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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 715/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, NachwG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 242
NachwG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2007 - 2 Ca 2836/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe des der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Stundenentgelts sowie über den Inhalt einer von der Beklagten zu erstellenden Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist ab 1968 als Sanitär- und Heizungsinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist sprach- und hörgeschädigt; er ist zu 60 % anerkannter Schwerbehinderter. Bis einschließlich August 2005 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Vergütung auf der Basis eines Stundenlohnes von 12,86 € brutto. Seit September 2005 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch einen Bruttostundenlohn von 11,19 €.

Klagegegenstand ist die restliche Vergütung auf der Basis des früheren Stundenlohns von 12,86 € ab September 2005 bis einschließlich Juni 2007 in Höhe von insgesamt 6.580,07 € brutto.

Der Kläger hat vorgetragen,

entgegen der Darstellung der Beklagten sei zwischen den Parteien nicht rechtswirksam eine Lohnkürzung vereinbart worden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 157, 158 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.580,07 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 293,60 € seit dem 05.10.2005, aus 322,09 € seit dem 03.11.2005, aus 293,08 € seit dem 05.12.2005, aus 202,46 € seit dem 04.01.2006, aus 295,59 € seit dem 03.02.2006, aus 267,20 € seit dem 03.03.2006, aus 305,61 € seit dem 05.04.2006, aus 265,53 € seit dem 03.05.2006, aus 309,78 € seit dem 05.06.2006, aus 291,41 € seit dem 05.07.2006, aus 281,39 € seit dem 03.08.2006, aus 320,64 € seit dem 06.09.2006, aus 273,88 € seit dem 04.10.2006, aus 343,61 € seit dem 03.11.2006, aus 356,83 € seit dem 06.12.2006, aus 298,33 € seit dem 05.01.2007, aus 295,98 € seit dem 06.02.2007, aus 267,19 € seit dem 06.03.2007, aus 267,03 € seit dem 05.04.2007, aus 281,38 € seit dem 07.05.2007, aus 309,78 € seit dem 06.06.2007 sowie aus 348,18 € seit dem 05.07.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Niederschrift folgende Tatsachen nachzuweisen und dem Kläger auszuhändigen:

a) Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

b) der Arbeitsort

c) eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit

d) die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit auf der Grundlage einer Bruttolohnvergütung von 12,86 € pro Stunde

e) die vereinbarte Arbeitszeit

f) die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

g) die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, welche auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Prokurist X. der Beklagten habe am 10.08.2005 mündlich mit dem Kläger verabredet, dass dieser ab September 2005 nicht mehr als eigenständiger Monteur, sondern als Helfer dem Monteur W. zugeordnet werde mit einem nunmehr von da ab zu zahlenden Stundenlohn von 11,19 € brutto. Entsprechend dieser Vereinbarung werde der Kläger ab September 2005 als Helfer eingesetzt. Der Kläger habe die Lohnabrechnungen jeweils zum Monatsende erhalten und erstmals mit Schreiben vom 26.10.2006 Lohnrückstände geltend gemacht. Dieser Zeitablauf belege, dass die Parteien die genannte Vereinbarung tatsächlich getroffen hätten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 160 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 03.08.2007 - 2 Ca 2836/06 - antragsgemäß vollumfänglich zur Zahlung und zur Fertigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen, deren Inhalt sich im Einzelnen aus dem Urteilstenor (II.) ergibt, verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 157 bis 165 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.10.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 07.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar sei der Kläger sprach- und hörgeschädigt. Andererseits sei er aber voll geschäftsfähig. Auch könne von einem Prokuristen nicht verlangt werden, einen Arbeitnehmer derart zu erniedrigen, dass er von ihm verlange, nochmals wörtlich das wiederzugeben, was zuvor besprochen worden sei. Herr X. habe während des Gesprächs die Lohntabelle 2005 vorgelegt und anhand dieser Lohntabelle dem Kläger die neu von ihm vorgeschlagene Vergütung konkret erläutert und berechnet. Er habe ihn auch nochmals ausdrücklich gefragt, ob er alles verstanden habe und er damit einverstanden sei. Daraufhin habe der Kläger erklärt: "OK, alles klar! Machen wir so!", Herr X. habe bei diesem Gespräch nicht mehr an das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt V. vom 19.07.2004 gedacht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Arbeitsanweisungen, die nach dem 19.07.2004 an den Kläger ergangen seien, ihm gegenüber mündlich erteilt und von ihm auch befolgt worden seien.

Im Übrigen sei die Beklagte natürlich bereit, eine Niederschrift im Sinne des Nachweisgesetzes zu erteilen. Allerdings könne dies nicht auf der Basis des Stundenlohnes von 12,86 € erfolgen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 208 - 214 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2007 - Az.: 2 Ca 2836/06 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien der Beklagten seit vielen Jahren bestens bekannt. Im Übrigen habe der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten schriftlich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger wünsche, bevor er irgendwelche Erklärungen abgebe, die wesentliche Änderungen des Arbeitsverhältnisses beträfen, dass die Angelegenheit durch diese Rechtsanwälte überprüft werde. Die Korrespondenz solle ausschließlich mit ihnen geführt werden. Zudem sei nach dem Vortrag der Beklagten bei der angeblichen Nachfrage, ob der Kläger alles verstanden habe oder damit einverstanden gewesen sei, nicht im Einzelnen verifiziert, unterschieden und nachgefragt worden, ob er sowohl die Lohnkürzung, als auch die Änderung des Inhalts der Arbeitstätigkeit verstanden habe. Dies sei aber erforderlich gewesen. Insgesamt sei die Beklagte ihren Arbeitgeberpflichten und insbesondere der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht im Ansatz nachgekommen. Tatsächlich habe sich in der Arbeitsweise, Arbeitsaufteilung und im täglichen Arbeitsablauf auch nach der angeblichen Lohnkürzungsvereinbarung für den Kläger nichts geändert. Die Lohnkürzung lasse sich im Übrigen nicht automatisch aus einem Überfliegen der monatlich überreichten Lohn- und Gehaltsabrechnung erkennen. Allein die nicht unerheblich schwankende Zahl der geleisteten Überstunden mache es unmöglich, die Lohnkürzung sofort zu erkennen. Da es eine entsprechende Lohnkürzungsvereinbarung nicht gegeben habe, sei dem Kläger auch nicht bewusst gewesen, dass er mit so etwas zu rechnen gehabt habe. Er sei erst darauf aufmerksam geworden, als ihn seine Schwester darauf angesprochen habe. Mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Lebens, wie z. B. der Einkauf von Zigaretten, Benzintanken oder Lebensmitteleinkäufen schließe der Kläger Geschäfte mit größerer Tragweite niemals alleine ab. Dies sei der Beklagten auch bekannt; schon der Arbeitsvertrag 1968 sei in Absprache mit dem Vater des Klägers zustande gekommen.

Des weiteren schulde die Beklagte ohne Weiteres die geltend gemachte Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 03.01.2008 (Bl. 231 - 242 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.

Die eingelegte Berufung ist hinsichtlich der Verurteilung nach Ziffer I und II 4 des Urteilstenors zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Verurteilung nach Ziffer II 1, 2, 3, 5, 6, 7 ist sie weder zulässig noch begründet.

Die teilweise Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich daraus, dass sich das Berufungsvorbringen der Beklagten mit diesem Teil der vollumfänglich angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts in keiner Weise auseinandersetzt. Dies ist aber notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.

Im Übrigen ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung, davon ausgegangen, dass der Kläger die Zahlung der geltend gemachten Lohnbeträge verlangen kann. Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht angenommen werden kann, dass eine rechtswirksame Lohnkürzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen ist. Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis Seite 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 161 - 165 d. A.) Bezug genommen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, nämlich einerseits der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die der Beklagten seit 1968 bekannt sind, sowie andererseits des aus Anlass eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens ausdrücklich durch Anwaltsschreiben an die Beklagte gerichteten Wunsches, alles arbeitsrechtlich Relevante den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitzuteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der Beklagten in einem Gespräch eine rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Veränderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, wie von ihr behauptet, zustande gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand, dass der Kläger voll geschäftsfähig ist, nichts. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen würde, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, wäre es der Beklagten gemäß § 242 BGB (Verbot illoyalen Verhaltens) und aufgrund eines dann gegebenen groben Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht verwehrt, sich auf diese Vereinbarung zu berufen. Man mag darüber streiten, ob die Fürsorgepflicht der Beklagten soweit ging, entsprechende Änderungswünsche schriftlich den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitzuteilen. Zumindest wäre sie aber, nachdem sie positive Kenntnis von einem entsprechenden Wunsch des Klägers hatte und in positiver Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gehalten gewesen, gewünschte Änderungen des wesentlichen Inhalts des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und einen entsprechenden Entwurf dem Kläger auszuhändigen, damit dieser Gelegenheit hatte, sich gegebenenfalls durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten oder Angehörige, z. B. seine Schwester, beraten zu lassen. Das durfte er nach dem sehr langen Bestand des Arbeitsverhältnisses und der besonderen Umstände des hier maßgeblichen Einzelfalles erwarten. Der Kläger ist auch nicht durch Zeitablauf daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Lohnänderungsvereinbarung zu berufen. Eine Verwirkung (§ 242 BGB) seines Anspruchs auf volle Entgeltzahlung kommt vorliegend nicht in Betracht. Schon die Annahme des erforderlichen Zeitmoments ist im Hinblick auf die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche sehr zweifelhaft. In jedem Fall fehlt es aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Denn aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Klägers, das Ansinnen auf Änderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen an seine damaligen Prozessbevollmächtigten zu richten, hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, der Kläger werde entgegen diesen geäußerten Wunsch eine derartige Änderungsvereinbarung akzeptieren.

Folglich ist die Zahlungsklage in vollem Umfang begründet.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es wird lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und deutlich gemacht, dass die Beklagte mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die die Kammer vollinhaltlich teilt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Hinsichtlich der vom Kläger verlangten Niederschrift ergibt sich der Anspruch aus § 3 Nachweisgesetz; er wird von der Beklagten mit Ausnahme der Entgelthöhe auch gar nicht in Abrede gestellt. Da die vom Kläger angegebene Entgelthöhe, wie dargestellt, aber zutreffend ist, ist die Klage auch insoweit, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, in vollem Umfang begründet.

Da die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich die Entgelthöhe beanstandet, die die Kammer aber gerade für zutreffend hält, rechtfertigt das Berufungsvorbringen auch insoweit keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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