Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 761/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.10.2007 - 1 Ca 1391/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand :

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.05.2000 als Maschinenführer mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,50 EUR brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte produziert Türen und beschäftigt in ihrem Betrieb in der Regel deutlich mehr als fünf Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 27.06.2007, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 4 d. A. Bezug genommen wird, das dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, hat die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007 gekündigt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 17.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten, am 19.07.2007 erhobenen Kündigungsschutzklage.

Zuvor hatte die Beklagte an den behandelnden Arzt des zu diesem Zeitpunkt bis einschließlich 25.06.2007 krank geschriebenen Klägers ein Schreiben gerichtet, in dem sie u. a. bekundet, dass sie mit Interesse verfolgt, ob die Krankschreibung über die bedeutungsvollen sechs Wochen hinaus erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 30 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe betriebsbedingte Gründe für die ausgesprochene Kündigung nicht schlüssig dargelegt. Wegen der angeführten Umsatzrückgänge seien bereits in der Vergangenheit Personalanpassungen umgesetzt worden. Im Übrigen sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 38 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27. Juni 2007 nicht aufgelöst ist, und für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1.)

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die ausgesprochene Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen seit längerer Zeit müsse die Beschäftigtenzahl reduziert werden. Insbesondere im Produktionsbereich habe ein Mitarbeiter entlassen werden müssen, da die verbleibenden vier Mitarbeiter in der Zargenproduktion den anfallenden Arbeitsaufwand auch ohne eine weitere fünfte Kraft bewältigen könnten. Die Tätigkeit des Klägers werde ohne regelmäßige Mehrarbeit von dem Abteilungsleiter, Herrn S., mit erledigt. Vor Ausspruch der Kündigung habe sie auch die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 18.10.2007 - 1 Ca 1391/07 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.06.2007 nicht aufgelöst worden ist und des weiteren die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 37 - 43 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.11.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 07.12.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 22.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 11.12.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.01.2008 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aufgrund des dramatischen fortgesetzten Umsatzrückgangs habe sie Mitte 2007 die unternehmerische Entscheidung getroffen, weiter zu rationalisieren und sich entschieden, die Arbeit in der Zargenproduktion, in der der Kläger tätig war, künftig mit nur noch vier Mitarbeitern zu erledigen. Dem habe die Analyse zugrunde gelegen, dass der künftig zu erwartende Arbeitskräftebedarf entsprechend gesunken sei. Seit dem habe Herr S. neben seinen bisherigen Aufgaben auch die bisherige Tätigkeit des Klägers übernommen, ohne das insgesamt für ihn regelmäßig Mehrarbeit angefallen sei. Auch sei die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.01.2008 (Bl. 59 - 65 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.10.2007, AZ: 1 Ca 1391/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe im Einzelnen darlegen müssen, ob sich unmittelbar durch den Umsatzrückgang der Arbeitsanfall und der Bedarf an Arbeitsköpfen verringert habe und wie sich die betrieblichen Veränderungen auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkten. Daran fehle es vorliegend. Es treffe zudem nicht zu, dass Herr S. mittlerweile die bisherige Tätigkeit des Klägers übernommen habe. Auch werde bestritten, dass vier Mitarbeiter in der Zargenproduktion den anfallenden Arbeitsaufwand bewältigen könnten. Im Übrigen sei auch weiterhin davon auszugehen, dass die durchgeführte Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.03.2008 (Bl. 86 - 91 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche, ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist; folglich ist auch der geltende Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens gegeben.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb entgegensteht, nicht schlüssig dargelegt hat.

Hinsichtlich des zutreffend angenommenen Prüfungsmaßstabes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 (= Bl. 41 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte der ihr insoweit gegebenen Darlegungslast nicht in einer hinreichend substantiierten Form nachgekommen ist. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 41, 42 d. A.) Bezug genommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BAG (18.10.2006 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 151; 22.09.2005 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142). In diesen Entscheidungen hat das BAG zwar festgehalten, dass dann, wenn der Arbeitgeber sich wegen eines Umsatzrückgangs zu Personalreduzierungen entschließt und deshalb betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, nicht stets die Darlegung der konkreten, von den Arbeitnehmern zu erledigenden Arbeitsvorgänge und der dafür benötigten Einsatzzeiten einerseits sowie der vorgehaltenen Anzahl von Arbeitsstunden andererseits erforderlich ist. Soweit der Arbeitgeber dann, wenn seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen muss, ist diese Vortragslast kein Selbstzweck. Sie soll nur einen Missbrauch des Kündigungsrechts ausschließen. Ein solcher Missbrauch kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Reduzierung z. B. des Fortdrucks von vier auf drei Maschinen nur verfolgt hätte, um unliebsame Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen.

Vorliegend spricht aber bereits zunächst das in einer sehr ungewöhnlichen Diktion verfasste Schreiben der Beklagten an den behandelnden Arzt des Klägers vom 22.06.2007 während einer bestehenden Krankschreibung bis zum 25.06.2007, also nur wenige Tage vor Zugang der Kündigung vom 27.06.2007, eindeutig dafür, dass es der Beklagten durchaus auch und gerade darum ging, den unliebsamen Kläger aus dem Betrieb zu drängen. Zwar richtet sich das Schreiben nicht an den Kläger persönlich; es lässt hinsichtlich seines Inhalts aber keinen andern Schluss als den zu, dass sie davon ausgeht, dass der letztlich die Krankschreibung veranlassende Kläger ohne Rücksicht auf eine tatsächlich bestehende Arbeitunfähigkeit den vollen Zeitraum des gesetzlichen Entgeldfortzahlungsanspruchs (§ 3 EfzG) ausnutzen wollte bzw. ausgenutzt hat. Die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu erklärte ordentliche vorgeblich betriebsbedingte Kündigung spricht folglich für sich.

Zum anderen sind vorliegend auch keine reduzierte Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu stellen; sie erweist sich im konkret zu entscheidenden Einzelfall gerade nicht als Selbstzweck. Denn den beiden zuvor zitierten Entscheidungen des BAG lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans (BAG 22.09.2005 aaO.), sowie beruhend auf einem Firmentarifvertrag zur Reduzierung der tariflichen Besetzung von zwei Produktionshelfern bei den vom Arbeitgeber eingesetzten Druckmaschinen auf lediglich einen Helfer (BAG 18.10.2006 aaO.) betriebsbedingte Kündigungen erklärt hatte. In beiden Fällen hat also der Arbeitgeber lediglich eine mit dem Betriebsrat bzw. dem Tarifvertragspartner vereinbarte kollektive Regelung, der eine gewisse materielle Richtigkeitsgewähr zukommt, umgesetzt. Anhaltspunkte dafür sind im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht gegeben.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Aus den dargestellten Gründen genügt dieser Sachvortrag den hier gegebenen Anforderungen gerade nicht. Da die Kammer der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit voll inhaltlich folgt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Ob darüber hinaus auch die durchgeführte Sozialauswahl fehlerhaft war, bedarf folglich keiner Entscheidung mehr.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück