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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 119/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 - 3 Ca 2652/07 - wird aufgehoben. 2. Dem Kläger wird für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits 3 Ca 2652/07 vor dem Arbeitsgericht Mainz Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., Mainz, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben. Gründe:

Nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hat zunächst eine Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu erfolgen. Bei der danach gebotenen überschlägigen, summarischen Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies folgt vorliegend bereits aus dem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 08.05.2008 (Bl. 75 d. A.) abgeschlossenen Widerrufsvergleich, auch wenn dieser vom Kläger widerrufen worden ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind vorliegend auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug, nämlich die wirtschaftliche Bedürftigkeit, gegeben und auch hinreichend nachgewiesen. Der Kläger ist den jeweiligen Aufforderungen des Arbeitsgerichts, soweit für ihn inhaltlich nachvollziehbar, nachgekommen. Er hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch hinreichend belegt. Dabei sind insbesondere die darlehensweise erhaltenen Zahlungen nicht zu berücksichtigen; darauf hat der Kläger schriftsätzlich zutreffend hingewiesen. Lediglich vorsorglich wird zur Vermeidung eines weiteren Beschwerdeverfahrens im Rahmen der der Bewilligung nachfolgenden Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorsorglich darauf hingewiesen, dass durch das nunmehrige Prozesskostenhilfebewilligungs- und das nachfolgende Beschwerdeverfahren für den Kläger hinreichend klar ist, wie er sich dem Arbeitsgericht gegenüber im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären hat. Ob im nachfolgenden jeweiligen Überprüfungsverfahren die Vorlage einer aktuellen neuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist, kann dahinstehen. Ebenso kann, was gesetzlich jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dahinstehen, ob er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Urkunden belegen muss. Jedenfalls muss er sich aber insoweit umfassend erklären, damit dem Arbeitsgericht eine Überprüfung des weiteren Fortbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung, also der wirtschaftlichen Bedürftigkeit, möglich ist. Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., zu bewilligen. Er hat dies zwar nach Anwaltswechsel nicht ausdrücklich beantragt, es ergibt sich aber aus der nunmehrigen Beauftragung von Rechtsanwalt D. und seinem gesamten Verhalten im Beschwerdeverfahren, so dass sein Vorbringen entsprechend auszulegen ist. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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