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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 730/06
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 157
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
TzBfG § 15 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 3
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 730/06

Entscheidung vom 13.02.2007

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 4 Ca 1140/06 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 60.000, festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte befand sich Ende 2003/Anfang 2004 in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Ihre damalige finanzielle Lage bzw. die diesbezüglichen Bedenken ihrer Hausbank veranlassten die Beklagte die Hilfe des Unternehmensberaters R. in Anspruch zu nehmen. Dieser stellte den Kontakt der Beklagten mit dem Kläger her. Die Parteien schlossen für das Sonderprojekt "NL/TG-Controlling, insbesondere Vertriebscontrolling" den - auf den 14.01.2004 datierten - befristeten Anstellungsvertrag für die Zeit vom 14.01.2004 bis zum 30.04.2004 (Bl. 65 ff. d.A.). Der Kläger bemerkt dazu, dass der Grund für die erste Einstellung im Wesentlichen die unklare Ergebnissituation der Niederlassungen und Tochtergesellschaften (infolge nicht vorhandenen Vertriebscontrollings) gewesen sei. Die erste Aufgabe des Klägers bestand darin, die Stuttgarter Niederlassung der Beklagten einer Revision zu unterziehen (- diese "zu durchleuchten"). In der Folgezeit - beginnend mit Ende März 2004 - wurden Restrukturierungsprogramme ins Leben gerufen (s. dazu das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.10.2006 zu Bl. 180 ff. d.A. gereichte Anlagenkonvolut:

- Anlage B 1, Bl. 180 ff. d.A. FIT-Restrukturierungsprojekt-Aktionsplan, 12 Seiten

- Anlage B 2, Bl. 192 ff. d.A.: Restrukturierungsprojekt für eine nachhaltige Verbesserung der Ertrags- und Finanzkraft, 19 Seiten

- Anlage B 3, Bl. 211 ff. d.A., FIT-Restrukturierungsprojekt-Phasen-Konzept

- Anlage B 4 (Konvolut) DV-/IT-Projekt (1) Projektorganisation, Bl. 219 d.A. nebst weiteren Unterlagen, Bl. 220 ff. d.A.).

Dem Kläger wurde die Möglichkeit eines "home office" gewährt (s. dazu auch die Ausführungen des Klägers im letzten Absatz der Klageschrift (dort S. 3 = Bl. 3 d.A.). In dem (weiteren) Anstellungsvertrag ("für leitende Angestellte", Bl. 7 ff. d.A.) vom 28.04.2004 heißt es, dass der Kläger ab dem 01.05.2004 als "Referatsleiter für operatives Controlling und Sonderprojekte (z.B. FIT-Restrukturierungspro-gramme) in den Diensten" der Beklagten steht (= § 1 1.1 des Vertrages). In § 2 - Vergütung - des Vertrages ist u.a. geregelt:

"2.2 Ferner ist ein variabler Einkommensbestandteil (Bonus = 15.000, €) gemäß der entsprechenden Richtlinie ... Element dieses Anstellungsvertrages. Für das Jahr 2004 wird dieser Betrag fest ausbezahlt".

Bezüglich "Kündigung und Vertragsdauer" heißt es in § 12 des Vertrages:

"12.1 Das Arbeitsverhältnis ist vorerst befristet bis zum 30.04.2006.

12.2. Ab dem 01.05.2006 kann das Anstellungsverhältnis beidseitig mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden ...".

Nach näherer Maßgabe der "Sonderbonus-Regelung ..." vom 28.04.2004 (Bl. 12 d.A.) sollte der Kläger

1. "additiv zu § 2.2 des Arbeitsvertrages einen Sonderbonus bei Erreichen der dort genannten EBIT-Ziele erhalten und

2. für den Zeitraum Januar bis April 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 8.750,00 € erhalten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30.04.2006 hinaus besteht.

Weiter beansprucht er die Zahlung eines restlichen Bonus-Betrages in Höhe von 30.000,00 €. Diesen Betrag hat der Kläger wie folgt errechnet:

2.500, €

+ 5.000, €

+ 7.500, €

+ 10.000, €

+ 12.500, €

+ 15.000, €

zusammen: 52.500, €.

Zuzüglich des Bonus für das Jahr 2004: 15.000, €

ingesamt = 67.500, €.

Davon zieht der Kläger die ihm von der Beklagten gemäß Schreiben vom 05.05.2006 (Bl.13 d. A.) gezahlten 37.500, € ab und beansprucht somit noch 30.000, €.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand (dort S. 2 ff. = Bl. 109 ff. d.A.) des Urteils, das das Arbeitsgericht am 10.08.2006 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2006 verkündet hat (folgend: Urteil v. 10.08.2006). Das Urteil vom 10.08.2006 - 4 Ca 1140/06 - ist dem Kläger am 18.08.2006 und der Beklagten am 21.08.2006 zugestellt worden. Der Kläger hat seine am 18.09.2006 eingelegte Berufung am 16.10.2006 mit dem Schriftsatz vom 12.10.2006 begründet. Die Beklagte hat ihre am 19.09.2006 eingelegte Berufung am 21.10.2006 mit dem Schriftsatz vom 20.10.2006 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2006 (Bl. 154 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger trägt dort u.a. vor:

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Einstellung des Klägers sei es der Beklagten nicht gut gegangen und es sei deshalb auch egal gewesen, ob man Ziele vereinbarte, die finanziell erreichbar seien oder nicht; man sei davon ausgegangen, dass ihm für den Fall, dass es dem Kläger tatsächlich gelingen sollte, in die höchste Stufe einzudringen, auch additiv der Gesamtbetrag habe zustehen sollen (Beweis: Vernehmung des Zeugen R.). Beim Aushandeln des Vertrages sei klar gewesen, dass die Vereinbarung dahingehend lauten sollte, dass die Beträge "additiv" gezahlt werden sollten. Im Lichte dessen sei dann auch der Vertrag unterschrieben worden. Der Zeuge R. habe ausdrücklich im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten mit dessen Einverständnis gehandelt und sei befugt gewesen, den Vertragstext zu formulieren sowie auch Vereinbarungen mit dem Kläger zu schließen, die hier dazu geführt hätten, dass additiv habe gezahlt werden sollen.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des am 10.08.2006 verkündeten Endurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 4 Ca 1140/06 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

2. die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.08.2006 - 4 Ca 1140/06 - insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte beantwortet die Berufung des Klägers im Schriftsatz vom 20.10.2006 (Bl. 162 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, und begründet dort gleichzeitig ihre eigene Berufung.

Bezüglich der Berufung des Klägers verweist die Beklagte darauf, dass für eine Auslegung der Sonderbonus-Regelung vom 28.04.2004 aufgrund des eindeutigen Wortlauts kein Raum bestehe. Die vom Kläger vorgenommene Deutung der Regelung sei völlig unüblich und mit allgemeinem Geschäftsgebaren völlig unvereinbar. Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge R. als externer Unternehmensberater zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen sei, Vereinbarungen mit dem Kläger für die Beklagte zu treffen oder verbindliche Zusagen zu tätigen. Dies habe R. im Übrigen auch nicht getan.

Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung verweist die Beklagte darauf, dass R. seinerzeit darauf beharrt habe, dass der Kläger der richtige Know-how-Träger für die anstehenden Aufgaben im Controllingbereich aufgrund des Umstrukturierungsprogrammes sei. Bei Abschluss des Vertrages vom 28.04.2004 sei die Beklagte im Rahmen der Prognose davon ausgegangen, dass die Sanierungsphase aufgrund der von R. vorgegebenen Projekte bis zum 30.04.2006 erfolgreich abgeschlossen sein würde, so dass ab diesem Zeitpunkt auch kein weiterer Bedarf an dem vom Kläger zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Sachverstand und an der zusätzlichen Arbeitskraft des Klägers mehr bestehen würde. Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich dies aus den (im Wesentlichen) von R. erarbeiteten Unterlagen über das "FIT-Restrukturierungsprojekt", - vor allem aus dem "FIT-Restrukturierungsprojekt-Aktionsplan" (= Anlage B 1). Die Beklagte verweist weiter darauf, dass im März 2006 die von ihr mit dem Jahresabschluss 2005 betrauten Wirtschaftsprüfer für dieses Geschäftsjahr erstmals wieder einen Gewinn bestätigt hätten. Allen Beteiligten und den Banken sei klar gewesen, dass die ursprünglich bis Ende April 2006 angesetzten Umstrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen schon früher und erfolgreich gegriffen hätten. Zur Verdeutlichung des Umfangs der seinerzeit eingeleiteten Maßnahmen und der schwierigen Ausgangssituation bei der Beklagten verweist die Beklagte auf die Beschreibung des "FIT-Projektes" mit dessen Inhalten, den Beteiligten und dem prognostizierten Zeitbedarf gemäß Anlage B 2 und auf das "FIT-Restrukturierungsprojekt-Phasen-Konzept" (Anlage B 3). Hinsichtlich der Einbindung und der Beteiligung des Klägers in bzw. an den Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen verweist die Beklagte auf das Anlagenkonvolut B 4.

Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 12.12.2006 (Bl. 247 ff. d.A.), vom 22.01.2007 (Bl. 285 ff. d.A.) und vom 29.01.2007 (Bl. 337 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird.

Der Kläger beantwortet die Berufung der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 24.11.2006 (Bl. 243 ff. d.A.), worauf ebenso Bezug genommen wird wie auf die ergänzenden Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 22.01.2007 (Bl. 320 ff. d.A.) und vom 12.02.2007 (Bl. 345 ff. d.A.).

Der Kläger führt dort u.a. aus,

dass sich während des ersten Restrukturierungsprogramms, das Ende März 2004 ins Leben gerufen und Anfang 2005 ausgelaufen sei, herausgestellt habe, dass viele Probleme auf falsches und unzureichendes Berichtswesen zurückzuführen gewesen seien und es sich somit bei dem Unternehmen (der Beklagten) nicht um einen klassischen Sanierungsfall gehandelt habe. Nach der Revision der Niederlassung Stuttgart habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger fest einstellen wollen. Es sei immer um einen unbefristeten Arbeitsvertrag und niemals um einen Beratervertrag gegangen, - entgegenstehender Vortrag werde bestritten. Seine Einstellung vom 28.04.2004 - so behauptet der Kläger - sei auf nachhaltigen Wunsch des Geschäftsführers W. erfolgt. In erster Linie habe ein belastbares Vertriebscontrolling für alle Niederlassungen und Tochtergesellschaften eingeführt werden sollen, - welches durch mehrere Forecast-Runden pro Jahr habe ständig verifiziert werden sollen. Das habe auch für die Budget-Erstellungen gegolten. Die Mitwirkung an dem FIT-Restrukturierungsprogramm sei nicht der absolute Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers gewesen, - diese Mitwirkung habe sich im Wesentlichen lediglich auf das Jahr 2004 und Anfang 2005 beschränkt. Als Schwerpunkt seiner Tätigkeiten nennt der Kläger - von ihm so bezeichnete - Linienaufgaben wie z.B. den Aufbau des Vertriebscontrollings, das kaufmännische Vertragswesen, die Budgetierung, die Erstellung der Forecast(s), die Stundensatzermittlungen und den Aufbau des Bewertungsschemas zwecks Ermittlung der Bilanzpositionen der Anlagen in Arbeit.

Im Schriftsatz vom 22.01.2007 verweist der Kläger u.a. darauf, dass sich insbesondere im Jahresabschluss 2004 herausgestellt habe, dass der seinerzeitige Eindruck einer Schieflage infolge des ungeeigneten und falschen Berichtswesens und des fehlenden Controllings (VC und BC) entstanden sei. Der Kläger legt monatliche Auflistungen für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2006 vor (Bl. 324 ff. d.A.) mit der abschließenden Aufteilung "Aufgaben und Tätigkeiten in Business Controlling/Linienaufgaben und Restrukturierung nach Monaten in Prozent" (Bl. 336 d.A.). Im Schriftsatz vom 12.02.2007 äußert sich der Kläger zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 22.01.2007 und vom 29.01.2007.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die beiderseits eingelegten Berufungen sind jeweils an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Berufungen erweist sich nur die der Beklagten als begründet.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung insgesamt.

a) Zwar hat der Kläger rechtzeitig im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG die Befristungskontrollklage erhoben. Diese ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede vom 28.04.2004 zum 30.04.2006 (§ 15 Abs. 1 TzBfG in Verbdg. mit § 14 Abs. 1 TzBfG).

b) aa) In § 12 des Vertrages - Kündigung und Vertragsdauer -, dort Ziffer 12.1, haben sich die Parteien - urkundlich belegt - schriftlich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis - kalendermäßig befristet - mit Ablauf der vereinbarten Zeit - hier mit dem 30.04.2006 - enden soll. Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB steht diesem Ergebnis die Formulierung "vorerst" nicht entgegen. Durch das Wort "vorerst" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis eben zunächst nur befristet (bis zum 30.04.2006) bestehen sollte. Der Feststellung einer rechtsgeschäftlichen Befristungsvereinbarung im Sinne der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 TzBfG steht weiter nicht entgegen, dass die Parteien im Vertrag bereits eine für die Zeit nach Ablauf der Befristung relevante Regelung der Kündigungsfrist und Kündbarkeit getroffen haben. Während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses unterlag dieses - vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG - nicht der ordentlichen Kündigung. Mit Rücksicht darauf ist es nicht ungewöhnlich, dass die Parteien dann schon im Vertrag vom 28.04.2004 für die Zeit nach Ablauf der Befristung die Kündigungsfrist festgelegt haben. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Festlegung der Kündigungsfrist nicht, dass die Parteien am 28.04.2004 von vorneherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätten.

bb) Soweit der Kläger behauptet hat, er sei sich mit dem Unternehmensberater Heinz R. einig gewesen, dass kein befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden sollte, rechtfertigt der damit zusammenhängende Vortrag des Klägers es nicht, den vom Kläger angebotenen Beweis (Vernehmung des Zeugen R.) zu erheben. Der Kläger ist insoweit der ihm gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Einlassungs- und Erklärungslast weder hinsichtlich der Frage, wann genau und wie im Einzelnen R. von der Beklagten bevollmächtigt worden sein soll, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen, genügend nachgekommen, noch hinsichtlich der Frage, wie die vom Kläger behauptete Einigkeit (über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis) im Einzelnen erzielt worden sein soll. Der Anstellungsvertrag ist vom Kläger und für die Beklagte von dem Geschäftsführer W. und dem Personalleiter B. unterschrieben worden. Für derartige - beiderseits unterschriebene - Vertragsurkunden spricht die (freilich widerlegbare) Vermutung, dass dort die relevanten Willenserklärungen beider Vertragspartner vollständig und richtig wiedergegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag - so wie dies vorliegend in § 14 - Vertragsänderung - des Anstellungsvertrages geschehen ist - für Abänderungen des Vertrages bzw. alle anderen, das Arbeitsverhältnis betreffenden Vereinbarungen, die schriftliche Bestätigung verlangt. Vorliegend ist das Vorbringen des darlegungspflichtigen Klägers bereits nicht hinreichend konkret, um die dem schriftlichen Vertrag inne wohnende Vermutungswirkung zu entkräften. Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers auf das Vertragsangebot der Fa. We.. Das Vertragsangebot der Fa. We. (s. dazu den Vertragsentwurf vom 08.03.2004, Bl. 58 ff. d.A.) war insoweit für den Kläger ungünstiger (- als der Vertrag vom 28.04.2004 mit der Beklagten -) als dort (- s. Ziffer 3 auf S. 2 = Bl. 59 d.A. -) eine 6-monatige Probezeit vorgesehen war, während der das Vertragsverhältnis mit einer Frist von (nur) einem Monat zum Monatsende hätte gekündigt werden können. Demgegenüber war während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses der Parteien die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

c) Die hiernach rechtsgeschäftlich wirksam getroffene Befristungsabrede wird (auch) durch den gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG notwendigen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das unstreitige bzw. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu wertende tatsächliche Parteivorbringen rechtfertigt - abgestellt auf den Zeitpunkt der Befristungsabrede vom 28.04.2004 - die Feststellung, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers (- als Referatsleiter für operatives Controlling und Sonderprojekte -) nur vorübergehend bestand (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Die Beklagte hat die ihr insoweit obliegende Darlegungslast erfüllt.

aa) Eine derartige Befristung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen. Dies ist - jeweils - anerkanntes Recht (vgl. dazu D.-Glöge Erfurter Komm. 7. Aufl. TzBfG § 14 Rz 21 ff. und 36 ff. sowie die dort jeweils nachgewiesene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

bb) Bei Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergibt sich, dass hier der Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs zu bejahen ist. Insoweit hat die Beklagte ihre Prognose und die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose im Rechtsstreit, insbesondere im Berufungsverfahren, ausreichend dargelegt. Die Beklagte hatte einen nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers. Es ist demgemäß unstreitig, dass sich die Beklagte Ende 2003/Anfang 2004 in einer wirtschaftlich angespannten Situation befand, die die Beklagte mit weiterem qualifizierten Personal bzw. mit externen Beratern - also mit zusätzlichem Sachverstand - überwinden wollte. Diese schwierige Situation bestand auch und gerade noch, als die Parteien den Vertrag vom 28.04.2004 abschlossen (vgl. dazu S. 4 bei Ziffer 2. des Schriftsatzes des Klägers vom 07.07.2006 = Bl. 55 d.A.). Unstreitig ist weiter, dass damals - beginnend mit Ende März 2004 - Restrukturierungsprogramme ins Leben gerufen wurden. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede - s. S. 3 - unten - des Schriftsatzes vom 07.07.2006 = Bl. 54 d.A. - "viel für Sonderprojekte ... vorgesehen" gewesen zu sein. Das von der Beklagten seinerzeit beschlossene und in die Wege geleitete Umstrukturierungsprogramm erstreckte sich gerade auch auf den Bereich des Controlling. Der Kläger führt selbst aus, dass viele (der seinerzeitigen) Probleme (der Beklagten) auf falsches und unzureichendes Berichtwesen zurückzuführen gewesen seien und dass es darum gegangen sei, ein belastbares Vertriebscontrolling für alle Niederlassungen und Tochtergesellschaften einzuführen, welches durch mehrere Forecast-Runden pro Jahr ständig verifiziert werden sollte. Dies habe auch für die Budget-Erstellungen gegolten (vgl. dazu die S. 2 f. des Schriftsatzes vom 24.11.2006 des Klägers = Bl. 244 f. d.A.). Unstreitig - und überdies durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (B 1, B 2, B 3 und B 4 = Bl. 180 ff. d.A.) belegt - ist die Mitwirkung des Klägers an dem FIT-Restruktu-rierungsprogramm. Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich der Aufbau des Business- bzw. Vertriebscontrollings und der Aufbau des Bewertungsschemas zwecks Ermittlung der Bilanzpositionen der Anlagen in Arbeit sowie ähnliche und damit zusammenhängende weitere Tätigkeiten des Klägers nicht als Daueraufgaben qualifizieren, die die Richtigkeit der von der Beklagten erstellten Prognose (= nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers) ernsthaft in Frage stellen könnten. Entsprechendes gilt für die zeitweise Erledigung von sog. Linienaufgaben bzw. die Mitwirkung des Klägers daran. Insoweit ist jeweils nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die unternehmerische Entscheidung (bereits) getroffen hätte, in ihrem Betrieb bzw. Unternehmen die Stelle eines Referatsleiters für operatives Controlling unbefristet und unabhängig von etwaigen Sonderprojekten einzurichten.

In einem Fall der vorliegenden Art muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf die Beendigung des konkreten Projekts beziehen. Allein daraus folgt der vorhersehbare Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. Dieser projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund dar, das Arbeitsverhältnis des projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers für die Dauer des Projekts zu befristen. Davon ausgehend war bei Vertragsabschluss nicht absehbar, dass der Kläger überwiegend zur Erledigung von Daueraufgaben eines Referatsleiters eingesetzt werden würde. Vielmehr durfte die Beklagte annehmen, dass die Aufgabenerledigung des Klägers im Bereich des Aufbaues eines belastbaren Controllings und damit sowie mit der Restrukturierung notwendig zusammenhängender Tätigkeiten den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden. Benötigte die Beklagte den Kläger hiernach im Wesentlichen für den Aufbau bzw. die Einführung eines belastbaren Vertriebscontrollings, den Aufbau des vorgenannten Bewertungsschemas und ähnliche Tätigkeiten, dann ist festzustellen, dass gerade die Mitwirkung des Klägers daran und an den im Anstellungsvertrag genannten Sonderprojekten ursächlich für den Vertragsschluss vom 28.04.2004 gewesen ist. Auch der Kläger weist selbst darauf hin, dass es sich erst im Laufe des Jahres 2004 und insbesondere beim Jahresabschluss 2004 herausgestellt habe, dass der Eindruck einer Schieflage infolge von nicht vorhandenem Vertriebscontrolling sowie aufgrund ungeeignetem Berichtswesen entstanden sei. Bei Vertragsschluss am 28.04.2004 musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass sie den Kläger nach Beendigung der entsprechenden Analyse- und Aufbauarbeiten (Feststellung von Mängeln; Entwicklung und Einrichtung betriebswirtschaftlicher Instrumentarien und Werkzeuge) als Referatsleiter auch für die Erledigung von auf der Arbeitsebene anfallender Daueraufgaben benötigen würde. Die Aufgabe des Klägers war es, die vorher bestehenden Unzulänglichkeiten zu suchen und zu beseitigen. Dieser Aufgabe hat sich der Kläger unstreitig auch gewidmet. So hat er u.a. (auch) das (neue) monatliche Berichtswesen der Niederlassungen und Tochtergesellschaften konzipiert bzw. entworfen, - er hat das Routineberichtswesen umgestellt, er hat ein Modell für eine Auftragsbestandsanalyse (ABA) erarbeitet, die ABA eingeführt und ergänzend detailliert und er hat das Modell für Forecast 2004 sowie Budget 2005 aufgebaut bzw. erarbeitet; schließlich hat er konzeptionelle Überlegungen und Planungen zur (angedachten) Einführung des neuen EDV-Systems angestellt (s. dazu jeweils den Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2007 nebst Anlagen Bl. 320 ff., 324 ff. d.A.).

Die Prognose der Beklagten hat sich bestätigt. Die Beklagte hat das mit dem Restrukturierungsprogramm angestrebte Ziel erreicht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass Ende April 2006 die vom Kläger zu erstellenden Tabellen erfolgreich implementiert gewesen seien, dass die ihm obliegenden Verbesserungen/Maßnahmen im Controlling umgesetzt und in der Praxis getestet gewesen sowie die vom Kläger durchzuführende Schulung der fraglichen Mitarbeiter abgeschlossen gewesen seien. Zwar wirft der Kläger der Beklagten vor, mit den Ausführungen auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 22.01.2007 den Sachverhalt "zu verwischen". Ein hinreichend substantiiertes Bestreiten enthält die diesbezügliche Einlassung des Klägers jedoch nicht (§ 138 Abs. 3 ZPO).

cc) Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die Begründung bzw. Fortsetzung einer Vertragsbeziehung in Form eines freien Mitarbeiterverhältnisses angeboten hat (vgl. dazu das Schreiben der Beklagten vom 24.04.2006, Bl. 76 d.A.), steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Entwicklungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, ob der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit vorlag oder nicht, - ob er gar nur vorgeschoben wurde. Im Übrigen ist es dem Unternehmer nach unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung nicht grundsätzlich verwehrt, Dienstleistungen, die er für den betrieblichen Ablauf benötigt, gewissermaßen dadurch "einzukaufen", dass er freie Dienst- und/oder Werkverträge abschließt. Keineswegs müssen alle im oder für den Betrieb anfallenden Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer abgewickelt werden. Dies gilt auch für den Bereich des "Controlling". (Auch) insoweit kann der Unternehmer/Arbeitgeber im Rahmen der durch die §§ 134 und 138 BGB gezogenen Grenzen autonom darüber befinden, welche Controlling-Aufgaben er in seinem Unternehmen oder Betrieb in welchem Umfang, wie und mit welchen Mitarbeitern erledigen lässt. Jedenfalls lässt sich weder aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.04.2006, noch aus der - vom Kläger behaupteten - Erklärung der D. Z. im Termin vom 19.12.2006 darauf schließen, dass der von der Beklagten im Prozess schlüssig vorgetragene Sachgrund (= "projektbedingter vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers") nur vorgeschoben sei. Dies (- Sachgrund lediglich vorgeschoben -) oder eine Fehlerhaftigkeit der Prognose der Beklagten ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bereits am 28.04.2004 absehbar gewesen wäre, dass dem Kläger die in den Schreiben vom 19.08.2004 und 22.09.2004 (Bl. 84 ff. d.A.) genannten Aufgaben übertragen würden und dass er mit Wirkung ab dem 25.04.2005 zum Geschäftsführer der W. N. B.V. bestellt würde (vgl. dazu die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.04.2005 und vom 16.09.2005, Bl. 82 f. d.A.). Weiter ist der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu bejahende Sachgrund auch nicht etwa deswegen zu verneinen, weil "die Arbeiten des Klägers" über den 30.04.2006 fortgeführt würden. Mit "Arbeiten des Klägers" meint der Kläger - vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 22.01.2007 = Bl. 321 d.A. - (jedenfalls auch) die Anwendung der von ihm entwickelten ABA- und WIP-Listen, die sich auf die Auftragsbestandsanalyse und die Bestandsveränderungen beziehen. Dass die Sachbearbeiterin E. nunmehr diese Listen anwendet, steht - wie die übrigen vom Kläger genannten Umstände - nicht der Feststellung entgegen, dass am 28.04.2004 die Prognose der Beklagten gerechtfertigt war, dass der Kläger während der Laufzeit des Vertrages überwiegend mit projektbezogenen Arbeiten sowie mit damit zusammenhängenden Tätigkeiten und nicht mit Daueraufgaben befasst sein würde. Der Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung wird vorliegend (auch) durch die vereinbarte Befristungsdauer nicht in Frage gestellt. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf bei - wie hier - an sich gegebenem Sachgrund keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Der Befristungsdauer kommt nur Bedeutung bei der Prüfung des Sachgrunds zu, weil die vereinbarte Dauer der Befristung neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist. Dies ist anerkanntes Recht. Unter den hier gegebenen Umständen ergibt sich aus der Befristungsdauer nicht, dass die Beklagte den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nur vorgeschoben hat. Bei der Festlegung der Befristungsdauer durfte die Beklagte berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Mängel im Controlling festzustellen und entsprechende Verbesserungen zu konzipieren und einzuführen hatte, sondern auch dass der Kläger die entsprechenden Verbesserungen in der praktischen Anwendung zu begleiten hatte. Berücksichtigt man, dass die Gründe der seinerzeitigen "Schieflage" der Beklagten noch nicht im Einzelnen bekannt waren, ist die Befristungsdauer von 2 Jahre - bezogen auf den Sachgrund - weder zu lang, noch zu kurz bemessen worden.

d) Da die Feststellungsklage somit abzuweisen ist, erweist sich die Klage (auch) mit dem Weiterbeschäftigungsantrag als unbegründet.

2. Die Zahlungsklage hat (bereits) das Arbeitsgericht zu recht als unbegründet abgewiesen. Die diesbezügliche Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Wortlaut des Anstellungsvertrages ist eindeutig. Das Wort "additiv", das bei der Anspruchsbegründung des Klägers eine Rolle spielt, verbindet nicht (im Sinne von "zusätzlich") die in der Sonderbonus-Regelung vom 28.04.2004 in der Spalte "Sonderbonus" genannten Beträge miteinander. Diese sind deswegen keineswegs zu addieren. Das Wort "additiv" stellt - was an sich überhaupt keiner Erläuterung bedarf (- weil es sich so eindeutig aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ergibt -) - lediglich die Verbindung zu § 2.2 des Anstellungsvertrages dar. Der Kläger soll also lediglich zusätzlich zur Vergütungsregelung gemäß § 2 - 2.2 den in der Sonderbonus-Regelung behandelten Sonderbonus erhalten, - und zwar insoweit zusätzlich nur "einen" Sonderbonus, - nicht etwa mehrere zu addierende "Sonderboni". Für die Tatsachen, auf die der Kläger die von ihm vertretene Auslegung stützt, ist er - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - darlegungs- und beweispflichtig. Dem Kläger ist es - (auch) mit seinem Vorbringen im Berufungsverfahren - bereits nicht gelungen, die ihm obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Eine "Vereinbarung" bzw. die Auslegung einer Vereinbarung ist - anders als die Tatsachen, aus denen gegebenenfalls auf eine Vereinbarung geschlossen werden kann, - als solche einem Beweis nicht zugänglich. Erst recht gilt dies für eine Behauptung, es sei "klar" gewesen, wie eine Vereinbarung auszulegen sei, und dass der Vertrag "im Lichte dessen" unterschrieben worden sei. Vorliegend dürfen aus den bereits oben (- bei Ziffer II. 1. b) bb) -) genannten Gründen, die hier in ähnlicher Weise gelten, keine zu geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt werden.

III.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger gemäß den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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