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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 139/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.06.2008 - 3 Ca 2970/04 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Durch Beschluss vom 03.06.2008 hat das Arbeitsgericht Koblenz die durch Beschluss vom 23.11.2004 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Arbeitsrechtsstreit 3 Ca 2970/04, der durch Vergleich erledigt worden ist, aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 44 der Akte Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger durch am 05.06.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, dass die Begründung durch einen weiteren Schriftsatz erfolgen werde. Nachdem eine Beschwerdebegründung beim Arbeitsgericht nicht eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18.07.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit zu einer Beschwerdebegründung erhalten; ein Schriftsatz ist gleichwohl beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen. Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden und folglich statthaft. Sie ist aber in der Sache unbegründet, weil, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, der Kläger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, um das Arbeitsgericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Bewilligung im November 2004 wesentlich verändert haben, so dass er in der Lage ist, die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten an die Landeskasse zurückzuzahlen. Folglich war der Bewilligungsbeschluss nunmehr aufzuheben. Nachdem der Beschwerdeführer entgegen der Ankündigung im Beschwerdeschriftsatz auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, in welcher Form auch immer, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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