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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 521/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 147 Abs. 2 | |
BGB § 148 | |
BGB § 157 | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2007 - 8 Ca 299/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Der Beklagte war seit 01.08.1987 bei der Klägerin, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Ab dem 01.04.2001 war er dort als Prokurist tätig. In dem insoweit abgeschlossenen neuen Anstellungsvertrag vom 26.03.2001 war unter § 11 folgende Regelung vereinbart (Bl. 45 d. A.):
"§ 11
Herrn C. wird die Teilnahme am Genossenschaftlichen Bankführungsseminar, G. am der A. in M. innerhalb der nächsten 6 Monate zugesagt. Herr C. verpflichtet sich bei erfolgreichem Abschluss des G. mindestens drei Jahre in Diensten der "R.-Bank" zu verbleiben."
Der Beklagte absolvierte sodann vom 24.03.2004 bis 12.08.2005 das im Arbeitsvertrag genannte Genossenschaftliche Bankführungsseminar. Der Klägerin entstanden dabei die in Blatt 15, 16 der Akte aufgelisteten Kosten.
Die Parteien haben am 20.05.2005, also während des laufenden Seminars, eine Rückzahlungsvereinbarung ausdrücklich getroffen, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 46 ff. der Akte Bezug genommen wird.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 07.03.2006 das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2006 und regte Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag an. Außerdem bot er zum Ausgleich der Ausbildungskosten einen Betrag von 22.000,00 € an (vgl. Bl. 49 d. A.). Die Parteien haben sodann am 19.04.2006 eine Rückzahlungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen wird, sowie einen Aufhebungsvertrag, verbunden mit einer Rückzahlungsvereinbarung am 28.04.2006, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen wird, abgeschlossen.
Der Beklagte schied sodann bei der Klägerin aus. Die Klägerin übersandte ihm Ende Juni 2006 eine Ausgleichsquittung, hinsichtlich deren Inhalt insgesamt auf Blatt 9 der Akte Bezug genommen wird. Dort ist unter anderem geregelt:
"Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erklären, dass Ansprüche oder Rechte irgend welcher Art gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem Arbeitsverhältnis und nach seiner Beendigung nicht mehr bestehen."
Auf Seiten der Klägerin ist dieses Schreiben mit dem Stempel und in der Rubrik Arbeitgeber von der Personalleiterin Frau U. sowie der Arbeitnehmerin S. unterzeichnet. Der Beklagte unterzeichnete die Ausgleichsquittung ebenfalls und sandte sie am 16.08.2006 bei der Klägerin eingehend zurück.
Die Klägerin forderte sodann die erste Rate entsprechend dem Aufhebungsvertrag an; der Beklagte beruft (vgl. Bl. 60 d. A.) sich auf die Ausgleichsquittung.
Die Klägerin hat vorgetragen,
es sei unerheblich, dass das Seminar auch schon im Prokuristenanstellungsvertrag vorgesehen gewesen und insoweit eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung noch nicht getroffen worden sei. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass in der Ausgleichsquittung auf die zuvor festgelegten Rückforderungsansprüche habe verzichtet werden sollen. Zudem habe die Klägerin eine eventuell abgegebene Erklärung erfolgreich angefochten.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 71, 72 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist weitere 17.416,16 € bis spätestens 30.09.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
ihm sei bereits im Prokuristenanstellungsvertrag das Seminar zugesagt worden, und zwar ohne die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel. Erst nach der schriftlichen Prüfung und im Zusammenhang mit der Abgabe der Diplomarbeit sei der Beklagte vom Vorstand einbestellt worden; er habe zunächst die Unterzeichnung einer Rückzahlungsvereinbarung abgelehnt. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass er andernfalls nicht zur mündlichen Prüfung angemeldet werde. Erst unter diesem Druck habe er die Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet. Als die Ausgleichsquittung dem Beklagten zugesandt worden sei, habe er gedacht, dass sich die Klägerin dann doch noch eines Besseren besonnen habe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73, 74 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.05.2007 - 8 Ca 299/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 70 bis 77 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.07.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 03.08.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Beklagte habe alle Verhandlungsgespräche über die Modalitäten der Beendigung sowie seine Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar und ausschließlich mit dem Vorstand der Klägerin geführt. Das sei konsequent gewesen, weil er in seiner Eigenschaft als Bereichsabteilungsleiter und als einziger unter den Prokuristen unmittelbar an den Vorstand berichtete. Demgegenüber sei die Personalabteilung der Klägerin zu keiner Zeit an den Verhandlungen beteiligt gewesen; Frau U. sei gerade drei Monate vor Aufnahme der Verhandlungen mit der Führung der Personalabteilung betraut worden, besitze jedoch keine Prokura und habe in der Betriebshierarchie unter dem Beklagten, zumindest nicht über ihm, gestanden. Ihre Kompetenz bestehe ausschließlich darin, Entscheidungen des Vorstands vorzubereiten und dann ggf. nach dessen konkreter Weisung umzusetzen. Rechtsgeschäftlich verbindliche schriftliche Erklärungen würden ausschließlich vom Vorstand abgegeben, der insbesondere Kündigungen, Verträge und sonstige Willenserklärungen persönlich unterzeichne. Dies alles sei dem Beklagten aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung bei der Klägerin auch bekannt gewesen. Es sei zu bestreiten, dass der Beklagte zudem bereits am 01.07.2006 eine Unterschrift geleistet habe. Im Zweifel sei vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgleichsquittung zudem lediglich eine Quittung im Rechtssinne und ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis enthalte. Dagegen sei weder ein Erlassvertrag noch ein Vergleich gegeben. Jedenfalls sei selbst dann, wenn man anderer Auffassung wäre, die rechtsgeschäftliche Wirkung der Ausgleichsquittung durch eine unverzüglich vollzogene Irrtumsanfechtung rückwirkend entfallen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.10.2007 (Bl. 114 - 128 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 129 - 132 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 07.12.2007 (Bl. 192 - 196 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 197 - 204 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2007 - 8 Ca 299/07 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.832,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.416,16 € vom 01.01.2007 bis 30.09.2007 sowie 34.832,32 € seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Widerrufung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Ausgleichsquittung habe sämtliche etwaige noch bestehende Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Erlöschen gebracht. Die Klägerin könne sich weder auf eine angeblich fehlende Bevollmächtigung der Personalleiterin noch auf eine sowohl verfristete als auch dem Grunde nach schon nicht zulässige Anfechtung berufen. Des Weiteren sei die Rückzahlungsvereinbarung vom 20.05.2005 wegen ihres uneingeschränkten Anwendungsbereichs unter Einbeziehung auch des Falls der Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, womit die Geschäftsgrundlage der entsprechenden Klausel in der Aufhebungsvereinbarung vom 28.04.2006 entfallen sei. Zudem sei Erstere nicht vor Beginn der Weiterbildung, sondern erst kurz vor deren Ende vereinbart worden, was ebenfalls zur Unwirksamkeit und damit zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führte. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2007 (Bl. 158 - 178 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 209 - 212 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2007.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist; dies gilt auch für den zulässigerweise im Wege der Klageänderung in Form einer Leistungsklage erhobenen zweiten hälftigen Teil, der im erstinstanzlichen Rechtszug noch als Feststellungsklage (wegen dort noch fehlender Fälligkeit) geltend gemacht worden war.
Zunächst teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 20.05.2005 wegen ihres uneingeschränkten Anwendungsbereichs im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet; gleiches gilt für den Umstand, dass die streitgegenständliche Rückzahlungsvereinbarung nicht vor Beginn der Weiterbildung, sondern erst kurz vor deren Ende vereinbart worden ist, so dass der Beklagte zu Beginn der Ausbildung keinerlei Kenntnis davon hatte, ob und in welcher Höhe er in welchem Ausmaß zur Rückzahlung verpflichtet sein würde. Der Prokuristenanstellungsvertrag enthielt insoweit lediglich die Vereinbarung einer Bindungsdauer, dagegen keine Rückzahlungsverpflichtung, weder überhaupt, noch inhaltlich beziffert, oder nach Verweildauer nach Ende der Ausbildung abgestuft.
Jedenfalls teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der möglicherweise bestehende Anspruch der Klägerin aufgrund der vom Beklagten unterzeichneten Ausgleichsquittung, die die Klägerin gefertigt und unterzeichnet hat, erloschen ist. Soweit dem Wortlaut einer Ausgleichsquittung zuwider Rechte tatsächlich noch bestanden, kann die Erklärung nach der gemäß §§ 133, 157 BGB durchzuführenden Auslegung (BAG 27.08.1970 AP Nr. 33 zu § 133 BGB) in Verbindung mit ihrer Annahme (durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) je nach Inhalt und Zweck einen vorsorglichen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), einen Vergleich (§ 779 BGB) einen Aufhebungsvertrag, einen Klageverzichtsvertrag oder die Vereinbarung einer Klagerücknahme beinhalten (BAG 03.05.1979 EzA § 4 KSchG Neue Fassung Nr. 15; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 6. Auflage 2007, C Rz. 3771 = Seite 1036 f.). Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Wortlaut der Ausgleichsquittung im Grunde genommen einer Auslegung im Sinne der Klägerin gar nicht mehr zugänglich ist. Die Formulierung "der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erklären, dass Ansprüche oder Rechte irgendwelcher Art gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem Rechtsverhältnis und nach seiner Beendigung nicht mehr bestehen" ist klar und eindeutig. Schon der Wortlaut spricht für den Fall, dass noch irgendwelche wechselseitigen Ansprüche bestanden hätten, dafür, dass es sich entweder um einen vorsorglichen Erlassvertrag, oder um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis handelt. Zwar ist die Übersendung dieser Ausgleichsquittung im Hinblick auf den zuvor zwischen den Parteien abgeschlossenen zeitnahen Aufhebungsvertrag, der explizit eine Rückzahlungsverpflichtung und deren Modalitäten vorsah, ungewöhnlich. Andererseits ist aber auch die Übersendung einer Ausgleichsquittung mit diesem klaren und eindeutigen Inhalt im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag ungewöhnlich. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs zwingend, dass dies vom Empfängerhorizont des Beklagten aus nur als Missverständnis verstanden werden konnte; der Beklagte hat im Einzelnen darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Gesamtumstände mehr oder weniger unfreiwillig die jeweiligen Verpflichtungen übernommen hat, insbesondere zunächst kurz vor Ende der Ausbildung und schließlich im Hinblick auf die von ihm gewünschte vorfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Auch sein Angebot, 22.000,00 € zahlen zu wollen, zeigt, dass er mit der Zahlung der geforderten Summe gerade nicht schlicht einverstanden war. Möglicherweise wäre die Gesamtsituation anders zu beurteilen, wenn die Ausgleichsquittung erkennbar routinemäßig von Sachbearbeitern der Personalabteilung übersandt worden wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass sie durch die Personalleiterin persönlich und eine weitere Mitarbeiterin unterzeichnet worden ist, spricht dafür, dass ihr auch eine erhebliche rechtsgeschäftliche Bedeutung, jedenfalls aus der Sicht des Empfängers, zukommen sollte. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte die maßgeblichen zugrundeliegenden Gespräche mit dem Vorstand der Klägerin führte, folgt keineswegs zwingend, dass es sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass allein die Unterzeichnung "lediglich" durch die Personalleiterin bedeuten musste, dass die streitgegenständliche Forderung von der Ausgleichsquittung nicht erfasst sein sollte. Abgesehen davon, dass dies der Wortlaut bereits ausschließt, trägt die Klägerin selbst vor, dass die Personalleiterin allein die Aufgabe gehabt habe, Entscheidungen des Vorstands vorzubereiten und dann gegebenenfalls nach dessen konkreter Weisung umzusetzen. Es ist aber vorliegend nicht ausgeschlossen, jedenfalls aus der Perspektive des Beklagten, dass der übersandten Ausgleichsquittung eine derartige Weisung des Vorstands zugrunde lag. Ob sie dabei i. A. oder i. V. unterzeichnete, ist unerheblich. Soweit die Klägerin behauptet, dass rechtsgeschäftliche verbindliche schriftliche Erklärungen ausschließlich vom Vorstand abgegeben würden, der insbesondere Kündigungen, Verträge und sonstige Willenserklärungen persönlich unterzeichne, ist dies im Hinblick auf die Funktion der Personalleiterin und den Wortlaut der streitgegenständlichen Erklärung nicht verständlich. Soweit die Klägerin des weiteren behauptet, dass dem Beklagten aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung bekannt gewesen sei, dass die Personalleiterin grundsätzlich nicht berechtigt gewesen sei, rechtsverbindliche Erklärungen vorzunehmen, die die Eingehung einer Verbindlichkeit oder den Verzicht auf einen Anspruch zum Inhalt haben könnten, schließt dies die Annahme einer Ausnahme für einen besonderen, wie den vorliegenden Fall, gerade nicht aus.
Die Annahmeerklärung des Beklagten ist der Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht verspätet (§ 147 BGB) zugegangen. Gemäß § 147 Abs. 2 kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Beantragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist die vorliegend gegebene Frist von sechs Wochen nicht als zu lang anzusehen. Zum einen war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte sich beruflich und räumlich veränderte; zum anderen bestand vorliegend kein besonders schutzwürdiges Interesse an einer möglichst schnellen Antwort. Des weiteren hatte es die Klägerin in der Hand, gemäß § 148 BGB eine Annahmefrist zu bestimmen, was sie unterlassen hat. Von daher hält die Kammer die zwischen Angebot und Annahme verstrichene Zeitspanne nicht für zu lang im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat die in der Ausgleichsquittung hinsichtlich des Streitgegenstandes zu sehende Willenserklärung auch nicht rechtswirksam angefochten. Insofern ist nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Irrtum vorgelegen haben könnte. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass die Klägerin den Inhalt ihrer selbst regelmäßig verwendeten und vom Inhalt her eindeutigen Ausgleichsquittungen nicht kennt. Sie wäre allenfalls einem unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum unterlegen, wenn sie falsch eingeschätzt und gemeint hätte, die hier streitgegenständlichen Ansprüche seien von der Klausel nicht erfasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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