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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 16/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.12.2008 - 2 Ca 795/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe:

Das vorlegende Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er damit aber nicht vorgelegt. Stattdessen wird am Ende der Klageschrift deren Vorlage angekündigt. Bis zur Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich am 29.09.2008 wurde dies auch nicht nachgeholt. Damit war an sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt; der Antrag hätte ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres zurückgewiesen werden können. Stattdessen hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 28.10.2008 um Vorlage der Erklärung bis zum 14.11.2008 gebeten. Daraufhin wurde die Erklärung am 05.11.2008 vorgelegt. Allerdings verwies der Kläger daraufhin auf das Arbeitseinkommen bei der Beklagten, das er aufgrund des zum 30.09.2008 beendeten Arbeitsverhältnisses gar nicht mehr bezog. Er wurde deshalb vom Arbeitsgericht um Mitteilung gebeten, wovon er nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreitet, sowie um Vorlage einer aktualisierten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 21.11.2008. Diese Frist wurde auf Antrag des Klägers bis zum 05.12.2008 verlängert. Erst danach, nämlich durch Beschluss vom 11.12.2008, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zwar sofortige Beschwerde eingelegt (20.01.2009), der er eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat.

Diese verspätet vorgelegte Erklärung rechtfertigt aber ebenso wie die weitere Begründung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren nach der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn das Gericht die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Auf Unvollständigkeiten der Erklärung hat das Gericht hinzuweisen. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht sehr großzügig verfahren ist. Obwohl das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und es allein Sache des Antragstellers ist, rechtzeitig, nämlich vor Verfahrensbeendigung, sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu schaffen, zumal bereits in der Klageschrift die Vorlage der Erklärung angekündigt war, wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2008 um Vorlage der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht. Nachdem die sodann vorgelegte Erklärung eindeutig nicht auf dem neuesten Stand war, ist dem Kläger Gelegenheit zur Aktualisierung gegeben und die dafür gesetzte Antragsfrist verlängert worden. Nachdem bis zum 05.12.2008, also mehr als zwei Monate nach Beendigung der Instanz, immer noch keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlag, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, denn das Arbeitsgericht war nicht in der Lage, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, zu prüfen, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Die weitere Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 25.02.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Unverständlich ist zunächst der Hinweis, das Arbeitsgericht hätte bereits im Rahmen der Güteverhandlung auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen müssen. Dessen bedurfte es schon deshalb nicht, weil bereits in der Klageschrift die Übersendung der Erklärung angekündigt worden war; darauf durfte sich das Arbeitsgericht verlassen. Bei sorgfältiger Prozessführung war es allein Sache des Klägers, für das Vorliegen eines vollständigen Antrags insoweit zu sorgen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht danach gerade eine entsprechende Aufforderung an den Beschwerdeführer übermittelt, der er, was die Aktualisierung anbelangt, trotz Fristverlängerung ohne erkennbaren Grund nicht nachgekommen ist. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Antrag nach Ablauf der verlängerten Frist zurückgewiesen werden würde. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich auf die nicht genügenden inhaltlichen Angaben in der vorgelegten Erklärung hingewiesen und unter Fristsetzung den Beschwerdeführer aufgefordert, eine aktuelle Erklärung insoweit vorzulegen. Nachdem trotz der auf Wunsch des Beschwerdeführers verlängerten Frist keine Erklärung beim Arbeitsgericht eingegangen war, konnte eine andere Entscheidung nicht ergehen. Die Konsequenz aus dieser Entscheidung ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinesfalls, das künftig vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vergleich geschlossen werden kann. Denn es ist zunächst allein Sache des Antragstellers, rechtzeitig einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und dem Arbeitsgericht damit eine positive Entscheidung zu ermöglichen. Irgendwelche Gründe, die den Beschwerdeführer daran hätten gehindert haben können, sich insoweit im eigenen Interesse ordnungsgemäß zu verhalten, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Dessen hätte es umso mehr bedurft, wenn man berücksichtigt, dass eine ordnungsgemäße Erklärung erst mehr als sieben Monate nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht vorgelegt wurde. Es gab nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Arbeitsgericht auch nur einen Tag länger als zum Ablauf des 05.12.2008 (Ablauf der verlängerten Frist) zuwarten würde. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus der vorgelegten Urkunde des Amtsgerichts D-Stadt vom 18.01.2006 über die Privatinsolvenz des Beschwerdeführers. Diese Urkunde enthält keinerlei tatsächliche Angaben hinsichtlich eines etwaigen Einkommens oder Verpflichtungen des Beschwerdeführers, ist also vorliegend völlig unergiebig. Aus ihr lässt sich insbesondere nicht der Schluss ziehen, dass ein anderweitig erzieltes geringfügig höheres Gehalt (warum geringfügig?) nur den Gläubigern des Beschwerdeführers zugute gekommen wäre und damit keinen Einfluss auf die Bewilligungsvoraussetzungen gehabt hätte. Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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