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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 14/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 14/07

Entscheidung vom 06.02.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - aufgehoben:

Der Zwangsmittelfestsetzungsantrag des Gläubigers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - (Bl. 124 ff. d.A.) setzte das Arbeitsgericht gegen den Schuldner Zwangsmittel (Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- €, ersatzweise Zwangshaft) für den Fall fest, dass der Schuldner nicht bis spätestens 24.05.2006 die im Beschlusstenor näher bezeichneten Verpflichtungen aus den Ziffern 2, 3 und 4 des Vergleichs vom 27.07.2004 - 8 Ca 974/04 - (s. Bl. 69 f. d.A.) erfüllt.

Gegen den am 26.04.2006 zugestellten Beschluss vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.05.2006 (Bl. 129 f. d.A.) am 10.05.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 19.12.2006 - 8 Ca 974/04 - (dort S. 2 f. = Bl. 271 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners, der es nicht abgeholfen hat, dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Schuldners ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

2. Der Abrechnungsanspruch des Gläubigers für die Monate Februar 2004, März 2004, April 2004, Mai 2004 und Juni 2004 ist erfüllt. Der entsprechende - durch die Kopien der Lohnabrechnungen für die vorgenannten Monate (= Bl. 132 bis 136 d.A.) belegte - Erfüllungseinwand des Schuldners ist vorliegend erheblich. Der Gläubiger hat - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt (s. Bl.. 142 ff., 149 f. d.A.)- die entsprechenden Abrechnungen auch tatsächlich erhalten. Die Abrechnungen enthalten jeweils Angaben zu den Abrechnungspositionen, die als notwendige Bestandteile einer ordnungsgemäßen Abrechnung angesehen werden können (- wie Zeitfaktor [Stundenlohn], Zuschläge, Bruttobetrag; Abzüge; Netto- bzw. Auszahlungsbetrag -).

Soweit der Zwangsmittelantrag des Gläubigers darauf abzielt Lohnabrechnungen mit einem ganz bestimmten Inhalt bzw. "auf der Grundlage der Fahrtenschreiber" (= insoweit für Februar 2004) und "auf der Grundlage der durch den Kläger vorgelegten Arbeitsauswertungen" (= insoweit für die Monate März, April, Mai und Juni 2004) zu erhalten, ist der Teil-Vergleich vom 27.07.2004 - 8 Ca 974/04 - für ein derartiges Begehren kein für eine entsprechende Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Der genaue Inhalt der vom Schuldner nach dem Teil-Vergleich vorzunehmenden Abrechnungen lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. Dieser nennt lediglich die "Grundlagen" der vorzunehmenden Abrechnungen. Freilich wird in dem Teil-Vergleich auf (andere) Unterlagen Bezug genommen, - eben auf den Fahrtenschreiber bzw. auf vom Gläubiger vorgelegte Arbeitsauswertungen. Diese Bezugnahme führt jedoch noch nicht zur Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs. In diesem Zusammenhang ist es anerkanntes Recht, dass die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt verleiht. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Insoweit ist das für die Zwangsvollstreckung geltende Erfordernis zu betonen, dass die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein muss. Wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, so müssen diese regelmäßig als Anlage beigeheftet werden (vgl. Thomas/Putzo 27. Aufl. ZPO § 704 Vorbem. Rz 22, § 794 Rz 32; OLG Köln, NJW-RR 2003, 375 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 791). Daran fehlt es vorliegend.

Demgemäß musste der Zwangsmittelantrag des Gläubigers bereits deswegen unter Aufhebung des Beschlusses vom 19.04.2006 - 8 Ca 974/04 - kostenpflichtig zurückgewiesen werden (vgl. §§ 91 und 788 ZPO).

Dahin gestellt bleiben kann, inwieweit es den (- bei Vergleichsabschluss anwaltlich vertretenen -) Parteien mit der jeweils gebrauchten Formulierung "auf der Grundlage" gelungen ist, im Übrigen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, - an dem auch Vollstreckungs-Titel zu messen sind , ausreichend Rechnung zu tragen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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