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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 90/03
Rechtsgebiete: GehaltsTV, ArbGG, MTV, TVG, ZPO, TV, BGB


Vorschriften:

GehaltsTV § 2 Nr. 2
GehaltsTV § 3
GehaltsTV § 4
ArbGG § 69 Abs. 2
MTV § 2 Nr. 1 S. 2
MTV § 2 Ziff. 1
MTV § 9 Ziff. 2
MTV § 16
MTV § 16 Ziff. 1
MTV § 16 Ziff. 2
MTV § 16 Ziff. 2 Abs. 2
MTV § 16 Ziff. 2 S. 1
MTV § 16 Ziff. 2 S. 2
MTV § 17
MTV § 17 Abs. 4
MTV § 17 Ziff. 4
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 5
ZPO § 138 Abs. 3
TV § 2
TV § 2 Nr. 4
TV § 2 Nr. 5
TV § 3
TV § 3 Nr. 2
TV § 3 Nr. 5
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 5 Sa 90/03

Verkündet am: 27.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter H und R für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin - über den erstinstanzlich bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 5.997,56 brutto (nebst Zinsen) hinaus - (weitere) EUR 2.672,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2002 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.669,84 festgesetzt.

Tatbestand:

Gestützt auf die jeweils für allgemeinverbindlich erklärten Gehaltstarifverträge für die Angestellten der Betriebe des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (- folgend: GehaltsTV) und den (ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz beansprucht die Klägerin für die Zeit vom 01.11.1999 bis zum 31.12.2001 die Nachzahlung von Gehalt sowie die Zahlung von restlichen Sonderleistungen (zusätzliches Urlaubsgeld und Sonderzahlung). Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass sie während des streitgegenständlichen Zeitraumes tarifgerecht in der Gehaltsgruppe II -6. Berufsjahr - gem. den §§ 3 und 4 des (jeweiligen) GehaltsTV eingruppiert gewesen sei. Soweit es um die Ermittlung der Tätigkeits- bzw. Berufsjahre geht, verweist die Klägerin insbesondere auf folgende Unterlagen:

- für die Jahre 1991, 1992 und 1993 auf die jeweilige Jahresmeldung (Versicherungsnachweis/Entgeltsbescheinigung zur Sozialversicherung) der Firma A S, E (s. dazu die Kopien Bl. 119 f d.A.);

- für die Zeit vom 17.01.1994 bis zum 31.10.1996 auf das Zeugnis der Firma T-M, Gesellschaft für Warenhäuser mbH vom 14.11.1996 (Bl. 88 d.A.) und

- für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 02.10.1998 auf die Kopie der ersten Seite des Arbeitsvertrages mit der Firma T D H GmbH & Co. KG, S (Bl. 89

Die Klägerin beansprucht im einzelnen nach näherer Maßgabe ihrer Darlegungen auf den Seiten 2 ff des Schriftsatzes vom 12.09.2002 (Bl. 22 ff d.A.) folgende Bruttobeträge:

1. Gehaltsnachzahlungen:

a) Für die Zeit vom 01.11.1999 bis zum 31.05.2000: 7 x DM 429,01 = DM 3.003,07.

b) Für die Zeit vom 01.06.2000 bis zum 30.04.2001: DM 482,09 x 11 (Monate) = DM 5.302,99.

c) Für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.09.2001: DM 541,96 x 5 = DM 2.709,80.

d) Für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001: DM 441,96 x 3 (Monate) = DM 1.325,88.

2. Sonderleistungen:

a) Differenz hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2000: DM 670,00.

b) Differenz hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2001: DM 700,00.

c) Differenz hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 1999: DM 905,00.

d) Differenz hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2000: DM 940,00 und

e) Sonderzahlung für das Jahr 2001: DM 1.400,00.

Insgesamt beansprucht die Klägerin den Betrag von (DM 16.956,74 =) EUR 8.669,84 brutto.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - (dort Seite 2 ff = Bl. 92 ff d.A.). Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 91 d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 5.997,56 brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Die teilweise Klageabweisung hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass sie sich bereits ab dem 01.11.1999 im 6. Tätigkeitsjahr befunden habe. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin demgemäß monatliche Restzahlungen - wie aus den Seiten 5 f des Urteils vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - ersichtlich (= Bl. 95 ff d.A.) zugesprochen. Auf die arbeitsvertragliche Verfallfrist (= § 8 des Arbeitsvertrages vom 09.02.1999, Bl. 7 d.A. - unten -) könne sich die Beklagte nicht berufen, da die in § 16 Ziffer 2 Abs. 2 MTV Einzelhandel getroffene Regelung für den Arbeitnehmer günstiger sei.

Gegen das (jeweils) am 23.12.2002 zugestellte Urteil vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 - haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre am 20.01.2003 eingelegte Berufung am Montag, dem 24.02.2003, begründet. Die Beklagte hat ihre am 20.01.2003 eingelegte Berufung am 19.03.2003 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (- s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 21.02.2003 - 5 Sa 90/03 -, Bl. 114 d.A. -) - begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 24.02.2003 (Bl. 115 ff d.A.) verwiesen.

Dort legt die Klägerin u.a. dar, dass sie in der Zeit vom 01.09.1990 bis zum 31.12.1993 als Verkäuferin bei der Firma S, Markt O, gearbeitet habe. Die diesbezüglichen (Original-)Versicherungsnachweise der Klägerin für die Jahre 1991, 1992 und 1993 (= Durchschriften für den Arbeitnehmer) wurden im Berufungsverhandlungstermin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (s. dazu die Sitzungsniederschrift vom 06.05.2003 - 5 Sa 90/03 - dort Seite 2 - unten - = Bl. 186 d.A.). Die Klägerin macht unter Hinweis auf die insbesondere bei der Firma S, der Firma T-M und die bei der Beklagten selbst ab dem 01.02.1999 zurückgelegten Beschäftigungszeiten geltend, dass sie sich zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes im 6. "Tätigkeitsjahr" befunden habe. Damit seien alle Ansprüche auf der Basis zu berechnen, wie bereits erstinstanzlich dargelegt. Ziehe man von der Klageforderung in Höhe von EUR 8.669,76 den (bereits vom Arbeitsgericht) ausgeurteilten Betrag von EUR 5.997,56 ab, ergebe sich der im Berufungsantrag der Klägerin genannte Differenzbetrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 23.04.2003 (Bl. 135 ff d.A.), vom 29.04.2003 (Bl. 169 f d.A.) und vom 05.05.2003 (Bl. 182 f d.A.) verwiesen. Im Schriftsatz vom 23.04.2003 hat die Klägerin insbesondere (auch) die Berufung der Beklagten beantwortet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des ArbG Koblenz vom 10.12.2002 -12 Ca 1702/02 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.672,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen und

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz die Klage insgesamt

2. abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigt die Beklagte nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf den Seiten 3 f des Schriftsatzes vom 19.03.2003 (= Bl. 127 f d.A.) das Urteil des Arbeitsgerichts. Zur Begründung ihrer eigenen Berufung führt die Beklagte (dort ab Seite 1 ff = Bl. 125 ff d.A.) insbesondere aus:

Die Berechnung der Klageansprüche sei nicht einwendungsfähig. Soweit es um die Geltung der Ausschlussfrist geht, behauptet die Beklagte, dass der "Tarifvertrag für den Einzelhandel" im Aufenthaltsraum für die Angestellten im Hauptbetrieb in Ulmen ausgehängt sei (Beweis: Zeugnis M). Die Personalverwaltung erfolge ausschließlich von Ulmen aus. Der "Betrieb" in Emmelshausen sei ein unselbständiger Nebenbetrieb. Es könne nicht entscheidungserheblich sein, dass zwischen Nebenbetrieb und Hauptbetrieb eine Entfernung liege. Unabhängig davon könne sich die Klägerin nicht auf Unkenntnis berufen, weil die besagte Ausschlussfrist in § 8 des Arbeitsvertrages wiedergegeben sei. Abgesehen davon, dass die Vorgaben des § 17 Abs. 4 MTV erfüllt seien, sei die Klägerin schon deshalb begünstigt, weil bei ihr die Ausschlussfrist sogar im Arbeitsvertrag gestanden habe. Die geltend gemachten Zinsen bestreitet die Beklagte nach Grund und Höhe. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 19.03.2003 (Bl. 125 ff d.A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den hiernach zulässigen Berufungen erweist sich nur die Berufung der Klägerin als begründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

II.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den vom Arbeitsgericht bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 5.997,56 (nebst Zinsen) weitere EUR 2.672,20 brutto (nebst Zinsen), - insgesamt also EUR 8.669,76 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den vom Arbeitsgericht unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe - 12 Ca 1702/02 - (Urteil Seite 4 = Bl. 94 d.A.) genannten, jeweils für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Zuzustimmen ist dem Arbeitsgericht auch darin, dass der MTV Einzelhandel vom 06.08.1996 kraft Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Insoweit folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG bezugnehmend fest.

1. Die Klägerin war (zumindest) ab dem 01.11.1999 in der Gehaltsgruppe II - 6. Berufsjahr - der §§ 3 und 4 GehaltsTV vom 26.08.1999 eingruppiert. Dies ergibt sich aus § 9 Ziffer 2 MTV Einzelhandel. Nach dieser Tarifnorm erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist (jedenfalls) dann eingruppierungsrelevant, wenn sie der arbeitsvertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 1 des "Arbeitsvertrages für Verkaufs- und Kassentätigkeit" vom 09.02.1999 (Bl. 6 ff d.A.) ist die Klägerin "als Kassiererin/Verkäuferin eingestellt" worden. Unstreitig wurde die Klägerin als Kassiererin beschäftigt. Damit erfüllte die Klägerin (zumindest) eines der Tätigkeitsbeispiele, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Gehaltsgruppe II für Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit nennen. Neben dem "Verkaufen" wird dort ausdrücklich auch die "einfache Kassiertätigkeit (z.B. Ladenkassierer/in)" genannt. Allerdings erfolgt bei Angestellten, die - wie die Klägerin - nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, der Übergang in die Gehaltsgruppe II 4. (Berufsjahr) gem. § 2 Nr. 2 des GehaltsTV erst ab dem 5. Tätigkeitsjahr (vgl. dazu auch die Struktur der in § 4 GehaltsTV geregelten Gehaltssätze der Gehaltsgruppen G I 4. Tj. und G II 4. Bj.). Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung kann die Klägerin trotz fehlender einschlägiger Berufsausbildung an den Steigerungen der Berufsjahre der Gehaltsgruppe G II teilnehmen. Legen die Angestellten, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die von den Tarifvertragsparteien verlangten Tätigkeitsjahre in der Gehaltsgruppe I zurück, hat ab dem 5. Tätigkeitsjahr der Übergang in die Gehaltsgruppe G II 4 zu erfolgen.

2. Unter Zugrundelegung dieser tariflichen Regelung befand sich die Klägerin am 01.11.1999 im 6. Berufsjahr der Gehaltsgruppe G II GehaltsTV. Sie hatte damals nämlich bereits folgende Tätigkeitsjahre im Einzelhandel zurückgelegt:

- Vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 war die Klägerin als Angestellte in dem Einzelhandelsbetrieb der Firma A S, Ehingen, - hier: im Markt Oberwesel, beschäftigt gewesen. Dies steht zur Überzeugung der Berufungskammer aufgrund der von der Klägerin im Berufungsverhandlungstermin vorgelegten Versicherungsnachweise für die Jahre 1991, 1992 und 1993 fest. Die Firma S, Ehingen, führt Einzelhandelsbetriebe. Dies ist gerichtsbekannt. In den "Angaben zur Tätigkeit" - dort Rubrik A - ist in den Versicherungsnachweisen jeweils die Nummer 682 angegeben. In dem "Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung" (- herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit - Nachdruck der Ausgabe 1992 im April 2001 -) wird die Zahl "682" erläutert mit "Verkäuferin)" (s. Seite 209 - links oben - des Schlüsselverzeichnisses; vgl. dazu auch die im Schreiben der AOK Rhein-Hunsrück vom 28.04.2003, Bl. 184 d.A., enthaltene Erläuterung der Schlüssel-Nr. 682: "Verkäuferin"). Überdies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsnachweisen, dass ihr damaliger Arbeitgeber (Firma S) Beiträge zur Rentenversicherung in der Angestelltenrentenversicherung (AnV) entrichtet hat (s. dazu jeweils die Angaben in der Rubrik Rentenversicherung (RV) nebst Angaben der Beitragsgruppen (Bl. 119 f d.A.)). Nach erfolgter Einsichtnahme der Versicherungsnachweise der Jahre 1991, 1992 und 1993 hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin nicht mehr bestritten, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 als Verkäuferin bei der Firma S, Markt Oberwesel, gearbeitet hat. Diese einschlägigen Tätigkeitsjahre sind somit als unstreitig anzusehen.

- Als einschlägige Tätigkeitszeit ist weiter die Zeit vom 17.01.1994 bis zum 31.10.1996 festzustellen. Während dieser Zeit ist die Klägerin - wie bereits vom Arbeitsgericht festgestellt (s. Seite 4 des Urteils vom 10.12.2002 - 12 Ca 1702/02 -, dort unterl. 2. a) - 2. Absatz - = Bl. 94 d.A.) - als Verkäuferin und Kassiererin im T-M, beschäftigt gewesen (s. dazu das Arbeitszeugnis vom 14.11.1996, Bl. 88 d.A.). Gegen die diesbezügliche tatsächliche Feststellung des Arbeitsgerichts richtet sich kein konkreter Berufungsangriff der Beklagten. (Auch) die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit vom 17.01.1994 bis zum 31.10.1996 für die Firma T-M - wie im Zeugnis vom 14.11.1996 beschrieben - gearbeitet hat.

- Zu den bei den Firmen S und T-M zurückgelegten Tätigkeitsjahren/Beschäftigungszeiten tritt die Beschäftigungszeit hinzu, die die Klägerin in der Zeit vom 01.02.1999 bis zum 31.10.1999 bei der Beklagten selbst absolviert hat. Da die Klägerin hiernach mehr als 4 Tätigkeitsjahre in der Gehaltsgruppe G I und dann weitere "Berufsjahre" in der G II zurückgelegt hat - davon 36 Monate bei der Fa. S und (zunächst) 12 Monate beider Fa. T-M - und dann anschließend (weitere) 21 Monate bei der Fa. T-M sowie 9 Monate bei der Beklagten selbst, war sie jedenfalls ab dem 01.11.1999 in der Gehaltsgruppe G II 6 eingruppiert. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin - wie von ihr zusätzlich noch geltend gemacht - auch schon in der Zeit vom 01.09.1990 bis zum 31.12.1990 als Verkäuferin bei der Firma S gearbeitet hat und ob sie überdies auch noch in der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 02.10.1998 bei der Firma T-D H GmbH & Co. KG als Verkäuferin/Kassiererin gearbeitet hat (vgl. zu der zuletzt genannten Beschäftigungszeit die Kopie der ersten Seite des Arbeitsvertrages mit der Firma T-D H GmbH & Co. KG sowie das Schreiben der AOK Emmelshausen vom 28.04.2003, Bl. 184 d.A.).

Von dieser zutreffenden Eingruppierung (= Gehaltsgruppe G II - Berufsjahr 6 -) und von den jeweiligen Gehaltssätzen dieser Gehalts- und Berufsjahrgruppe ausgehend erweist sich das Klagebegehren, sowie es die Klägerin auf den Seiten 1 ff des Schriftsatzes vom 12.09.2002 (= Bl. 21 ff d.A.) begründet hat, nach Grund und Höhe als gerechtfertigt.

3. Die Ansprüche der Klägerin sind weder aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist (§ 8 des Arbeitsvertrages), noch aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 16 Ziff. 1 und 2 MTV Einzelhandel verfallen, - d.h. erloschen.

a) Auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist darf sich der Arbeitgeber nicht berufen, der die ihm nach § 2 Ziffer 1 und § 17 Ziffer 4 MTV Einzelhandel obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (§ 16 Ziff. 2 S. 2 MTV Einzelhandel). Die Beklagte hat die genannten Pflichten nicht erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 09.02.1999 nennt zwar in § 2 die Vergütung (= DM 1.700,00 brutto), die die Klägerin für ihre Tätigkeit monatlich erhalten soll. Der Arbeitsvertrag enthält jedoch keine Angaben über die Eingruppierung der Klägerin. Insoweit heißt es aber in § 2 Nr. 1 S. 2 MTV Einzelhandel, dass der Arbeitsvertrag (auch) Angaben über die entsprechende Eingruppierung enthalten muss. Insoweit hat die Beklagte bereits die ihr nach § 2 Ziffer 1 MTV Einzelhandel obliegende Pflicht nicht gehörig erfüllt. Weiter sieht der Tarifvertrag (MW Einzelhandel § 17 Ziff. 4) vor, dass der Tarifvertrag im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen ist; er kann stattdessen auch allen Arbeitnehmerinnen ausgehändigt werden. (Auch) dieser Pflicht, den MTV Einzelhandel in gehöriger Weise im Betrieb öffentlich bekannt zu machen, ist die Beklagte nicht genügend nachgekommen. Aus diesem Grunde kann sie sich nicht mit Erfolg auf das Erlöschen von Ansprüchen kraft tarifvertraglicher Ausschlussfrist berufen. Sinn und Zweck der in § 17 Ziff. 4 MTV Einzelhandel normierten Verpflichtung bedingen es, dass die Auslage oder der Aushang so erfolgen, dass alle Arbeitnehmer entweder während der Ruhepausen in der Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder während eines angemessenen kurzen Zeitraums vor Beginn der Arbeitszeit oder nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit den Tarifvertrag sollen einsehen können. Geeignet ist eine Stelle nur, wenn sie von allen Arbeitnehmern ohne besondere Umstände erreichbar ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass in Großbetrieben oder in Betrieben mit mehreren Betriebsstätten der Tarifvertrag an verschiedenen Stellen auszulegen oder auszuhängen ist. Vorliegend konnte die Klägerin nicht ohne besondere Umstände vom Inhalt des MTV Einzelhandel Kenntnis nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass der Ort des - von der Beklagten behaupteten - Aushangs (= Hauptbetrieb in Ulmen) ca. 80 Kilometer von der Betriebsstätte in Emmelshausen entfernt ist, in der die Klägerin gearbeitet hat. An die Verpflichtung des Arbeitgebers, den MTV zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen, dürfen - unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Ziff. 4 des § 17 MTV Einzelhandel keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Regelung eine Art der Unterrichtung normiert, die sicherstellen soll, dass die Arbeitnehmer jederzeit auf einfache Weise Kenntnis vom Inhalt des Tarifvertrages - und zwar von seinem gesamten Inhalt - nehmen können. Da es ihnen erkennbar nicht nur um die Vermittlung der Kenntnis von der Ausschlussfrist des § 16 MTV Einzelhandel gegangen ist, spielt der Umstand, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist mit ähnlichen Formulierungen in § 8 des Arbeitsvertrages übernommen worden ist, keine entscheidende Rolle. Das Erlöschen von Ansprüchen stellt nur einen der zahlreichen Regelungsgegenstände des MTV Einzelhandels dar.

b) Auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in § 8 des Arbeitsvertrages kann sich die Beklagte deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte - um die es vorliegend geht - wirksam nur im Tarifvertrag (selbst) vereinbart werden können (vgl. § 4 Abs. 4 S. 3 TVG). Weder die vorliegend anwendbaren Gehaltstarifverträge, noch der TV Sonderleistungen enthalten tarifliche Ausschlussfristen. Eine tarifliche Ausschlussfrist enthält insoweit - freilich nur nach näherer Maßgabe des § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV - § 16 Ziff. 1 und Ziff. 2 S. 1 MTV. Auf diese tarifliche Ausschlussfrist kann sich die Beklagte aber - wie eben ausgeführt - gerade nicht mit Erfolg berufen.

Die normative Weitergeltung der Rechtsnormen des MTV Einzelhandel - insbesondere des § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV Einzelhandel - ist allerdings nicht mehr (ohne weiteres) zwingend, - sondern nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 5 TVG abdingbar.

Vorliegend fehlt es jedoch an einer die Bestimmung des § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV ersetzenden "anderen Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Vielmehr wirkte § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV Einzelhandel gem. § 4 Abs. 5 TVG (auch) in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiter nach, ohne durch die zuvor bereits am 09.02.1999 getroffene Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages nunmehr "ersetzt" worden zu sein (BAG vom 14.02.1991 AP-Nr. 10 zu § 3 TVG; LAG Berlin vom 19.10.1990 LAGE § 4 TVG Nachwirkung Nr. 1 = NZA 1991, 278; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 234; vgl. freilich auch BAG AP Nr. 26 zu § 4 TVG Nachwirkung). Im Übrigen ergibt der Gesamtzusammenhang der §§ 2 Ziff. 1 und 17 Ziff. 4 in Verbindung mit § 16 Ziff. 2 MTV Einzelhandel, dass § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV Einzelhandel belegschaftsschützenden Charakter hat. Aus diesem Grunde spricht einiges dafür, dass eine die Bestimmung des § 16 Ziff. 2 S. 2 MTV Einzelhandel ersetzende Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG hier nicht durch Individualvertrag möglich ist, sondern nur durch eine kollektivvertragliche Regelung. Belegschaftsschützende Normen bzw. Betriebsnormen erfordern notwendigerweise eine einheitliche Geltung, die durch eine lediglich individualvertragliche Bestimmung nicht gewährleistet ist.

4. Nach den Gehaltstarifverträgen galten für die Gehaltsgruppe G II - 6. Berufsjahr - gem. § 4 GehaltsTV folgende Gehaltssätze:

- aufgrund des GehaltsTV vom 26.08.1999 mit Wirkung ab dem 01.07.1999: DM 3.449,00 brutto;

- aufgrund des GehaltsTV vom 29.07.2000 mit Wirkung ab dem 01.06.2000: DM 3.535,00 brutto; und

- aufgrund des GehaltsTV vom 27.06.2001 mit Wirkung ab dem 01.05.2001: DM 3.631,98 = EUR 1.857,00 brutto.

Aufgrund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wurden die genannten Gehaltstarifverträge gem. § 5 TVG vom rheinlandpfälzischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit (jeweils) rechtswirksam für allgemeinverbindlich erklärt. Es ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass die entsprechenden Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nicht wirksam erfolgt seien.

Die oben erwähnten Gehaltssätze von DM 3.449,00, DM 3.535,00 und DM 3.631,98 hat die Klägerin der Berechnung ihrer Klageforderungen anteilig - d.h. dem Umfang ihrer Teilzeittätigkeit entsprechend (vgl. dazu auch sogleich auf S. 16 - dort bei (5.) -) - zugrundegelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.09.2002 (Bl. 21 ff d.A.) wird verwiesen. Die dortigen anspruchsbegründenden Ausführungen der Klägerin sind schlüssig. In tatsächlicher Hinsicht ist das anspruchsbegründende Vorbringen der Klägerin der Höhe nach als unstreitig gem. § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen. Die Beklagte hat es unterlassen, sich mit dem Rechenwerk der Klägerin substantiiert auseinander zu setzen. Im einzelnen hat die Klägerin deswegen folgende Beträge von der Beklagten zu beanspruchen:

(1.) Ansprüche für die Zeit von November 1999 bis Mai 2000:

DM 2.129,01 - DM 1.700,00 = DM 429,01

DM 429,01 x 7 (Monate) = DM 3.003,07 brutto.

(2.) Ansprüche für die Zeit von Juni 2000 bis April 2001 = 11 Monate:

DM 2.182,09 - DM 1.700,00 = DM 482,09

DM 482,09 x 11 (Monate) = DM 5.302,99 brutto.

(3.) Ansprüche für die Zeit von Mai 2001 bis September 2001 = 5 Monate:

DM 2.241,96 - DM 1.700,00 = DM 541,96

DM 541,96 x 5 (Monate) = DM 2.709,80 brutto.

(4.) Ansprüche für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 = 3 Monate:

DM 2.241,96 - DM 1.800,00 = DM 441,96

DM 441,96 x 3 (Monate) = DM 1.325,88 brutto.

(5.) Auch der Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz vom 26.08.1999 ist rechtswirksam gem. § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden. Gemäß § 2 TV Sonderleistungen erhalten die Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum 50 % des Endgehaltes der Gehaltsgruppe II der Gehaltstarifverträge als zusätzliches Urlaubsgeld. Maßgebend für die Berechnung des jährlichen Urlaubsgeldes sind die am 01. Januar des Urlaubsjahres (= Kalenderjahres) geltenden Gehaltstarifverträge. Teilzeit-Arbeitnehmer erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Im Falle der Klägerin beträgt der Umrechnungsfaktor ausgehend von der individuellen Arbeitszeit der Klägerin zum einen und von der tariflichen Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit) zum anderen: 25/37,5 = 2/3.

Nach näherer Maßgabe des § 2 Nr. 4 TV Sonderleistungen ist das Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Weiter ist die Rundungsregelung des § 2 Nr. 5 TV Sonderleistungen zu beachten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 TV Sonderleistungen und aufgrund des gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig geltenden tatsächlichen Vorbringens der Klägerin waren der Klägerin demgemäß zuzusprechen:

a) restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2000 in Höhe von DM 670,00 brutto;

b) restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2001 in Höhe von DM 700,00 brutto.

(6.) Nach näherer Maßgabe des § 3 TV Sonderleistungen erhalten die Arbeitnehmer eine jährliche Sonderzahlung, die 62,5 % des monatlichen tariflichen Entgeltes beträgt. Maßgebend für die Berechnung ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. Die Wartezeit des § 3 Nr. 2 TV Sonderleistungen hat die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis am 01.02.1999 begann, erfüllt. Gemäß § 3 Nr. 5 TV Sonderleistungen ist die Sonderzahlung spätestens am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte das anspruchsbegründende Vorbringen der Klägerin (auch) insoweit nicht hinreichend bestritten, so dass die anspruchsbegründenden Tatsachen als unstreitig gem. § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen sind. Das anspruchsbegründende Vorbringen ist (auch) schlüssig. Der Klägerin stehen demgemäß noch folgende Beträge zu:

a) Restliche Sonderzahlung für das Jahr 1999: DM 905,00 brutto.

b) Restliche Sonderzahlung für das Jahr 2000: DM 940,00 brutto und

c) Sonderzahlung für das Jahr 2001: DM 1.400,00 brutto.

Die Summe der, der Klägerin zustehenden Ansprüche beträgt DM 16.956,74 = EUR 8.669,84 brutto, - nach der Berechnung der Klägerin EUR 8.669,76 brutto. Da das Arbeitsgericht der Klägerin bereits EUR 5.997,56 brutto zugesprochen hat, waren der Klägerin aufgrund der Berufung der Klägerin noch (weitere) EUR 2.672,20 brutto zuzusprechen.

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer II. ergibt sich zugleich, dass die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

IV.

Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind nach Grund und Höhe gem. § 288 Abs. 1 BGB und ganz überwiegend (auch) gem. § 291 BGB gerechtfertigt. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 31.05.2002 (Empfangsbekenntnis, Bl. 11 d.A.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Berufungskammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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