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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 160/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 17 | |
ZPO § 124 Nr. 4 |
Aktenzeichen: 5 Ta 160/05
Entscheidung vom 11.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserlautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Aufgrund der im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - getroffenen Zahlungsbestimmung hatte der Kläger im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen.
Diese Ratenzahlungen leistete der Kläger in der Folgezeit - obgleich er dazu gerichtlich durch Mahnungen angehalten wurde (vgl. dazu die Verfügungen Bl. 47 des PKH-Beiheftes) - nicht. Mit dem Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 17.12.2003 - 4 Ca 751/03 - bewilligte Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 02.06.2005 zugestellten Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2005 am 16.06.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass bei ihm eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorliege; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde binnen der nächsten vier Wochen gestellt werden.
Mit dem Beschluss vom 16.06.2005 - 4 Ca 751/03 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Akte und des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 - Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei - wie vorliegend der Kläger - länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Zahlungsbestimmung vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - musste der Kläger ab dem 01.11.2004 monatlich 15,00 EUR an die Landeskasse zahlen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Dass er zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten ab dem 01.11.2004 (jeweils am Monatsersten) nicht in der Lage sei, die Raten in Höhe von 15,00 EUR monatlich zu zahlen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Darauf, ob der Kläger möglicherweise nunmehr zahlungsunfähig ist, kommt es bei der Würdigung des in der Vergangenheit aufgetretenen Zahlungsrückstandes nicht an. Unter den gegebenen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht von der Aufhebungsbefugnis des § 124 Nr. 4 ZPO im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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