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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 751/07
Rechtsgebiete: ASiG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ASiG § 8 Abs. 1
ASiG § 8 Abs. 2
ASiG § 10
ASiG § 10 Abs. 10 Satz 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.11.2007 (Verkündungstermin) - 9 Ca 2394/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei der beklagten Universität als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt ist, streitet mit der Beklagten darüber, ob diese nicht zuletzt mit der Schaffung der Funktion des Beauftragten Sicherheit ihre vom Gesetz (Arbeitssicherheitsgesetz) vorgesehene Stellung beeinträchtigt.

Die Position des Beauftragten Sicherheit, die bei der Beklagten von Herrn Dr. X. wahrgenommen wird, ist in einer Verwaltungsmitteilung vom 25.08.1999, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen wird, auszugsweise beschrieben; insoweit wird auf die Darstellung auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 217 d. A.) Bezug genommen. Des weiteren existiert ein Organigramm für Arbeitssicherheit und Umweltschutz, das den Beauftragten Sicherheit in Form einer Stabstelle im Verhältnis zum Präsidenten/Vizepräsidenten der Universität ausweist. Neben anderen Dienststellen, wie z. B. derjenigen des Strahlenschutzes ist die Dienststelle Arbeitsschutz unterhalb des Beauftragten Sicherheit dargestellt, ohne direkte Verbindung zum Präsidenten/Vizepräsidenten.

Bei der Beklagten existiert ein Handbuch Arbeitssicherheit und Umweltschutz vom 01.10.1999, das sich derzeit - auch unter Mitwirkung der Klägerin, was allerdings von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird - in Überarbeitung befindet. Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 des arbeitsgerichtlichen Urteils (= Bl. 218, 219 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die zuvor zitierten Dokumente, zeigten, dass die Beklagte ihre Stellung als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht entsprechend den sich aus dem ASiG ergebenden Vorgaben ausgestaltet habe. Diese Dokumente und Unterlagen hätten sämtlich eine rechtliche Bedeutung, denn mit ihnen würden Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. Anders als von der Beklagten behauptet, sei sie - die Klägerin - nicht an der Ausarbeitung der Aussagen zum Beauftragten Sicherheit im Handbuch beteiligt gewesen. In Workshops sei über einzelne Punkte des Handbuchs gesprochen worden. Die Passagen zum Beauftragten Sicherheit seien jedoch erst später hinzu gekommen. Im Übrigen sei, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass es auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Dienststelle ankomme, dies einerseits nicht zutreffend und anderseits seien die Verhältnisse in der Dienststelle Arbeitsschutz und im Verhältnis zum Beauftragten Sicherheit tatsächlich so, dass sie die ihr nach dem ASiG zugewiesenen Aufgaben nicht wahrnehmen könne. Wegen der Darstellung einzelner Vorkommnisse im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beauftragten Sicherheit wird auf den Schriftsatz vom 15.03.2007 (= Bl. 143 - 145 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. dass ihre organisatorische Einordnung als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Beklagten unterhalb des Beauftragten Sicherheit unwirksam ist,

2. dass sie nicht verpflichtet ist, in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit zusammen zu arbeiten und ihn über geplante Vorgehensweisen und Maßnahmen zu informieren,

3. dass der Beauftragte Sicherheit ihr gegenüber keine Weisungsbefugnis bei organisatorischen Angelegenheiten (Managementsystem) hat,

4. dass sie nicht verpflichtet ist, auf Weisung des Beauftragten Sicherheit Einzelaufträge auszuführen, die sich auf den Aufgabenbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beziehen,

5. dass sie ihre Vorschläge an die Leitung der Hochschule für vorbeugende Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes nicht mit dem Beauftragten Sicherheit abstimmen muss.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nach ihrer Auffassung sei die Klage unzulässig. Die Klägerin unterstehe als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Präsidenten der Universität. Sie sei in ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde inhaltlich weisungsfrei und nicht in eine hierarchische Organisation, die ihre fachliche oder materielle Weisungsunabhängigkeit beeinträchtigen könne, eingebunden. Sie sei nicht "organisatorisch unterhalb des Beauftragten Sicherheit eingeordnet". Das erwähnte Organigramm solle in erster Linie Strukturen innerhalb der Universität aufzeigen und Ansprechpartner ausweisen. Im Übrigen ergebe sich aus § 10 Abs. 10 Satz 3 ASiG auch ein Zusammenarbeitsgebot. An dem Handbuch für Arbeitssicherheit und Umweltschutz habe die Klägerin seinerzeit mitgearbeitet, und zwar so, dass ihr der Entwurf des Handbuchs mit der Bitte um Überarbeitung der für sie wesentlichen Passagen überreicht worden sei. Sie habe hinsichtlich der Unterstellung unter den Vizepräsidenten für Forschung eine klarstellende Ergänzung vorgenommen, dagegen die anderen Formulierungen gerade nicht geändert. Die überarbeitete Version des Handbuchs für Arbeits- und Umweltschutz sei noch nicht endgültig verabschiedet. Entsprechend den dem Verfahren vorausgegangenen Gesprächen im Herbst 2006 habe die Klägerin im Überarbeitungsprozess Gestaltungsmöglichkeiten; es könne z. B. eine Formulierung, die das unmittelbare Vorschlagsrecht beim Vizepräsidenten beinhalte, aufgenommen werden. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 221, 222 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 26.04.2007 - 9 Ca 2394/06 - verkündet am 06.11.2007, abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 217 bis 229 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 12.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 30.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Antrag Nr. 1 sei nicht unzulässig, denn es gehe der Klägerin um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Der Antrag sei auch begründet, weil die sich nicht mit dem ASiG in Einklang zu bringende hierarchische Stellung der Klägerin unterhalb des Beauftragten Sicherheit sich aus Organigramm, Handbuch, Stellenbeschreibung und der Homepage der Beklagten ergebe.

Im Hinblick auf den Antrag Nr. 2) werde nicht hinreichend beachtet, dass § 10 ASiG die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen verpflichte, nicht aber zur Zusammenarbeit mit dem Beauftragten Sicherheit.

Auch der Antrag Nr. 3) sei begründet. Das Arbeitsgericht setzte sich nicht mit den Argumenten der Klägerin auseinander. Sie wende sich gegen die Weisungsbefugnis bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde, die § 8 Abs. 1 ASiG ausdrücklich verbiete.

Im Rahmen des Antrags 4) werde die Stellenbeschreibung fehlinterpretiert. Unter Nr. 2) seien zwei Vorgesetzte bezeichnet, nämlich der Präsident und der Beauftragte Sicherheit in organisatorischen Angelegenheiten. Nach der ausdrücklichen Formulierung der Stellenbeschreibung habe auch der Beauftragte Sicherheit folglich die Befugnis, Einzelaufträge in "organisatorischen Angelegenheiten" zu erteilen. Dies sei in diesem Umfang mit dem ASiG nicht in Einklang zu bringen.

Im Rahmen des Antrags zu 5) übergehe die erstinstanzliche Entscheidung die klare Regelung im Handbuch Arbeitssicherheit und Umweltschutz (4.5.1, Seite 8). Dort werde aber mit verbindlicher Wirkung das Arbeitgeber- und Direktionsrecht ausgeübt.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2007 (Bl. 254 - 261 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 262 - 326 d. A.), sowie ihre Schriftsätze vom 28.02.2008 (Bl. 341 - 346 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 347 - 350 d. A.), und vom 05.03.2008 (Bl. 354, 355 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 356, 357 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die organisatorische Einordnung der Klägerin als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Beklagten unterhalb des Beauftragten Sicherheit unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit zusammen zu arbeiten und ihn über geplante Vorgehensweisen und Maßnahmen zu informieren.

3. Es wird festgestellt, dass der Beauftragte Sicherheit gegenüber der Klägerin keine Weisungsbefugnis bei organisatorischen Angelegenheiten (Managementsystem) hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf Weisung des Beauftragten Sicherheit Einzelaufträge auszuführen, die sich auf den Aufgabenbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beziehen.

5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ihre Vorschläge an die Leitung der Hochschule für vorbeugende Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes nicht mit dem Beauftragten Sicherheit abstimmen muss.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin auf Feststellung, dass sie organisatorisch nicht unterhalb des Beauftragten Sicherheit eingeordnet werden könne, bestehe nicht. Dies treffe so auch nicht zu. Abzustellen sei auf die tatsächlichen Strukturen im Geschäftsbereich der Beklagten. Danach sei die Klägerin unmittelbar der Hochschulleitung, d. h. dem Präsidenten, unterstellt. Sie sei in ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde inhaltlich weisungsfrei und in eine hierarchische Organisation, die ihre fachliche oder materielle Weisungsunabhängigkeit beeinträchtigen könne, nicht eingebunden. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich etwas anderes aus dem Organigramm, dem Handbuch, der Stellenbeschreibung sowie der Homepage ergeben solle. Insbesondere das Handbuch Arbeitssicherheit sei 1999 erstmals, unter Einbeziehung der Klägerin, verfasst worden. Die Klägerin habe die sie betreffenden Kapitel bzw. Passagen dieses Handbuchs zur Überarbeitung erhalten. Mit Mail vom 18.10.2005 habe die Klägerin dann die von ihr gewünschten Änderungen mitgeteilt. Aus dieser Version werde deutlich, dass sämtliche mit der hier streitgegenständlichen Klage angegriffenen Passagen der Klägerin zur Überarbeitung vorlagen, von dieser aber nicht geändert worden seien. Schon deshalb sei bezüglich der Anträge, die sich (indirekt) auf das Handbuch bezögen, kein Rechtschutzinteresse gegeben. Im Übrigen sei es der Klägerin derzeit ein Leichtes, im Rahmen der Aktualisierung des Handbuchs von ihr gewünschte Änderungen dort einzubringen.

Durch die Stellenbeschreibung, die die Klägerin, wie sie selbst vortrage, nicht unterschrieben habe, werde nicht in Rechte der Klägerin nach dem ASiG eingegriffen. Dem Beauftragten Sicherheit obliege in erster Linie eine Vorbereitungs- und Koordinierungsfunktion hinsichtlich der verschiedenen sicherheitsrelevanten Dienststellen zur Entlastung des Präsidenten. Dadurch werde aber mit nichts in die sicherheitstechnische Fachkunde der Klägerin eingegriffen.

Der Beauftragte Sicherheit greife durch seine Tätigkeit nicht in die Rechte der Klägerin ein. Sie habe ein unmittelbares Vortragsrecht beim Vizepräsidenten für Forschung der Beklagten. Bei Ausübung dieses Rechts müsse sie weder Herrn Dr. X. davon informieren, noch Gesprächsinhalte diesem mitteilen.

Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin "ihre Vorschläge an die Leitung der Hochschule für vorbeugende Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes" mit dem Beauftragten Sicherheit abstimmen müsse, in einer Art und Weise, die die Klägerin in der Ausübung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einschränke oder beeinflusse.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.01.2008 (Bl. 331 - 336) nebst Anlagen (Bl. 337 - 340 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet ist.

Der Antrag zu 1) ist unzulässig.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Zur Darstellung des Prüfungsmaßstabes für das danach maßgebliche Feststellungsinteresse wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 223 d. A.) Bezug genommen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antrag zu 1) unzulässig. Denn die Klägerin begehrt nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit ihrer organisatorischen Einordnung. Insoweit ist von einer Rechtshandlung bzw. einer Mehrzahl von Rechtshandlungen und nicht von bloßen Realakten auszugehen. Gemeint sind nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin die gesamten Handlungen der Beklagten, die ihre Stellung in der Hierarchie der Universität begründen. Bei der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Rechtshandlungen handelt es sich aber nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern allenfalls um Teilelemente eines solchen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenvortrag, sondern macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück (15.06.1993 - 3 Ca 36/93 E -) nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Gleichermaßen sind die Anträge zu 4), 5) unzulässig, weil für beide das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 223 - 227 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Hinsichtlich der Anträge zu 2), 3) kann mit dem Arbeitsgericht dahinstehen, ob sie im Sinne des § 256 ZPO zulässig sind, denn sie sind jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin kann die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit zusammenzuarbeiten und ihn über geplante Vorgehensweisen und Maßnahmen zu informieren, nicht verlangen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 10 ASiG es auch zulässt, die Klägerin zur Zusammenarbeit mit dem Beauftragten Sicherheit zu verpflichten, wobei Zusammenarbeit auch Information beinhaltet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (Seite 13 = Bl. 228 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, warum durch die von ihr zitierten Passagen des aktuellen Handbuchs Arbeitssicherheit und Umweltschutz tief in die Anwendung der Fachkunde durch die Klägerin eingegriffen werden soll.

Auch die Feststellung entsprechend dem Antrag zu 3) - keine Weisungsbefugnis des Beauftragten Sicherheit in organisatorischen Angelegenheiten (Managementsystem) konnte mit dem Arbeitsgericht nicht getroffen werden.

Auch insoweit folgt die Kammer vollinhaltlich der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 228, 229 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einer Abänderung der Entscheidung führen könnten. Die Klägerin macht lediglich deutlich, dass sie die angefochtene Entscheidung, die die Kammer für zutreffend hält, nicht teilt; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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