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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 746/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 4
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 746/06

Entscheidung vom 19.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2006 - Az: 8 Ca 900/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Der am 15.06.1958 geborene Kläger ist seit dem August 2003 bei der Insolvenzschuldnerin als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.06.2006 unterhielt die Insolvenzschuldnerin zehn Lastkraftwagen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte die entsprechenden Leasingverträge mit den jeweiligen Banken und Leasinggesellschaften. Mit dem Schreiben vom 07.06.2006 (Bl. 106 d.A.) kündigte der Beklagte das (Pacht- bzw.) Mietverhältnis mit der Deutschen Bahn Immobiliengesellschaft und Services GmbH, S. Die allen Arbeitnehmern seinerzeit erklärten Kündigungen hat der Beklagte zu Bl. 91 ff. d.A. gereicht.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.09.2006 - 8 Ca 900/06 - dort S. 2 f. = Bl. 44 f. d.A..

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 14.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.09.2006 Berufung eingelegt und diese am 25.10.2006 mit dem Schriftsatz vom 25.10.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.10.2006 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger behauptet dort insbesondere, dass er zwei Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, - nämlich den "J." und den "D." (- gemeint sind wohl der J. W. und der D. D. -) auf dem Betriebsgelände gesehen habe. Diese hätten am 15.09.2006 noch in ihrer Funktion als Fahrer für die Insolvenzschuldnerin gearbeitet.

Soweit die Söhne der Insolvenzschuldnerin - so macht der Kläger weiter geltend - nunmehr ein Eigenunternehmen gegründet hätten, liege zumindest ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor. Eine Stilllegung des ursprünglichen Betriebes habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Kläger behauptet weiter, dass die Insolvenzschuldnerin heute in ihren alten Geschäftsräumen unter der gleichen Adresse sowie unter dem gleichen Namen weiterarbeite. Die heutige Firma St. sei mit der Insolvenzschuldnerin identisch bzw. teilidentisch. Es bestünden nach wie vor die gleichen wirtschaftlichen Kontakte, - insbesondere zur Firma R., für die "die Beklagte" bis zum heutigen Tage Transportfahrten ausübe. Es würden die Büroräume genutzt sowie ein Teil der Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass kein Betriebsübergang vorliege. Die Kündigung des Klägers sei zu unrecht erfolgt. Nach wie vor seien weniger schutzwürdigere Mitarbeiter für "die Beklagte" tätig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2006 - 8 Ca 900/06 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 26.06.2006, zugegangen am 26.06.2006, nicht aufgelöst worden ist sondern fortbesteht und

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf des 31.07.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.11.2006 (Bl. 83 ff. d.A.), auf die zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts.

Der Beklagte führt dort u.a. dazu aus, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin nicht länger habe aufrechterhalten bleiben können. Die Firma R.-W. GmbH (o.ä.) mit Sitz in M. habe die Geschäftsbeziehung mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.07.2006 beendet. Der Umstand, dass einige insolvenzspezifische Aufräum- und Abwicklungsarbeiten nicht mehr rechtzeitig vor dem 31.07.2006 hätten beendet werden können, ändere an der Tatsache der - Anfang Juni 2006 beschlossenen - Betriebsstilllegung nichts. T. St. und D. St. seien nach der Betriebsstilllegung arbeitslos gemeldet gewesen und hätten Arbeitslosengeld bezogen. Erst zum 04.09.2006 hätten sich die beiden selbständig gemacht und neue Leasingverträge über zwei Sattelzugmaschinen abgeschlossen. T. St. und D. St. würden die Lkw selbst fahren, - Angestellte hätten sie nicht. Eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin und dem neuen Betrieb von T. St. und D. St. lasse sich nicht konstruieren. J. W. sei arbeitslos. D. D. habe bei der Firma B., M. eine neue Anstellung gefunden.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht mit beiden Klageanträgen abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 26.06.2006 ordentlich und fristgerecht zum 31.07.2006 aufgelöst worden. Die Klage erweist sich deswegen insgesamt - auch mit dem Beschäftigungsantrag - als unbegründet.

II.

1. a) Die Kündigung ist rechtswirksam, - insbesondere liegt der gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG notwendige Kündigungsgrund vor. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, bedingt. Dies ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 26.06.2006 aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen war, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins (= 31.07.2006) sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Der die Kündigung (Entlassung) des Klägers erforderlich machende betriebliche Grund besteht in der Betriebsstilllegung, die der Beklagte nach der am 01.06.2006 erfolgten Insolvenzeröffnung Anfang Juni 2006 beschlossen hatte. Es ist anerkanntes Recht, dass die - wie hier - ernsthaft beabsichtigte Betriebsstilllegung einen betriebsbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG darstellen kann. Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers bzw. des Insolvenzverwalters voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben. Insolvenzverwalter und Arbeitgeber sind nicht gehalten, eine Kündigung erst nach der Durchführung einer Betriebsstilllegung auszusprechen. Vielmehr kann die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung bereits dann erklärt werden, wenn die betrieblichen Umstände einer Betriebsstilllegung - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - schon "greifbare Formen" angenommen haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In diesem Zusammenhang ist das entscheidungserhebliche tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbeantwortung vom Kläger - mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge - nicht bestritten worden. Abgesehen davon hat der Beklagte die Kündigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses mit der Dt. B. Immobiliengesellschaft und Services GmbH durch die Vorlage der Kopie des Schreibens vom 07.06.2006 ebenso belegt wie die Kündigung aller Arbeitnehmer durch Vorlage der entsprechenden Kündigungsschreiben vom 26.06.2006 (Bl. 91 ff. d.A.) bzw. vom 09.05.2006 (- gegenüber dem Arbeitnehmer S.; Bl. 105 d.A.). Unbestritten blieb auch der Anfang Juni 2006 von dem Beklagten gefasste Stilllegungsbeschluss sowie dessen Behauptung, dass keine neuen Aufträge mehr angenommen, - statt dessen lediglich noch vorhandene Aufträge erledigt worden seien.

b) Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung aus anderen als den in § 1 KSchG bezeichneten Gründen rechtsunwirksam wäre. Insbesondere liegt eine Rechtsunwirksamkeit gemäß § 613a Abs. 4 BGB nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kündigung nach dem eben Ausgeführten wegen des Kündigungsgrundes "(beabsichtigte) Betriebsstilllegung" sozial gerechtfertigt ist. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass (für den Beklagten) tatsächlich ein etwaiger - bzw. der vom Kläger behauptete - Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung gewesen sei.

2. Da das Arbeitsverhältnis durch Kündigung rechtswirksam beendet worden ist, steht dem Kläger (auch) der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu.

Unter den hier konkret gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des § 133 BGB analog lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht als Geltendmachung eines Vertragsfortsetzungsanspruches bzw. eines (Wieder-)Einstellungsanspruches auslegen. Unabhängig davon stünde dem Kläger ein derartiger Anspruch aber auch deswegen nicht zu, weil die wirtschaftliche Einheit ("Betrieb") den die früheren Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, T. St. und D. St., gebildet haben, nicht mit dem Betrieb identisch ist, den die Gemeinschuldnerin bzw. der Beklagte zuletzt geführt hat. Die fehlende Identität ergibt sich, wenn man die beiden wirtschaftlichen Einheiten unter Berücksichtigung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH (- und diesem folgend -) des BAG entwickelten Kriterien überprüft (s. dazu im Einzelnen die Nachweise in Dieterich/Preis u.a. Erfurter Kommentar 7. Aufl. BGB § 613a Rz 10 ff.). In dieser Rechtsprechung ist die Bedeutung des Umfangs übernommener Betriebsmittel und der Anzahl der Arbeitnehmer herausgestellt worden. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht feststellen, dass T. St. und D. St. einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der früheren Belegschaft übernommen hätten. Entsprechendes gilt für die Übernahme etwaiger Betriebsmittel. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt unstreitig zuletzt zehn Lkw. T. St. und D. St. fahren lediglich zwei Lkw bzw. Sattelzugmaschinen selbst, - für die sie neue Leasingverträge abgeschlossen haben. Aufgrund des weitgehend pauschal gehaltenen Vorbringens des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die Herren St. die bestehende Betriebs- und Arbeitsorganisation der Gemeinschuldnerin übernommen hätten. Im Rahmen der Geltendmachung des auf § 613a BGB gestützten Wiedereinstellungsanspruches obliegt anerkanntermaßen die Darlegungs- und Beweislast letztlich dem Arbeitnehmer. Der Beklagte hat sich ausreichend erklärt. Dem gegenüber ist der Kläger bereits der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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