellen.

b) Sowohl in der Unterredung vom 21.01./22.01.2006 als auch im Anhörungsschreiben vom 21.02.2006 hat die Beklagte den Kündigungsgrund nur unzureichend bezeichnet. "Gründe" im Sinne des § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG sind die nach Ansicht des Arbeitgebers maßgeblichen Gesichtspunkte, wobei damit Tatsachen und subjektive Vorstellungen gemeint sind ("subjektive Determination"). Zwar geht die betriebsverfassungsrechtliche Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs.1 S. 2 BetrVG nicht so weit wie die Darlegungslast gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Pauschale Angaben reichen jedoch nicht. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Ausnahmsweise kann es betriebsverfassungsrechtlich genügen, wenn der Kündigungsgrund mit einem Werturteil oder mit subjektiven Vorstellungen angegeben wird. Ein derartiger Ausnahmefall liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht nicht mit konkreten Tatsachen begründen kann. Er muss dann die Kündigungsbegründung im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG nicht schlüssig "lügen". Im Übrigen ist aber zu betonen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch dann gelten, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer (noch) keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Freilich ist bei der Intensität der Unterrichtung des Betriebsrats über den Kündigungsgrund innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien dient.

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Betriebsratsanhörung jeweils nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Angaben, die der Zeuge A. gegenüber dem Betriebsrat B. am 21.01./22.01.2006 gemacht hat (- nach der Darstellung der Beklagten -) und wie sie in ähnlicher Weise in dem Anhörungsschreiben vom 21.02.2006 (Bl. 59 d.A.) enthalten sind, lassen erkennen, dass der jeweilige Kündigungsentschluss der Beklagten keineswegs von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Vorstellungen der Beklagten bestimmt wurde, sondern von durchaus genau konkretisierbaren Kündigungsgründen. Der jeweilige Kündigungsentschluss beruhte erkennbar auf der Würdigung konkreter Kündigungssachverhalte. So spielten die Erzielung von Synergieeffekten ebenso eine Rolle, wie die weitgehende Miterledigung der Tätigkeit des Klägers von anderen Mitarbeitern und die Einsetzbarkeit von Mitarbeitern. Den entsprechenden - hiernach konkretisierbaren - Kündigungsgrund hat die Beklagte sowohl im Gespräch vom 21.01./22.01.2006 als auch in der schriftlichen Anhörung vom 21.02.2006 nur pauschal vorgetragen. Die jeweiligen Informationen versetzten den Betriebsrat nicht in die Lage - ohne zusätzliche eigene Nachforschungen -, die Stichhaltigkeit des Kündigungsgrundes zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden.

d) aa) Die Berufungskammer hat erwogen, ob im Hinblick auf die §§ 162 und 242 BGB ausnahmsweise deswegen geringere Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes zu stellen sind, weil der Betriebsrat B. - nach der Behauptung der Beklagten - dem Bereichsleiter A. mitgeteilt hat, er werde sich weder mit einer irgendwie gearteten Betriebsratstätigkeit noch mit dieser bevorstehenden Kündigung befassen. Nach dem Ereignis der im Berufungsverhandlungstermin durchgeführten Befragung der Beklagten bzw. des Bereichsleiters A. zur Unterredung vom 21.01./22.01.2006 stellt sich das Verhalten des Betriebsrates jedoch keineswegs als Treuwidrigkeit dar, die gemäß den §§ 162 und 242 BGB unter Umständen im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen sein könnte. Im Berufungsverhandlungstermin hat die Beklagte klargestellt, dass die entsprechende Unterredung vom 21.01./22.01.2006 - tatsächlich handelte es sich um eine Telefonat - außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsrats B. stattgefunden hat. A. habe damals den Zeugen B. vom Objektleiterbüro in Kaiserslautern aus zu Hause oder auf dem Handy angerufen. Seit etwa Sommer 2006 sei B. kein Betriebsrat mehr.

bb) Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ergibt sich für den Arbeitgeber die Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. (Auch) ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist vom Arbeitgeber grundsätzlich während der Arbeitszeit des für die Vertretung des Betriebsrates zuständigen Betriebsratsmitgliedes einzuleiten. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit sowie außerhalb der Betriebsräume Mitteilungen im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG entgegenzunehmen. In Eilfällen kann unter Umständen möglicherweise etwas anderes gelten. Vorliegend ging es um keinen Eilfall.

cc) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Bereichsleiter A. außerhalb der Arbeitszeit von B. - also während dessen Freizeit - an den Betriebsrat gewandt hat, lässt sich dessen Äußerung ("...er werde sich weder mit einer irgendwie gearteten Betriebsratstätigkeit noch mit dieser bevorstehenden Kündigung befassen ...") weder als Rücktritt oder Amtsniederlegung, noch als Treuwidrigkeit deuten, die im Rahmen der Anwendung des § 102 BetrVG eventuell von Bedeutung sein könnte. Der objektive Erklärungswert der - von der Beklagten behaupteten - Mitteilung des Betriebsrats B. besteht darin, dass er während seiner Freizeit nicht mit betrieblichen Angelegenheiten befasst werden wollte (§ 133 BGB analog). Insoweit hat er die Mitteilung des Bereichsleiters A. über die Kündigungsabsicht der Beklagten auch nicht etwa widerspruchslos entgegengenommen. Damit ist auch aus diesem Grunde am 21.01./22.01.2006 das gemäß § 102 BetrVG notwendige Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden.

e) Aufgrund der informatorischen Befragung der Beklagten bzw. des Bereichsleiters A. steht weiter fest, dass der Betriebsrat B. bis Sommer 2006 sein Betriebsratsamt ausgeübt hat. Da zuvor eine Amtsniederlegung nicht erfolgt ist, war der Betriebsrat auch vor der Kündigung vom 01.03.2006 anzuhören. Bereits oben (- bei I. 1. c) -) ist ausgeführt worden, dass (auch) die im Anhörungsschreiben vom 21.02.2006 enthaltenen Angaben zum Kündigungsgrund für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht ausreichen. Damit erweist sich auch die Kündigung vom 01.03.2006 als rechtsunwirksam.

2.

Da die beiden Kündigungen rechtsunwirksam sind, hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch zu Recht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe macht sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs.2 ArbGG zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend fest.

II.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG sowie den §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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