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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 565/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 292
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 127 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 241
BGB § 305
BGB § 779
BGB § 781
BGB § 781 S. 1
HGB § 87a
HGB § 87a Abs. 1 S. 2
HGB § 87a Abs. 1 S. 1
HGB § 87a Abs. S. 3
HGB § 87c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 5 Sa 565/02

Verkündet am: 07.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Z und C für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 188.818,05 (= EUR 96.541,14) brutto nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 209.627,97 (= EUR 107.181,08) festgesetzt.

V. Soweit die Beklagte verurteilt wurde, den im Schreiben vom 07.12.1999 genannten Betrag von DM 40.000,00 (nebst Zinsen) an den Kläger zu zahlen, wird die Revision für die Beklagte zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien vereinbarten in der - auf den 24.11.1998 datierten - "Anlage zum Arbeitsvertrag" sinngemäß die Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages "in seinen Rahmenbedingungen". Außerdem heißt es dort u.a.:

"... Die Tantieme-VZ beträgt DM 11.000,00 und gilt ab dem 01.12.1998. Das Grundgehalt (monatl.) DM 5.000,00 ..." (s. Hülle Bl. 172 d.A.).

Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.12.1999 monatlich DM 16.000,00 (= DM 5.000,00 zuzüglich DM 11.000,00) brutto, in den Monaten Januar, Februar und März 2000 monatlich jeweils DM 21.000,00 und in den Monaten April bis Juni 2000 monatlich jeweils DM 5.000,00 brutto.

Außerdem zahlte die Beklagte dem Kläger nach dem 15.02.2000 im Zeitraum Februar/April 2000 DM 50.000,00.

Ab dem 14.04.2000 hatte der Kläger - im Anschluss an seine Kündigung vom 31.03.2000 - Urlaub. Zuvor - am 07.12.1999 - führten der Kläger und der Vorstandsvorsitzende Dr. S ein Gespräch im Betrieb der Beklagten in Geilenkirchen. Bei dieser Gelegenheit legte der Kläger dem Vorstandsvorsitzenden u.a. eine - den Kläger betreffende - Aufstellung "Provision" vor, die sich auf die Jahre 1995 bis 1998 bezog. Der Kläger und der Vorstandsvorsitzende unterzeichneten diese Aufstellung. Der Vorstandsvorsitzende notierte bzw. vermerkte dort - oberhalb seiner Unterschrift - handschriftlich:

"Erledigt mit Schreiben vom 07.12.1999".

Dieser Vermerk befindet sich neben den beiden Schlusszeilen der Aufstellung, die -s. Bl. 161 d.A. - wie folgt lauten:

"geleistete Prov. DM 175.000,00 Rest DM 193.413,55".

Weiter unterzeichnete der Vorstandsvorsitzende damals ein - auf den 07.12.1999 datiertes - Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Die Prüfung der beigefügten Aufstellungen fand am 07.12.1999 statt. Die aufgeführten Beträge sind in Form einer Einmalzahlung von DM 40,000,00 sowie monatlich erhöhten Abschlagszahlungen von einer Höhe von DM 5.000,00 zu leisten. Im Gegenzug verzichtet Herr B auf alle Leasingprovisionen, welche er Zeitraum seiner gesamten Firmenzugehörigkeit erwirtschaftet hat" (- s. Bl. 162 d.A.).

Streitig ist u.a., ob der Vorstandsvorsitzende folgende Aufstellungen unterzeichnet hat:

- "Umsatz" (- für die Jahre 1995 bis 1998, Bl. 160 d.A. = X 1),

- "Umsatz" (- für die Jahre 1995 bis 1999, Bl. 163 d.A. = X 2) und

- "Provision" (- für die Jahre 1995 bis 1999, Bl. 164 d.A. = X 3).

Gezahlt hat die Beklagte, - die insoweit eine Abtretung des Klägers an den Zeugen H behauptet -, dem Kläger den Betrag von DM 40.000,00, der im Schreiben vom 07.12.1999 erwähnt wird, nicht.

Am 15.02.2000 fand - wiederum in Geilenkirchen - ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden statt. Bei dieser Gelegenheit wurden von den beiden unstreitig jeweils folgende auf den 31.12.2000 vordatierte Urkunden unterzeichnet:

- Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 208 d.A.),

- Anlage zum Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 211 d.A.),

- Protokoll der Besprechung (vom 15.02.2000; Hülle Bl. 209 d.A.)

und

- die "Vereinbarung" (über Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld; Hülle, Bl. 210 d.A.).

Streitig ist, ob der Vorstandsvorsitzende damals auch die auf den 15.02.2000 datierte "Anlage zum Arbeitsvertrag" (Bl. 170 d.A. = X 5) unterzeichnet hat. In dieser "Anlage" heißt es u.a.:

"...

2. Der bisher erworbene Urlaubsanspruch in Höhe von 114 Tagen bleibt uneingeschränkt erhalten und verfällt nicht. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch ausgezahlt oder darf in der gesamten Anzahl in Anspruch genommen werden.

...

...

5. Es besteht weiterhin ein uneingeschränkter Anspruch auf die vom Vorstand Dr. Sz. am 07.12.1999 geprüften und genehmigten Provisionen der Jahre 1994 bis 1999, welche in der Aufstellung nach Prüfung von ihm abgezeichnet sind. Nachträgliche Änderungen werden ausdrücklich ausgeschlossen ...

..."

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - unter Klageabweisung im Übrigen nach näherer Maßgabe des Urteilstenors verurteilt, an den Kläger DM 209.627,97 brutto(nebst Zinsen) zu zahlen. Der ausgeurteilte Betrag setzt sich rechnerisch wie folgt zusammen:

1. Provisionen für die Jahre 1995 bis 1998: DM 128.413,55,

2. Provisionen für 1999:DM 60.404,50 und

3. Provisionen für Januar bis April 2000: DM 20.809,92.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen)Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 -10 Ca 1694/00 - (dort Seite 3 ff = Bl. 344 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und H sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Bl. 276 bis 298 d.A. (= Schriftgutachten des Sachverständigen C vom 06.09.2001) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.03.2001 (Bl. 197 ff d.A. = Zeugenaussage G) und vom 08.06.2001 (Bl. 231 ff d.A. = Zeugenaussage H).

Gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - hat die Beklagte am 10.06.2002 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (-s. dazu den Beschluss vom 01.07.2002 - 5 Sa 565/02 -, Bl. 432 d.A. -) mit Schriftsatz vom 29.07.2002 am 29.07.2002 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2002 (Bl. 438 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus:

1. Zu den Provisionsansprüchen für den Zeitraum von 1995 bis 1998: Soweit es um die Auslegung des Vergleiches (= Provisionsforderungsaufstellung für die Jahre 1995 bis 1998 in Verbindung mit dem Schreiben vom 07.12.1999) gehe, sei diese vom Arbeitsgericht unzutreffend vorgenommen worden. Mit den monatlichen Zahlungen in Höhe von DM 5.000,00 habe kein Anspruch des Klägers aus der Vergangenheit befriedigt werden sollen. Die Erhöhung der monatlichen Zahlung um DM 5.000,00 auf insgesamt DM 16.000,00 habe vielmehr dazu gedient, zukünftige Provisionsansprüche des Klägers vorab teilweise zu befriedigen. Die Verwendung des Begriffs "Abschlagszahlungen" widerspreche dieser Interpretation nicht. Für die von der Beklagten vertretene Auslegung spreche ferner, dass die Parteien die monatliche Vorauszahlung in Höhe von DM 11.000,00 um den Betrag von DM 5.000,00 erhöht hätten. Diese schlichte Erhöhung sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Gesamtzahlung in Höhe von DM 16.000,00 einem einheitlichen Zweck habe dienen sollen. Die Beklagte verweist auf die dem Kläger für Januar 2000 erteilte Gehaltsabrechnung und die darin enthaltene Abrechnungsposition "Tantieme-VZ" (s. B2 = Bl. 4/73 des Anlagenordners zu - 5 Sa 565/02 -). Auch die in der Klageschrift vom 17.07.2000 (- das Verfahren - 10 Ca 2275/00 - betreffend -) enthaltene Formulierung des Klägers zeige eindeutig, dass selbst der Kläger noch am 17.07.2000 davon ausgegangen sei, dass es sich bei der vereinbarten monatlichen Zahlung in Höhe von DM 5.000,00 um eine Vorauszahlung der Beklagten auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt handele. Gegen die Interpretation des Arbeitsgerichts spreche ferner die allgemeine Lebenserfahrung. Die Beklagte behauptet, dass dem Vorstandsvorsitzenden vor dem Gespräch am 07.12.1999 keinerlei Unterlagen vorgelegen hätten, anhand derer er sich ein Bild über die Höhe des Provisionsanspruchs des Klägers hätte machen können.

Aus der Zusatzvereinbarung "Anlage zum Arbeitsvertrag" vom 15.02.2000 - so führt die Beklagte weiter aus - ergebe sich der geltend gemachte Provisionsanspruch auch nicht. Die Beklagte behauptet, dass der Vorstandsvorsitzende die genannte Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet habe. Auch der handschriftliche Zusatz "eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung für C AG ist nicht gestattet" stamme nicht von dem Vorstandsvorsitzenden. Auf den Seiten 8 f (= Bl. 445 f/471 f d.A.) greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Echtheit der genannten Zusatzvereinbarung an; hierauf wird verwiesen.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Aussage des Zeugen G - so macht die Beklagte weiter geltend -, dass eine Vereinbarung des Inhalts der Zusatzvereinbarung "Anlage zum Arbeitsvertrag" im Gespräch am 15.02.2000 nicht getroffen worden sei. Der Inhalt der Aussage des Zeugen G spreche eindeutig gegen die Richtigkeit des vom Arbeitsgericht zugrundegelegten Sachverhalts. Dagegen spreche auch der tatsächliche Geschehensablauf nach dem 15.02.2000. Insoweit behauptet die Beklagte, dass wenige Tage nach dem 15.02.2000 in ihrer Personalabteilung der aufwendige Prozess der Erstellung einer Provisionsabrechnung für den Kläger in Gang gesetzt worden sei.

Der vom Kläger geltend gemachte Provisionsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Provisionsvereinbarung aus 1995. Insoweit fehle es für den Zeitraum von 1995 bis 1998 an einem substantiierten Sachvortrag hinsichtlich der vom Kläger erzielten Umsätze.

Soweit es um die Position "Zahlung in Höhe von DM 40.000,00" geht, trägt die Beklagte u.a. wie folgt vor:

In einem kurze Zeit nach dem 07.12.1999 geführten Telefonat habe der Zeuge H dem Zeugen G mitgeteilt, dass er mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen habe, wonach der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 an ihn, den Zeugen H, abtrete. Diese Abtretungsvereinbarung müsse damit Mitte Dezember 1999 erfolgt sein. Es sei nicht unüblich, dass entstehende Provision zwischen Mitarbeitern nach deren Absprache aufgeteilt werde. Die Beklagte verweist auf die Anlage B5 (= Telefax vom 29.12.1995 = Bl. 41/109 des Anlageordners). Die Zeugen G und H hätten in dem Telefonat von Ende Dezember 1999 vereinbart, dass der vom Kläger an H zuvor abgetretene Anspruch in Höhe von DM 40.000,00 mit dem Anspruch der Beklagten gegenüber H, der sich exakt auf DM 43.144,96 belaufen habe, verrechnet werde.

Für die Existenz einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung spricht nach Ansicht der Beklagten ferner, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor Klageerhebung die Zahlung der DM 40.000,00 verlangt habe. Im Übrigen habe der Zeuge H die mit dem Kläger getroffene Abtretungsvereinbarung in einem Telefongespräch von Mitte Juni 2000 bestätigt (- Gespräch über die Freisprecheinrichtung des Dienstwagens -). Einige Zeit nach diesem Telefonat habe sich der Zeuge H bei dem Zeugen G gemeldet und sich dahingehend geäußert, dass er beim Kläger nichts erreicht habe, da dieser nunmehr trotz der getroffenen Vereinbarung dennoch die Zahlung der DM 40.000,00 verlange.

Die Beklagte hält fest, dass der am 07.12.1999 vereinbarte Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von DM 40.000,00 erfüllt worden sei.

2. Zu den Provisionsansprüchen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.1999:

Die Beklagte behauptet, dass ihr Vorstandsvorsitzender weder die Zusatzvereinbarung "Anlage zum Arbeitsvertrag" vom 15.02.2000 noch die Provisionsaufstellung vom 07.12.1999 (Bl. 164 d.A. = X 3) unterzeichnet habe. Der Beweiswert des Sachverständigengutachtens C sei vom Arbeitsgericht bei weitem überschätzt worden. Die Beklagte verweist (auch) an dieser Stelle auf die "Gutachterliche Stellungnahme" des Sachverständigen B (Anlage B 4) Bl. 10 ff/79 ff des Anlagenordners). Soweit es um eine angebliche Provisionsvereinbarung von 1995 gehe, scheitere ein derartiger Anspruch bereits daran, dass es für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09."2000" (- erkennbar gemeint: 1999) an einem substantiierten Sachvortrag der vom Kläger erzielten Umsätze fehle.

3. Zu den Provisionsansprüchen für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999:

Die vom Kläger behauptete Provisionsvereinbarung (von Mitte 1995) existiere nicht.

Insbesondere - so führt die Beklagte weiter aus - sei es nicht zutreffend, dass dem Kläger eine Provision bereits bei Erteilung eines Auftrages habe zustehen sollen. Wie bei der Beklagten üblich, habe auch der Kläger seine Provision bei Zahlungseingang erhalten. Im Jahre 1995 habe für den Kläger die Provisionsregelung gem. Anlage B 6 gegolten (= Bl. 42 ff/110 ff des Anlagenordners). Im Jahre 1996 habe für den Kläger die Provisionsregelung gem. Anlage B 7 gegolten (= Bl. 46 ff/114 ff des Anlagenordners). Die zuletzt genannte Provisionsregelung sei dem Kläger Ende 1995 mit dem Hinweis ausgehändigt worden, dass diese ab dem 01.01.1996 gelte. Der Umstand, dass die Provisionen des Klägers tatsächlich erst bei Zahlungseingang gezahlt worden seien, ergibt sich nach Ansicht der Beklagten - beispielhaft - aus den Anlagen B 8 bis B 12 (= Bl. 50 ff/118 ff des Anlagenordners). Die Beklagte hält die Bekundungen des Zeugen H (- zu der vom Kläger behaupteten Provisionsvereinbarung von Mitte 1995 -) aus den aus den Seiten 22 f der Berufungsbegründung ersichtlichen Gründen für nicht glaubhaft. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen seien unzutreffend, da sie auf einer Provisionsvereinbarung basierten, die zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart gewesen sei.

4. Zu den Provisionsansprüchen für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2000:

Aus den bereits zuvor genannten Gründen, d.h. mangels entsprechender Provisionsvereinbarung, stehe dem Kläger (auch) der insoweit geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.09.2002 (Bl. 513 ff d.A.), - auf deren Inhalt verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Weiter hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 05.12.2000 (Bl. 581 ff d.A.) geäußert; auch hierauf wird verwiesen.

Soweit es um die Auslegung des Schreibens vom 07.12.1999 geht, macht der Kläger geltend, dass die dort erwähnten monatlichen Teilzahlungen von DM 5.000,00 als Abschlagszahlungen vereinbart worden seien, - d.h. als Teilzahlung auf den anerkannten Provisionsbetrag. Die in der Gehaltsabrechnung (für Januar 2000) enthaltene Bezeichnung beruhe darauf, dass das Lohnabrechnungsprogramm der Beklagten eine derartige Abschlagszahlung nicht vorsehe, - so dass die in dem Programm vorhandene Bezeichnung "Tantieme VZ" verwandt worden sei. Der Kläger rügt den von der Beklagten verwandten Begriff "Tantieme" als falsch, - da er keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Unternehmensgewinn, sondern einen Anspruch auf Zahlung von Umsatzprovision gehabt habe.

Der Kläger führt - auf Seite 3 der Berufungsbeantwortung - dazu aus, wie seine Ausführungen in der Klageschrift vom 17.07.2000 - 10 Ca 2275/00 - richtig zu stellen seien.

Der Kläger macht geltend, dass der Vorstandsvorsitzende jederzeit in der Lage gewesen sei, die Provisionsansprüche des Klägers zu prüfen. Sämtliche Zahlen, aus denen sich die Provision errechne, seien in der EDV der Beklagten vorhanden gewesen und hätten per Knopfdruck jederzeit abgerufen werden können.

Soweit die Beklagte bestreite, dass der Vorstandsvorsitzende die Anlage zum Arbeitsvertrag (Bl. 170 d.A.) sowie die weiteren Urkunden (Bl. 160, 163, 164 und 165 d.A.) unterschrieben habe, hält der Kläger das Gegenteil bereits durch das Sachverständigengutachten C (für) bewiesen. Dazu führt der Kläger auf den Seiten 5 ff der Berufungsbeantwortung weiter aus.

Der Zeuge G - so behauptet der Kläger - habe an der Besprechung vom 15.02.2000 nicht teilgenommen. Der Zeuge G habe - nach dem 15.02.2000 - dem Zeugen H gegenüber erklärt, dass er, der Zeuge G, an der Besprechung zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden am 15.02.2000 nicht teilgenommen habe. Weiter setzt sich der Kläger - auf den Seiten 7 f der Berufungsbeantwortung - kritisch mit der Aussage des Zeugen G auseinander.

Seinen Provisionsanspruch für den Zeitraum von 1995 bis 1998 brauche er - so meint der Kläger - im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten nicht mehr zu substantiieren; erstinstanzlich habe er dies allerdings vorsorglich getan, - ohne dass die Beklagte im einzelnen dargetan habe, wieso die vom Kläger angegebenen Umsatzzahlen falsch seien.

Der Kläger macht geltend, dass er seinen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 40.000,00 weder an den Zeugen H abgetreten habe, noch dass in irgendeiner Weise eine Vereinbarung mit der Beklagten zustandegekommen sei, dass diese an den Zeugen H mit schuldbefreiender Wirkung dem Kläger gegenüber leisten könne. Eine Abtretungserklärung - auch eine mündliche - gebe es nicht. Der Sachvortrag der Beklagten sei (insoweit) reine Spekulation. Der Kläger behauptet, dass es in dem Pkw des Zeugen G, - den dieser seinerzeit gefahren habe -, kein Telefon mit einer Freisprechanlage gegeben habe.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 15.02.2000 hält der Kläger nicht für gerechtfertigt.

Der Kläger hält es (- durch den Zeugen H -) für bewiesen, dass die Parteien eine Provisionsvereinbarung Mitte 1995 getroffen hätten, in der die in Ansatz gebrachten Provisionssätze vereinbart worden seien; auch sei vereinbart worden, dass die Provisionen bereits bei Abschluss des Auftrages fällig sein sollten. Die von der Beklagten erwähnten Provisionsregelungen seien dem Kläger nie ausgehändigt worden. Insoweit seien auch keine konkludenten Vereinbarungen zustandegekommen. Der Kläger führt dazu aus, dass sich die Beklagte erstinstanzlich und im Berufungsverfahren auf unterschiedliche Provisionsregelungen bezogen habe (s. dazu im einzelnen Seite 12 der Berufungsbeantwortung). Eine Provisionsabrechnung gem. Anlage B 8 (DM 127,72) habe der Kläger nie erhalten. Der Kläger verweist auf das von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegte Anlagekonvolut B 3 und führt dazu auf Seite 13 der Berufungsbeantwortung weiter aus. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass das Strafverfahren gegen den Zeugen H eingestellt worden sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2002 (Bl. 555 ff d.A.) und vom 07.01.2003 (Bl. 630 ff d.A.) Bezug genommen. Gemäß Beschluss vom 05.11.2002 -5 Sa 565/02 - (Bl. 570 d.A.) wurde im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen C eingeholt. Der diesbezügliche "Nachtrag zum Schriftgutachten vom 06.09.2001" vom 09.12.2002 befindet sich in Bl. 588 ff d.A.; hierauf wird verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben diese Stellungnahme vom 09.12.2002 jeweils am 17.12.2002 erhalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich nur teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger DM 188.818,05 brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 restliche Provisionen in Höhe von DM 128.413,55 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 241, 305, 779 und 781 BGB in Verbindung mit der Provisionsforderungsaufstellung (Bl. 161 d.A.) und dem Schreiben vom 07.12.1999 (Bl. 162 d.A.).Dies ergibt die gem. den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung dieser beiden - unstreitig echten - Privaturkunden. Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen des Urteils vom 05.12.2001 - 10 Ca 1694/00 - (dort insbesondere Seite 20 ff unter B I. 2.b)) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. fest. Insoweit wird der diesbezügliche Ansatz der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung von der Beklagten - ausweislich der Berufungsbegründung (dort Seite 3 unter Ziffer II. 1.a.bb.) auch nicht angegriffen. Vielmehr bezeichnet es die Beklagte selbst ausdrücklich als zutreffend, dass es sich um einen Vergleich handele, durch den die Provisionsansprüche des Klägers für die Jahre 1995 bis 1998 abschließend erledigt werden sollten. Die Beklagte ist dem Kläger - sieht man einmal von den beiden (- vom Kläger freilich bestrittenen -) Abrechnungs- und Zahlungsvorgängen gem. den Anlagen B8 bis B12 (= Bl. 118 ff des Anlagenordners) ab - über Jahre und Monate hinweg - konkrete Provisionsabrechnungen gem. § 87c Abs. 1 HGB schuldig geblieben. Der dadurch bis zum 07.12.1999 entstandene Zustand ist unter den gegebenen Umständen als Streit bzw. Ungewissheit i. S. des § 779 BGB zu begreifen. Diesen Streit bzw. diese Ungewissheit haben die Parteien, - die Beklagte vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden -, am 07.12.1999 friedlich beigelegt bzw. beseitigt. Das für das Zustandekommen eines Vergleiches notwendige Nachgeben der Beklagten bestand darin, dass sie den Restanspruch des Klägers in Höhe von DM 193.413,55 anerkannte. Gleichzeitig - "im Gegenzug" - verzichtete der Kläger nach näherer Maßgabe des Satzes 3 des Schreibens vom 07.12.1999 auf alle Leasingprovisionen. Soweit die Schriftform des § 781 S. 1 BGB einzuhalten war, ist diese Form gewahrt; auf die Ausführungen auf Seite 22 unter Ziffer 3. des Urteils - 10 Ca 1694/00 - wird verwiesen.

a) Das Arbeitsgericht hat den Inhalt des von den Parteien am 07.12.1999 geschlossenen Vergleichs zutreffend ausgelegt. Der demgegenüber von der Beklagten vertretenen Auslegung ist dagegen nicht zu folgen. Eine "Einigung" - wie sie nach der Auslegung der Beklagten erzielt worden sein soll - wäre Quelle neuen Streits und würde deswegen den am 07.12.1999 angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen.

Die Auslegung eines Vergleiches richtet sich nach den Grundsätzen, die im Rahmen der §§ 133 und 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelt worden sind. Insoweit ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, - wobei - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - maßgebend im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, - u.U. aber auch die fachsprachliche Bedeutung maßgebend ist. Das Schreiben vom 07.12.1999, das in Satz 2 die Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen und damit (zumindest konkludent) den Leistungszweck regelt, bezieht sich auf "beigefügte Aufstellungen" bzw. auf "aufgeführte Beträge". Damit sind unter den gegebenen Umständen jedenfalls auch die Provisionsaufstellung (Bl. 161 d.A.) und der dort aufgeführte Restbetrag in Höhe von DM 193.413,55 gemeint. Dass dem so ist, ergibt sich aus dem Vermerk "erledigt mit Schreiben vom 07.12.1999", den der Vorstandsvorsitzende unstreitig auf der Aufstellung (Bl. 161 d.A.) angebracht hat. Unstreitig ist weiter, dass sich diese Aufstellung auf die Provisionsansprüche des Klägers für die Jahre 1995 bis 1998 bezieht. Durch den "Erledigt"-Vermerk wird die notwendige Verbindung zwischen der Provisionsaufstellung und dem dort in Bezug genommenen Schreiben vom 07.12.1999 hergestellt. Bei der Auslegung ist weiter auf die bestehende Interessenlage und auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck Bedacht zu nehmen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die im Vermerk enthaltene Formulierung "erledigt" hier die Bedeutung, dass der Restbetrag von DM 193.413,55 so zu tilgen ist, wie dies in Satz 2 des Schreibens vom 07.12.1999 geregelt ist. Die von der Beklagten insoweit eingegangenen Verpflichtungen bestanden aber nicht lediglich darin, dem Kläger einmal DM 40.000,00 zu zahlen. Zwar wird der genannte Betrag dort als "Einmalzahlung" bezeichnet. In dieser Verpflichtung, eine "Einmalzahlung von DM 40.000,00" zu leisten, erschöpften sich aber nicht die von der Beklagten am 07.12.1999 eingegangenen Verpflichtungen. Durch das Wort "sowie", das den Betrag von DM 40.000,00 mit den im Schreiben weiter genannten "Abschlagszahlungen" verknüpft, wird deutlich, dass die Beklagte sowohl den Betrag von DM 40.000,00 als auch die Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich DM 5.000,00 zu Tilgungszwecken leisten sollte, - und zwar zum Zwecke der Tilgung des in der Provisions-Aufstellung (Bl. 161 d.A.) genannten Restbetrages von DM 193.413,55. Nur eine derartige Auslegung (- "sowie" i. S. v. "und", "auch", "außerdem" -) wird dem Zweck des Rechtsgeschäfts vom07.12.1999 gerecht (= abschließende Erledigung der Provisionsansprüche des Klägers für die Zeit von 1995 bis 1998). Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Bedeutung, die die Begriffe Abschlag bzw. Abschlagszahlung im Arbeitsrecht haben. Unter einer Abschlagszahlung versteht man eine Zahlung auf einen bereits erworbenen Vergütungsanspruch, - wohingegen ein Vorschuss eine Vorableistung des Arbeitgebers auf einen noch nicht fälligen bzw. noch nicht verdienten Vergütungsanspruch bildet (vgl. Jessen/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuss (1990) S. 10 ff). Die demgegenüber von der Beklagten für ihre Auslegung angeführten Umstände und Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Feststellung, die Parteien hätten am 07.12.1999 übereinstimmend gewollt, dass die damals vereinbarten Abschlagszahlungen dazu dienen sollten, zukünftige Provisionsansprüche des Klägers vorab teilweise zu befriedigen. Vielmehr sollten damit die in der Vergangenheit - bis zum 31.12.1998 - entstandenen Provisionsansprüche getilgt werden. "Zu leisten" war der "aufgeführte" Betrag von DM 193.413,55.

b) Das mit diesem Inhalt am 07.12.1999 vergleichsweise abgegebene Schuldanerkenntnis der Beklagten ist am 15.02.2000 nicht aufgehoben worden. Zwar hat die Beklagte dem Kläger im Anschluss an den 15.02.2000 in zwei Raten den Betrag von DM 50.000,00 gezahlt. Weder daraus, noch aus dem diesbezüglichen weiteren Vorbringen der Beklagten und den erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen G ergibt sich jedoch, dass die Parteien am 15.02.2000 die von der Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen hätten. Das tatsächliche Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung ist weder von der Beklagten, noch von dem Zeugen G schlüssig dargetan worden. Insbesondere fehlt die notwendige Darlegung, durch welches konkrete Verhalten der Kläger - wie im einzelnen (?) - sein Einverständnis mit einer derartigen Vereinbarung erklärt haben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Parteien am 15.02.2000 eine Reihe von Erklärungen unter Beachtung der Schriftform der §§ 126 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BGB abgegeben haben. Es handelt sich dabei um die - jeweils auf den 31.12.2000 vordatierten - Urkunden. Der objektive Erklärungswert dieses Verhaltens der Parteien besteht darin, dass sie bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen der Beachtung der - auch arbeitsvertraglich vorgesehenen (s. dazu Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 15.01.1994, Bl, 7 d.A.) - Schriftform besondere Bedeutung beigemessen haben. Im Hinblick darauf dürfen an die Darlegung der Beklagten, das vergleichsweise erteilte Anerkenntnis vom 07.12.1999 sei am 15.02.2000 formlos aufgehoben worden, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Den insoweit an einen schlüssigen Vortrag zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht.

c) Unabhängig davon steht aufgrund der auf den 15.02.2000 datierten Anlage zum Arbeitsvertrag fest, dass die Parteien am 15.02.2000 das Anerkenntnis der Beklagten vom 07.12.1999 gerade nicht aufgehoben haben.

Vielmehr haben die Parteien damals vereinbart, dass weiterhin ein uneingeschränkter Anspruch (des Klägers) auf die vom Vorstandsvorsitzenden am 07.12.1999 "geprüften und genehmigten Provisionen" der Jahre 1994 bis 1999 besteht; nachträgliche Änderungen wurden ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesen in der "Anlage zum Arbeitsvertrag" (Bl. 170 d.A. = X5) genannten Provisionen gehören aber (gerade) auch die Provisionen für die Zeit von 1995 bis 1998. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Echtheit der Urkunde vom 15.02.2000 geführt. Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass sowohl die handschriftliche Ergänzung "X" ("... eine Beeinträchtigung ...") zu Ziffer 1 der dort getroffenen Regelungen als auch die Unterschrift "S" selbst von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten stammt. Die Berufungskammer stützt diese Überzeugung auf die vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang genannten Umstände sowie auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 06.09.2001 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 09.12.2002. In dieser ergänzenden Begutachtung hat der Sachverständige die Bedenken, die die Beklagte unter Bezugnahme auf das Privatgutachten B gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten vorgebracht hat, in überzeugender Weise ausgeräumt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im "Nachtrag" vom 09.12.2002 (dort insbesondere Seite 3 f = Bl. 590 f d.A.) wird Bezug genommen. Insoweit kommt (insbesondere) den vom gerichtlichen Sachverständigen C festgestellten Übereinstimmungen (-"... gerade in der Feinstruktur der Schrift vielschichtig und spezifisch ..."), der recht hohen Herstellungsschwierigkeit (Fälschungsresistenz),der widerspruchsfreien Befundkonfiguration und der gleichartigen Variabilität der strittigen Unterschriften ebenso entscheidende Bedeutung zu wie dem Fehlen nachahmungstypischer Merkmale. Ergänzend wird auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, - der die Berufungskammer folgt -, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Frage, ob die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, angezeigt war, hat die Berufungskammer geprüft, - letztlich aber im Rahmen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verneint. Gründe, die unter Umständen zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte führen können (vgl. dazu BayObLG München FamRZ 2002, 704 -), liegen hier nicht vor.

Soweit die Beklagte die Möglichkeit eines Blankettmissbrauchs in den Raum gestellt hat, ist darauf zu verweisen, dass es Sache desjenigen ist, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gem. § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils, - hier also des Blankettmissbrauches -, zu entkräften (vgl. BGH vom 13.04.1988 MDR 1988, 770 = NJW 1988, 2741). Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen hat die Beklagte allerdings bereits der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast nicht ausreichend entsprochen. Die Beklagte hat nicht konkret dargetan, wann genau und wie im einzelnen der Kläger in den Besitz einer entsprechenden - auf einem (- mit dem Firmenzeichen ("Logo"/"Signet") der Beklagten versehenen -) Briefbogen der Beklagten befindlichen - Blanketterklärung/Blankounterschrift gelangt sein könnte.

Da es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Blanketterklärung fehlt, war insoweit eine weitergehende Begutachtung durch einen Urkundensachverständigen entbehrlich.

d) Die Berufung erweist sich nicht etwa deswegen teilweise als begründet, weil der Kläger seine Forderung aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 in Höhe von DM 40.000,00 an den Zeugen H abgetreten hätte. Bei dem Begriff der Abtretung bzw. des Abtretungsvertrages handelt es sich um einen - nicht ohne weiteres einfachen -Rechtsbegriff. Es wäre Sache der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gewesen, dem Gericht hinreichend konkret die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger die (Teil-)Forderung in Höhe von DM 40.000,00 tatsächlich an den Zeugen H abgetreten hat. Insoweit hat die Beklagte jedoch bereits die ihr obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt. Soweit die Beklagte insoweit Zeugenbeweis angeboten hat, war diesen Beweisantritten nicht nachzugehen, weil eine diesbezügliche Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt des Ausforschungsbeweises unzulässig gewesen wäre. Mit ihrem auf den Seiten 13 ff der Berufungsbegründung (= Bl. 476 ff d.A.) enthaltenen Vorbringen hat die Beklagte zwar dargetan, dass sich der Zeuge H ihr gegenüber bzw. dem Zeugen G gegenüber wie ein Zessionar geriert hat. Daraus alleine lässt sich jedoch noch nicht darauf schließen, dass der Kläger zuvor auch in rechtswirksamer Weise seine Forderung an den Zeugen H abgetreten hat. Insoweit wäre der Vortrag weiterer Tatsachen notwendig gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages zu prüfen. Die Zeugenbeweisantritte der Beklagten dienen insoweit erkennbar dem Zweck, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen. Einem derartigen Beweisantritt ist nicht nachzugehen (BAG vom 15.12.1999 NZA 2000, 48 - dort bei a) aa) -; vgl. auch Hessisches LAG vom 19.07.2001 - 3 Sa 1579/00 - sowie den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 05.11.2002 - 5 Sa 565/02 -, Bl. 569 d.A.). Geringere Anforderungen an die von der Beklagten zu erfüllende Darlegungslast sind hier nicht etwa deswegen zu stellen, weil die Beklagte schuldlos nicht in der Lage wäre, ihr Vorbringen in dem notwendigen Umfange zu substantiieren. In die - hier möglicherweise gegebene -Darlegungsnot ist die Beklagte nicht ohne Verschulden geraten. Aufgrund der am 07.12.1999 getroffenen Vereinbarung war es eindeutig, dass der Betrag von DM 40.000,00 an den Kläger zu zahlen war. Wollte die Beklagte sicher gehen, dass sie mit befreiender Wirkung an einen Dritten - den Zeugen H - zahlen konnte oder mittels Erfüllungssurrogat diesem gegenüber die Schuld tilgen konnte, hätte sie zuvor ohne weiteres den Kläger diesbezüglich befragen oder aber von dem Zeugen H die Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung verlangen können (vgl. § 409 Abs. 1 S. 2 BGB). Von beiden Möglichkeiten hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der Provisionen für die Jahre 1995 bis 1998 schuldet die Beklagte dem Kläger somit noch die Zahlung von DM 128.413,55 brutto (= DM 193.413,55 - DM 50.000,00 - DM 15.000,00). Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war dieser Betrag in voller Höhe zur Zahlung fällig, - so dass dahingestellt bleiben kann, ob die - mit der Vereinbarung von Abschlags- bzw. Ratenzahlungen verbundene - Stundungsregelung (-Zahlung von DM 5.000,00 monatlich -) mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30.06.2000 ohne weiteres hinfällig geworden ist.

2.

Die Beklagte schuldet dem Kläger weitere (DM 192.404,50 minus DM 132.000,00 =) DM 60.404,50 brutto. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem entsprechenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 15.02.2000. Die Berufungskammer folgt (auch) dem diesbezüglichen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (= S. 33 bis 36 des Urteils - 10 Ca 1694/00 -; dort unter B.II.1.) und stellt dies ausdrücklich bezugnehmend gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. fest.

a) Das Schuldanerkenntnis ist in der auf den 15.02.2000 datierten Anlage zum Arbeitsvertrag enthalten. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich - wie bereits oben dargelegt - um eine echte, von dem Vorstandsvorsitzenden unterschriebene Privaturkunde. Das Anerkenntnis der Beklagten erstreckt sich auch auf die Provisionen des Jahres 1999, die der Vorstandsvorsitzende am 07.12.1999 (ebenfalls) genehmigt hat. Bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 5. der Anlage zum Arbeitsvertrag (Bl. 170 d.A.) ergibt sich, dass sich die seinerzeitige Genehmigung nicht nur auf die Provisionen für die Zeit bis zum 31.12.1998 beschränkte. Genehmigt wurde von dem Vorstandsvorsitzenden auch die Provisions-Aufstellung (Bl. 164 d.A. = X 3), die unten rechts den Provisionsbetrag von DM 192.404,50 ausweist. Auch der Wortlaut des Schreibens vom 07.12.1999 (Bl. 162 d.A.) - hierbei handelt es sich unstreitig um eine echte Urkunde - spricht dafür, dass der Vorstandsvorsitzende damals mehrere Aufstellungen des Klägers geprüft und genehmigt hat. Dort wird der Begriff der "Aufstellung" nämlich in der Pluralform verwandt (- "Prüfung der beigefügten Aufstellungen" -). Die von der Beklagten bzw. von deren Vorstandsvorsitzenden im Termin vom 29.11.2000 - 10 Ca 1694/00 - (= Bl. 135 d.A.: "... den ersten Satz ... verstehe er selbst nicht ..." -) dazu gegebene Einlassung ist unsubstantiiert. Dass sich der genannte Betrag von DM 192.404,50 auf das Jahr 1999, - genauer auf die Monate Januar bis September 1999 bezieht -, hat der Kläger hinreichend dargetan. Im Übrigen ergibt sich die Zuordnung des Betrages von DM 192.404,50 zu dem Jahr 1999 ausreichend aus einem Vergleich der Provisionsaufstellung für die Jahre 1995 bis 1998 (Bl. 161 d.A.), - bei der es sich unstreitig um eine echte Urkunde handelt -, mit der Aufstellung (Bl. 164 d.A. = X 3). Auch bei der zuletzt genannten Aufstellung (Bl. 164 d.A.) handelt es sich - ebenso wie bei der entsprechenden Umsatzaufstellung (Bl. 163 d.A. = X 2) - um eine von dem Vorstandsvorsitzenden unterschriebene echte Privaturkunde. Davon ist die Berufungskammer aufgrund des erstinstanzlichen Gutachtens vom 06.09.2001 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.12.2002 sowie aufgrund der vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang genannten Umstände überzeugt. In der ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige C - wie schon oben bei Ziffer II.1.c) ausgeführt wurde - die von der Beklagten auf das Privatgutachten B gestützten Bedenken gegen das Gutachten vom 06.09.2001 überzeugend ausgeräumt. (Auch) in diesem Zusammenhang folgt die Berufungskammer der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Von der Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, konnte (auch) hier abgesehen werden.

b) Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 1999 eine weitere Provision in Höhe von DM 3.629,31 brutto geltend macht. Die entsprechende Forderung des Klägers beruht auf der Annahme, dass er seine Provisionen jeweils bereits mit Auftragserteilung durch den Kunden verdient habe.

Dieser Annahme kann jedenfalls im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien vom 24.11.1998 (= "Anlage zum Arbeitsvertrag", Bl. 172 d.A.) nicht gefolgt werden. Auf die - nach der Behauptung des Klägers zuvor - "im Sommer 1995" - getroffene mündliche "Vereinbarung" kann insoweit nicht abgestellt werden. Die Berufungskammer hält bereits das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, - aber auch die Aussage des Zeugen H zu diesem Thema -, nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht für zu allgemein gehalten - und deswegen für unergiebig -, um das tatsächliche Zustandekommen einer entsprechenden Fälligkeitsabrede (im Sinne von: "Die Provision ist bereits (endgültig) fällig mit Auftragserteilung" -) feststellen zu können. Unabhängig davon belegt jedenfalls die in der Anlage (zum Arbeitsvertrag) vom 24.11.1998 getroffene Vereinbarung (s. Bl. 172 d.A.), dass die Provisionen gerade nicht bereits mit Auftragserteilung durch den Kunden unbedingt entstehen und damit fällig werden sollten. Dort werden nämlich - für die Zeit ab dem 01.12.1998 (- also deutlich nach "Sommer 1995" -) "Tantieme"-Vorauszahlungen vereinbart, - d.h. unter den hier gegebenen Umständen: Provisionsvorschüsse im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 HGB. Die Vereinbarung eines derartigen Vorschusses macht aber nur dann Sinn, wenn die Provision nicht bereits mit Auftragserteilung, sondern erst später fällig wird. Fällig wurde die Provision erst, wenn und soweit die in § 87a Abs. 1 S. 1 und S. 3 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt waren (Geschäftsausführung durch die Beklagte bzw. durch den Kunden). Die Bestimmung des § 87a HGB ist vorliegend (entsprechend) anwendbar (vgl. § 59 und § 65 HGB). Da der Kläger bezüglich des Betrages von DM 3.629,31 brutto, die er ausdrücklich für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 1999 fordert, die Fälligkeit der geltendgemachten Forderungen nicht hinreichend dargetan hat, unterlag die Klage insoweit der Abweisung.

3.

Aus eben diesem Grunde (= nicht hinreichende Darlegung der Fälligkeit) musste die Klage auch bezüglich der für die Monate von Januar bis April 2000 geltend gemachten Provisionen abgewiesen werden.

4.

Soweit die Beklagte geltend machen will, der Kläger habe sich in den Jahren 1995 bis 1999 (hier bis zum 30.09.1999) die Provisionen nicht oder nur in geringerer Höhe verdient, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Sinn der Vereinbarungen vom 07.12.1999 und vom 15.02.2000 war es gerade, der Beklagten diesen Einwand zu nehmen.

5.

Ergänzend wird im Übrigen - soweit nicht von den vorstehenden Entscheidungsgründen der Berufungskammer abweichend - auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung als es um die Frage geht, welche Anforderungen in einem Fall der vorliegenden Art an die schlüssige Darlegung einer Abtretung zu stellen sind. Darauf beruht die auf diesen Streitgegenstand (= Zahlung von DM 40.000,00 nebst Zinsen) beschränkte Zulassung der Revision.

Im Übrigen war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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