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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 711/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.09.2008 - 1 Ca 579/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich August 2008 eine Lohnerhöhung von 80,00 EUR brutto pro Monat verlangen kann. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.01.1997, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 8 f. d. A. Bezug genommen wird, nebst Arbeitsvertragsänderung vom 10.12.2006, hinsichtlich derer auf Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Am 05.07.2006 schlossen die Parteien einen Zusatz zur Arbeitsvertragsänderung vom 10.02.2006, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 11 d. A. sowie Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 177 d. A.) Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 29.08.2007 (Bl. 12 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass in einem persönlichen Gespräch am 16.07.2007 zwar zunächst die Zusage einer Lohnerhöhung erteilt worden sei, dass diese Zusage aber aus wirtschaftlichen Gründen nunmehr nicht mehr aufRt erhalten werden könne, nachdem die Produktionsstückzahlen sowie die Produktivität der Abteilung Lackiererei "im Keller" seien. Das Schreiben ist mit "i. A." durch den technischen Leiter der Beklagten, Herrn S, unterzeichnet. Der Kläger hat vorgetragen:

Am 16.07.2007 habe im Beisein des technischen Leiters der Beklagten, Herrn S und der Zeugin R ein Gespräch betreffend die anstehende Lohnerhöhung stattgefunden. In diesem Gespräch seien abschließende Entscheidungen über die Lohnerhöhung nicht gefallen. Am gleichen Tage habe ihn allerdings der Zeuge Herr S zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn in Absprache mit dem Geschäftsführer vorab darüber informieren solle, dass er die 80,00 EUR Lohnerhöhung erhalten werde. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 178 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.120,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich 80,00 EUR beginnend ab dem 01.08.2007 bis zum 01.09.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

in der Vereinbarung vom 05.07.2006 sei dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer monatlichen Lohnerhöhung in Aussicht gestellt worden. Eine dahingehende Zusage sei in dem Gespräch am 16.07.2007 nicht erfolgt. Auch aus dem von Herrn S unterzeichneten Schreiben vom 29.08.2007 ergebe sich nichts anderes. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Beklagten wird auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 179 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen S Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr R, habe Herrn S auf der Grundlage des am 16.07.2007 stattgefundenen Gesprächs mitgeteilt, dass der Kläger die Lohnerhöhung in Höhe von 80,00 EUR erhalte. Der Geschäftsführer habe ihn, den Zeugen S, gebeten, den Kläger vorab hierüber zu informieren, was dieser telefonisch auch am gleichen Tage getan habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2008 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 08.09.2008 - 1 Ca 579/08 - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 177 bis 183 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 11.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 01.12.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 10.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.01.2009 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 11.02.2009 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Zeuge S habe den Kläger zwar angerufen, diesem aber lediglich mitgeteilt, dass die Frage der Lohnerhöhung von noch weiter zu erläuternden Umständen abhänge; die Leistung des Klägers sei noch zu prüfen. Nach dem Urlaub des Klägers werde man wieder auf die Frage der Lohnerhöhung zurückkommen. Aufgrund eines Missverständnisses sei der Zeuge S wohl davon ausgegangen, dass vorher eine verbindliche Zusage über die Lohnerhöhung erfolgt sei. Etwas anderes ergebe sich auch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht aus der protokollierten Zeugenaussage. Es sei klar gewesen, dass keine abschließende Genehmigung einer Lohnerhöhung durch den Geschäftsführer erteilt worden sei. Etwas anderes sei dem Kläger auch nicht vermittelt worden. Vielmehr habe er auch bei seiner Zeugenaussage immer wieder auf "noch näher zu erläuternde Umstände", "nähere Erklärungen" hingewiesen. Die Zeugenaussage sei zumindest nicht so klar gewesen, dass von einer Zusage der Lohnerhöhung habe ausgegangen werden dürfen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2009 (Bl. 207 bis 212 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.09.2008 aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Darstellung der Beklagten sei durch die Beweisaufnahme vom 08.09.2008 widerlegt. Der Zeuge S habe eindeutig bekundet, dass er am 16.07.2007 von dem Geschäftsführer die Anweisung erhalten habe, den Kläger anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er nun doch die Lohnerhöhung erhalte, nähere Erklärungen folgten nach dem Urlaub des Klägers. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.03.2009 (= Bl. 217 bis 219 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2009. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage im beantragten Umfang begründet ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger durch die Vereinbarung vom 05.07.2006 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch ab dem Monat Juli 2007 eine (weitere) Lohnerhöhung in Höhe von 80,00 EUR brutto monatlich zu erhalten. Die Wirksamkeit dieser Zusage war davon abhängig, dass sie dem Kläger ausdrücklich gewährt werden sollte und musste. Sie sollte nach Prüfung der Leistung des Klägers und nach Rücksprache mit dessen Vorgesetzten gewährt werden, wobei die Lohnverbesserung an den persönlichen Leistungen des Klägers und dessen Organisationstalent in der Produktion und dessen Engagement für die ständigen Verbesserungen der Produktionseinheit gemessen werden sollte. Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass nach dem Ergebnis der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S zur vollen Überzeugung feststeht, dass eine derartige ausdrückliche Gewährung erfolgt ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden, inhaltlich zutreffenden und die Aussage des Zeugen wohl verstanden würdigenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es werden zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten und zum anderen wird die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht bemängelt, die nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Der Zeuge S hat klar und unmissverständlich ausgesagt, dass er vom Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich angewiesen worden war, den Kläger darüber zu informieren, dass seine Lohnerhöhung genehmigt sei. Der Zeuge hat klar, eindeutig und frei von Missverständnismöglichkeiten ausgesagt, dass er dem Kläger telefonisch mitgeteilt hat, dass er nach noch näher zu erläuternden Umständen die Lohnerhöhung bekommt. Er hat auf Nachfragen des Arbeitsgerichts des Weiteren ausgesagt, dass er, wenn er der Kläger gewesen wäre, davon ausgegangen wäre, dass dieser die Zusage der Gehaltserhöhung habe. Dafür spricht nach Bekundung des Zeugen auch, dass es hier noch ganz schnell gehen sollte, nämlich noch vor dem Urlaub des Klägers. Er hat sich des Weiteren auf das zu den Akten gereichte Protokoll (Bericht vom 09.07.2007) bezogen, das er zeitnah gefertigt hatte; danach war der Tenor des Telefonates, dass der Kläger ab dem 01.07.2007 nun doch auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten die Lohnerhöhung bekommt. Der Zeugen ist auch auf weiteres Nachfragen dabei geblieben, dass er am fraglichen Tag von dem Geschäftsführer schließlich doch die Anweisung bekommen hatte, den Kläger anzurufen und diesem mitzuteilen, dass er nun doch die Lohnerhöhung erhalte. Erläuternd hat er hinzugefügt, dass er sich deshalb so genau daran erinnern kann, weil er über diesen ganzen Hickhack nicht wirklich glücklich war und auch über den Umstand, dass er jetzt noch so kurzfristig vor dem Urlaub des Klägers diesen anrufen sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt diese Aussage keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Zeuge die Zusage der Lohnerhöhung durch den Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mitteilen sollte und auch tatsächlich mitgeteilt hat. Von daher ist auch nach dem Berufungsvorbringen der Beklagten die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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