Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 760/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 850 c
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2006 - 8 Ca 3143/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte im Wege der Drittschuldnerklage verpflichtet ist, pfändbare Vergütungsbestandteile des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten und Arbeitnehmers der Beklagten, C., für den Zeitraum Juni 2005 bis Januar 2006 einzuziehen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachvortrages der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72, 73 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie sei aufgrund der titulierten Forderungen und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechtigt, nach Zustellung desselben den monatlich pfändbaren Bestandteil des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten C. in Höhe von jeweils 535,40 € (= 4.283,20 €) für den streitgegenständlichen Zeitraum einzuziehen. Zur Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73, 74 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.238,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Klägerin stehe kein Anspruch auf Einziehung von pfändbaren Bestandteilen des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten zu. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.09.2006 - 8 Ca 3143/05 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 72 bis 80 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 26.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 15.02.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.03.2007 verlängert worden war.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, nach ihrer Auffassung betrügen die Gesamteinkünfte des Streitverkündeten unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850 c ZPO mindestens 2.200,00 €. Der über den aktuell geltenden Pfändungsfreibetrag von etwa 1.700,00 € hinausgehende Betrag müsse daher der Pfändung durch die Klägerin zugute kommen. Es sei davon auszugehen, dass die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses der Beklagten zur Ehefrau des Schuldners und ihrer Enkeltochter folge und nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Folglich seien diese Positionen bei der Berechnung außer acht zu lassen. Der Streitverkündete (Sohn der Beklagten) lebe in diesem Anwesen. Folglich sei sein eigener Bedarf wie auch sein Bedarf auf Kost vollumfänglich gedeckt. Die 500,00 €, die durch die Beklagte - unstreitig - ausgezahlt werden, seien daher im Grunde genommen Taschengeld und unterlägen der Pfändung. Insgesamt stehe dem Schuldner an Sach- und Geldleistungen weitaus mehr zur Verfügung, als es tatsächlich müsse. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.03.2007 (Bl. 124 - 132 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2006, Az.: 8 Ca 3143/05 der Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aus den Angaben der Klägerin zu den angeblichen Öffnungszeiten der Speisegaststätte, in der der Streitverkündete als ungelernter Koch arbeitet, was unstreitig ist, die grundsätzlich als wahr unterstellt werden könnten, folge, dass die Gesamtwochenstundenzahl des Streitverkündeten bei 46 Stunden liege. Dies sei im Hinblick auf die branchenüblichen Gepflogenheiten angemessen und entspreche den Regelungen des hier einschlägigen Tarifvertrages, was die daraus resultierende Vergütung in Höhe von mindestens 1.359,00 € brutto anbetreffe. Da der Streitverkündete damit unter Berücksichtigung der an ihn bar geleisteten Zahlungen und unter Berücksichtigung des Wertes von ihm - unstreitig - bezogener Sachleistungen letztlich mehr als tarifvertraglich vorgesehen verdiene, könnten auch keine sogenannten "verschleierten Einkünfte" erkannt werden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.12.2007 (Bl. 147 - 151 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten nicht zusteht, so dass die Klage insgesamt unbegründet ist.

Deshalb wird zunächst hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtsnormen (§§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 829, 835, 836, 850 ff., 308 ZPO) sowie die Berücksichtigung der an den Streitverkündeten geleisteten Zahlungen einer- und Sachleistungen andererseits auf Seite 7 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 76 - 80 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der die angefochtene Entscheidung in der Lage wäre in Frage zu stellen. Es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollumfänglich folgt, nicht teilt; weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nochmals die Auffassung vertreten hat, die Gewährung von Kost und Logie durch die Beklagte gegenüber der Ehefrau und dem Kind der Streitverkündeten erfolge nicht auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, sondern auf der Grundlage familiärer Bindung, hat das Arbeitsgericht zutreffend (Seite 10 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 79 d. A.) darauf hingewiesen, dass selbst bei dieser Betrachtung kein pfändbares Arbeitseinkommen verbleiben würde, da in diesem Fall auch von einem geringeren Nettoarbeitseinkommen, nämlich um die Sachbezugswerte für die Ehefrau und das Kind gemindert, ausgegangen werden müsse.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück