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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 13/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 Ta 13/05

Entscheidung vom 17.02.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das Erkenntnisverfahren - 7 Ca 895/02 - = 5 Sa 1159/02 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - hob das Arbeitsgericht die entsprechenden Bewilligungsbeschlüsse auf. Der Aufhebungsbeschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - wurde dem Kläger am 30.10.2004 zugestellt. Mit dem auf den 04.11.2004 datierten Schriftsatz legte der Kläger gegen den Beschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - "Widerspruch" ein. Dieser "Widerspruch" ist am 01.12.2004 (einem Mittwoch) bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Mit dem Beschluss vom 03.01.2004 - 7 Ca 895/02 - half das Arbeitsgericht, das den "Widerspruch" als sofortige Beschwerde behandelt hat, der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zuvor hatte das Arbeitsgericht den Kläger auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen (s. Bl. 35 R des PKH-Beiheftes).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Der "Widerspruch" des Klägers ist zwar als sofortige Beschwerde an sich statthaft. Die Beschwerde ist jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden, so dass sie als unzulässig und auf Kosten des Klägers gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist.

Gemäß § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO hat das Beschwerdegericht u.a. von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. An diesem Erfordernis (= Einhaltung der gesetzlichen Frist) fehlt es vorliegend. In einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Hinblick auf die am 30.10.2004 bewirkte Zustellung des Beschlusses vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - war die Beschwerdefrist abgelaufen als der auf den 04.11.2004 datierte "Widerspruch" des Klägers am 01.12.2004 bei dem Arbeitsgericht einging. Aus diesem Grunde war gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO wie geschehen zu entscheiden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

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