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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 196/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3
BRAGO § 32
BRAGO § 32 Abs. 1
BRAGO § 32 Abs. 2
BRAGO § 123 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 196/04

Verkündet am: 01.10.2004

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 22.04.2004 und vom 26.07.2002 - jeweils - 5 Ca 173/04 - teilweise dahingehend abgeändert , dass die dem RA Y. X. , A-Stadt, aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gem. § 123 BRAGO a.F. - über die bereits mit dem Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 - festgesetzten EUR 466,32 hinaus - auf weitere EUR 113,10 festgesetzt wird (- insgesamt werden also EUR 579,42 festgesetzt).

II. Im übrigen werden der weitergehende Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen .

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen .

Gründe:

I.

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 173/04 - klagte die Klägerin mit den aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Klageanträgen. Diesbezüglich bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, des Beschwerdeführers. Das Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2004 - 5 Ca 173/04 - (Bl. 30 d.A.). Zuvor hatte das Arbeitsgericht folgenden Beschluss erlassen:

"Die Prozesskostenhilfe wird ausdrücklich auf den jetzt zu schließenden Vergleich erstreckt" (s. Bl. 30 d.A.).

Hinsichtlich dieses Vergleichs setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.06.2004 den Gegenstandswert auf 4.027,75 EUR fest und den des Verfahrens auf 960,00 EUR. Auf den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2004 (Bl. 35 f. d.A.;vgl. dazu auch den weiteren Antrag vom 26.04.2004 , Bl. 39 f. d.A.) setzte das Arbeitsgericht dessen Vergütung gem. § 123 BRAGO auf 466,32 EUR fest (= Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 -, Bl. 33 f d.A.). Es hat dabei eine Prozess- und eine Erörterungsgebühr in Höhe von 10/10 aus dem Verfahrenswert von 960,00 EUR sowie eine Vergleichsgebühr von 10/10 aus dem Vergleichswert von 4.027,75 EUR zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 - wegen der dort erfolgten Absetzung der im Antrag vom 26.04.2004 weiter geltendgemachten Gebühren Erinnerung eingelegt, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2004 - 5 Ca 173/04 - nicht abgeholfen wurde. Auch der hiergegen am 9.08.2004 - mit dem Schriftsatz vom 5.08.2004 - eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht - mit Beschluss vom 20.08.2004 - 5 Ca 173/04 - nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer meint, ihm stehe hinsichtlich des über den Verfahrenswert hinausgehenden, weiteren Vergleichswertes, - den er mit dem Betrag von 4.027,75 EURO beziffert -, eine Vergleichsgebühr von 15/10 gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sowie eine so genannte Differenzprozessgebühr von 5/10 gem. § 32 Abs. 2 BRAGO zu. Er beansprucht hieraus - unter Einschluss von Postpauschale und Umsatzsteuer - insgesamt eine Vergütung in Höhe von 724,42 EUR. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf dessen Schriftsätze vom 05.08.2004 und vom 14.09.2004 verwiesen ( s. Bl. 59 f und 68 ff d.A. ).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen .

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt worden; sie ist auch im Übrigen zulässig (§§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. den §§ 567 ff ZPO).

2.

Die Vergütung ist gem. § 123 BRAGO auf insgesamt EUR 579,42 festzusetzen.

a) Dem Beschwerdeführer steht allerdings die 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 4027,75 nicht zu. Anzumerken ist, dass sich die rechtliche Behandlung des Vergütungsanspruches des Beschwerdeführers noch nach dem bisherigen (alten) Recht der BRAGO richtet.

Aufgrund der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindenden Gegenstandswertfestsetzung durch den Beschluss vom 01.06.2004 - 5 Ca 173/04 - ist davon auszugehen, dass der Vergleichswert (= EUR 4.027,75) sich aus dem Verfahrenswert von EUR 960,00 und aus dem "Mehrwert" von EUR 3.067,75 zusammensetzt. Im Umfang des Wertes von EUR 960,00 ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO - nämlich das durch die Klage vom 27.02.2004 eingeleitete Erkenntnisverfahren (- 5 Ca 173/04 -) - anhängig gewesen.

Im Umfang des Mehrwertes (= EUR 3.067,75) ist zwar kein gerichtliches Verfahren im Sinne eines Erkenntnisverfahrens, - wohl aber ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gewesen (§ 23 Abs. 1 S. 3 - Halbsatz 2 - BRAGO). Für den vorliegenden Fall ist der Begriff der "Anhängigkeit" eines PKH-Verfahrens so zu verstehen, wie er in den Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.06.2002 - 3 Ta 433/02 -, vom 16.03.2001 - 4 Ta 300/01 -, vom 04.05.2000 - 9 Ta 32/00 - und vom 24.05.2000 - 2 Ta 566/00 - sowie des Hesseischen LAG vom 10.03.1999 - 9 Ta 52/99 - definiert worden ist. Der für diese Begriffsbestimmung maßgebenden Auffassung, die in den vorzitierten Beschlüssen näher begründet worden ist, schließt sich aufgrund erneuter Überprüfung (auch) die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Dies gilt jedenfalls für das bisherige - hier noch maßgebende - Recht der BRAGO. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente rechtfertigen es nicht, von der ständigen Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz - die zudem der Rechtsprechung des Hessischen LAG entspricht - abzuweichen.

b) Mit Erfolg begehrt der Beschwerdeführer dagegen die erhöhte sogenannte Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO im Umfang von 5/10 der über dem Verfahrenswert liegenden Summe des Vergleichswertes. Insoweit ist (auch) hinsichtlich des "Mehrwertes" von EUR 3.067,75 eine "Einigung der Parteien" im Sinne des § 32 Abs. 2 BRGAO am 14.04.2004 zu Protokoll genommen worden. Aus diesem Grunde liegt hier eine - zu einer halben Prozessgebühr führende - vorzeitige Beendigung des Auftrages im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO vor.

c) Die Vergütung des Beschwerdeführers als beigeordnetem Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnet sich mithin wie folgt:

- eine 10/10 Prozessgebühr aus EUR 960,00 (= EUR 85,00; § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO),

- eine 10/10 Erörterungsgebühr aus EUR 960,00 (= EUR 85,00; § 31 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BRAGO),

- eine 10/10 Vergleichsgebühr aus EUR 4.027,75 (= EUR 212,00; § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO) und

- eine 5/10 Prozessgebühr gem. § 32 BRAGO aus dem Gegenstandswert von EUR 3.076,50 (= EUR 195,00 x 5/10 = EUR 97,50) sowie

- die Postpauschale (= EUR 20,00; § 26 S. 2 BRAGO)

= Zusammen EUR 499,50 und

- 16 % Umsatzsteuer aus EUR 499,50 = EUR 79,92.

Dem Beschwerdeführer sind deswegen insgesamt EUR 579,42 (= EUR 499,50 + EUR 79,92) aus der Landeskasse zu zahlen. Da bereits EUR 466,32 durch den Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 festgesetzt sind, waren auf die Beschwerde hin weitere EUR 113,10 festzusetzen. Insoweit ist die Beschwerde begründet, - im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

3.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 S. 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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