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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 608/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 855
BGB § 858 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 608/04

Verkündet am: 12.10.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des ArbG Koblenz vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.931,82 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger hat am 05.01.2004 von dem Monteur W. Kundengeld in Höhe von EUR 2.801,00 in Empfang genommen. Diesen Betrag hat der Kläger - trotz telefonischer Aufforderung vom 06.01.2004 - nicht an die Beklagte abgeliefert. Darauf gestützt kündigte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 07.01.2004 fristlos, - hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin (s. Kündigungsschreiben Bl. 41 d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - (dort Seite 3 ff = Bl. 76 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Teilurteil die Klage mit dem Feststellungsantrag des Klägers (- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 07.01.2004 aufgelöst wurde -) abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 30.06.2004 zugestellte Teilurteil vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - hat der Kläger am 26.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 16.08.2004 mit dem Schriftsatz vom 11.08.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2004 (Bl. 100 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger führt dort u.a. dazu aus, dass er durch die Entgegennahme des Geldbetrages keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen habe. Insbesondere habe er zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldbetrages am 05.01.2004 (noch) nicht die Absicht gehabt, diesen Betrag nicht unverzüglich an die Beklagte weiter zu leiten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt allein im Verkaufsraum aufgehalten; für ihn sei es deshalb eine selbstverständliche Routine gewesen, von dem Monteur den von diesem vereinnahmten Barbetrag in Empfang zu nehmen. Dass in keiner Weise die Absicht bestanden habe, den Geldbetrag nicht bestimmungsgemäß weiterzuleiten, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger den Montagebericht mit dem von ihm quittierten Gesamtbetrag in den Postkorb der Geschäftsführung gegeben habe (s. dazu die Unterschrift des Klägers - unten rechts - im Montagebericht vom 05.01.2004 = Anlage B 1, Bl. 39 d.A.). An jenem Tag - so führt der Kläger weiter aus - habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er habe seinen Versuch, die Arbeitsleistung wieder zu erbringen, noch vor Geschäftsschluss abbrechen müssen. Ihm sei keine andere Wahl geblieben, als den Geldbetrag mit nach Hause zu nehmen.

In dem Telefonat (vom 06.01.2004) habe er, der Kläger, den Geschäftsführer der Beklagten darauf angesprochen, wann die Forderungen des Klägers ausgeglichen würden. Der Geschäftsführer habe darauf hin erwidert, dass der Kläger keine Zahlung erhalte, wenn er nicht arbeiten komme. Der Kläger meint, es sei nicht ersichtlich, weshalb er in dieser Situation nicht berechtigt gewesen sein sollte, den Betrag von EUR 2.801,00 zunächst zurückzuhalten. Auf der Seite 3 der Berufungsbegründung (= Bl. 102 d.A.) führt der Kläger dazu aus, dass er bereits zum Zeitpunkt der Empfangnahme des Geldbetrages eigene Forderungen in etwa gleicher Höhe gegen die Beklagte gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Teilurteils des ArbG Koblenz vom 08.06.2004 festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 07.01.2004 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 17.09.2004 (Bl. 116 ff d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte führt dort insbesondere dazu aus, dass es ihr nicht zuzumuten sei, sich mit einem Mitarbeiter zu umgeben, der ersichtlich nicht dazu in der Lage oder willens sei, mit treuhänderisch übergebenen Fremdgeldern umzugehen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Das Arbeitsverhältnis ist mit Zugang der Kündigung vom 07.01.2004 außerordentlich-fristlos aufgelöst worden. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 1 BGB.

1. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Arbeitsverhältnis nach dieser gesetzlichen Bestimmung aus wichtigem Grund gekündigt werden, - also dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Vorliegend war das Arbeitsverhältnis aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zuvor wirksam zum 31.01.2004 gekündigt worden. Bei der im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist folglich zu fragen, ob es der Beklagten am 07.01.2004 noch zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31.01.2004 fortzusetzen. Diese Frage ist zu verneinen.

2. Das Verhalten, das der Kläger vor Kündigungsausspruch gezeigt hat, ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung - auch in der Form der außerordentlichen Kündigung - zu rechtfertigen.

Aufgrund des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe des Gesetzes Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB). Die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers erschöpfen sich also nicht lediglich in der Arbeitspflicht gem. § 611 Abs. 1 BGB. Es ist anerkanntes Recht, dass eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht (Loyalitätspflicht/Interessenwahrnehmungspflicht) geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. dazu die Nachweise der BAG-Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, in Etzel u.a. KR-Fischermeier 6. Auflage § 626 BGB Rz 445 ff = S. 2522 ff). Eine derartige Pflichtverletzung ist dem Kläger vorliegend bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vorzuwerfen. Die Treuepflichtverletzung besteht darin, dass er der Beklagten bis zum Kündigungsausspruch den Betrag von EUR 2.801,00 vorenthalten hat. Bei diesem Betrag handelte es sich um Kundengeld, - also um einen Betrag mit dem der Kunde V. (bzw. U.) eine Forderung der Beklagten begleichen wollte. An dem entsprechenden Zahlungsvorgang war der Kläger - ähnlich wie zuvor der Monteur W. - allenfalls als Zahlstelle bzw. Besitzdiener beteiligt. Dadurch, dass der Kläger der Beklagten das Kundengeld vorenthalten hat, hat der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB begangen und damit widerrechtlich gehandelt. Besitzer des Geldes im Rechtssinne war ausschließlich die Beklagte bzw. waren es ausschließlich die Personen, die zur organschaftlichen Vertretung der Beklagten befugt waren. Der Kläger gehörte nicht zu diesem Personenkreis. Vielmehr handelte es sich bei ihm - wie bei jedem Arbeitnehmer - lediglich um einen sogenannten Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift gilt:

"Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer".

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie das Arbeitsgericht mit durchaus vertretbarer Argumentation angenommen hat - bereits bei Entgegennahme des Geldes am 05.01.2004 beabsichtigte, das Kundengeld der Beklagten vorzuenthalten. Jedenfalls war der Kläger nach dem Telefonat vom 06.01.2004 gehalten, das Kundengeld unverzüglich bzw. schnellstmöglich bis zum 07.01.2004 11.00 Uhr der Beklagten abzuliefern. Da der Kläger dies nicht getan hat, sondern den Betrag unstreitig behalten hat, hat er jedenfalls dadurch vorsätzlich (verbotene) Eigenmacht begangen. Ein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht an dem Kundengeld des Kunden V. stand dem Kläger nicht zu, - so dass dahingestellt bleiben kann, ob er die Ausübung eines derartigen Zurückbehaltungsrecht überhaupt gegenüber der Beklagten erklärt hat.

Wie bereits erwähnt, war der Kläger an dem fraglichen Zahlungsvorgang lediglich als Zahlstelle bzw. als Besitzdiener beteiligt. Keineswegs hatte der Kläger dadurch, dass er sich die faktische Verfügungsgewalt bzw. Sachherrschaft über den Geldbetrag verschafft hatte, eine Rechtsposition erlangt, auf die er ein Zurückbehaltungsrecht hätte stützen können. (Jedenfalls) war hier nach Treu und Glauben und wegen der Natur des Schuldverhältnisses (- speziell des Gläubigeranspruches -) ein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Eigenart des in Empfang genommenen Kundengeldes ausgeschlossen (§ 242 BGB). Unter den gegebenen Umständen konnte der Kläger auch subjektiv nicht berechtigterweise annehmen, ihm stünde doch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Da er selbst dem Monteur die Weiterleitung des Betrages zugesagt hatte (- s. S. 2 des Schriftsatzes vom 13.05.2004 des Klägers = Bl. 54 d.A.: Hinweis darauf, dass er den Betrag an den Geschäftsführer der Beklagten, R., weiterleiten werde, -) schied hier erkennbar - auch aus der Sicht des Klägers - ein Zurückbehaltungsrecht aus.

Folglich hat der Kläger in schuldhaft-pflichtwidriger Weise eine ganz erhebliche Treuepflichtverletzung begangen. Er hat verhindert, dass das Kundengeld pünktlich dem Finanzkreislauf der Beklagten bzw. der betrieblichen Disposition der Beklagten zur Verfügung stand, - also etwa zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Banken verwendet werden konnte.

3. Eine weitere Treuepflichtverletzung hat der Kläger dadurch begangen, dass er am 05.01.2004 unstreitig die Unterlagen zu den Verträgen mit nach Hause genommen hat, die auf Seite 3 - unten - im Tatbestand des Teilurteils vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - = (Bl. 76 d.A.) genannt werden. (Auch) die zur Rechtfertigung dieses Verhaltens vorgebrachte Einlassung des Klägers ist unsubstantiiert bzw. unerheblich. Die im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - diesbezüglich abgegebene Erklärung (Sitzungsniederschrift Seite 2 = Bl. 67 d.A.: "Ich habe sie bis zum 29.01.2004 durchgeschaut") ist ebenso nichtsagend wie die entsprechenden schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers. Die Mitnahme der genannten Vertragsunterlagen wirkte sich für die Beklagte jedenfalls deswegen als nachteilig aus, weil es hinsichtlich dieser Vertragsunterlagen (ausgerechnet) am 05.01.2004 auch noch zu Datenlöschungen im betrieblichen (EDV-)Küchenplanungssystem gekommen war. Zwar hat der Kläger bestritten, dass er diese Löschungen im Computersystem vorgenommen habe, - den Löschungsvorgang als solchen, der sich am 05.01.2004 um 13.48 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger im Betrieb aufgehalten hat, ereignete, hat der Kläger jedoch nicht bestritten. Insoweit gilt das tatsächliche Vorbringen der Beklagten (- s. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2004 dort S. 4 unter III. A. = Bl. 35 d.A. -) als vom Kläger zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

4. Liegen hiernach Verhaltensweisen des Klägers vor, die an sich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, so führt auch die weiter vorzunehmende Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Insoweit entlastet es den Kläger nicht entscheidend, dass er das Kundengeld nicht heimlich, - sondern gegen Quittung entgegengenommen hat. Auch führt der Umstand, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin, nämlich mit Ablauf des 31.01.2004, bevorstand, unter den hier gegebenen Umständen nicht dazu, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem genannten Zeitpunkt doch noch zumutbar gewesen wäre. Der Kläger hat durch die - jedenfalls ab dem 06.01.2004 - beharrlich begangene verbotene Eigenmacht die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört. Soweit es um die Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung geht, verweist die Berufungskammer auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sie sich unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht (= Entscheidungsgründe - 8 Ca 265/04 - dort Seite 11 f unter I. 2. b) aa) = Bl. 84 f d.A.). Wie vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, führt auch der Gesichtspunkt "Gegenforderungen des Klägers" nicht dazu, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.01.2004 doch noch zumutbar gewesen wäre. Auch auf den diesbezüglichen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen (= Urteil Seite 10 f = Bl. 83 ff d.A.).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung des Klägers insoweit wie folgt auszuführen:

Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um feststellen zu können, dass ihm für das Jahr 2003 überhaupt ein Weihnachtsgeld zugestanden hätte oder gar ein solches in Höhe von EUR 894,76. Es lassen sich keine Tatsachen feststellen, aufgrund derer auf eine entsprechende Anspruchsgrundlage geschlossen werden könnte. Die Hinweise des Klägers auf eine - nicht näher beschriebene - "betriebliche Übung" und auf die im November 2002 unstreitig erfolgte Zahlung sind unsubstantiiert und unerheblich. Aus einer nur einmaligen Zahlung erwächst noch keine betriebliche Übung im Rechtssinne. Entsprechendes gilt für das vom Kläger in Höhe von ca. EUR 404,00 beanspruchte "Kilometergeld". Folglich standen am 06.01./07.01.2004 zur Zahlung lediglich EUR 1.637,58 für Dezember 2003 offen, - wenn man einmal von der sogleich genannten Provision absieht. Der im Teilvergleich vom 08.06.2004 unter Ziffer 1 genannte (weitere) Betrag von EUR 420,00 netto setzt sich nicht lediglich aus einem Provisionsanspruch für den Monat Dezember 2003 zusammen, sondern zusätzlich auch noch aus dem Grundvergütungsanspruch für die Zeit vom 01.01. bis zum 07.01.2004 (s. dazu den Teilvergleich Seite 2 f der Sitzungsniederschrift vom 08.06.2004 - 8 Ca 265/04 - = Bl. 67 f d.A.), - der aber am 06.01./07.01.2004 vor Kündigungsausspruch noch nicht fällig war. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger am 06.01./07.01.2004 keineswegs fällige Gegenansprüche in Höhe des einbehaltenen Kundengeldes von EUR 2.801,00 oder in etwa gleicher Höhe zugestanden haben.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Die - für angemessen erachtete - Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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