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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 200/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 240 S. 1 |
Aktenzeichen: 5 Ta 200/06
Entscheidung vom 10.11.2006
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.09.2006 - 2 Ca 493/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der, der Beklagten am 10.04.2006 zugestellten Klageschrift erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.870,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
Die Klagesumme setzt sich im Einzelnen aus Beträgen zusammen, die der Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2006 an Lohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Differenzen bei Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitstagen, sowie Mehrarbeitsguthaben und -vergütung von der Beklagten beansprucht. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsbegründung wird auf die Seiten 2 ff. der Klageschrift verwiesen.
In der Klageschrift hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen (s. im Einzelnen zum Beiordnungsantrag S. 2 der Klageschrift).
Die in der Klageschrift angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 08.08.2006 zur Gerichtsakte (PKH-Beiheft) gereicht.
Das Amtsgericht Zweibrücken eröffnete (zuvor) mit dem Beschluss vom 12.05.2006 - IN 32/06 - über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit. Im Anschluss daran hat der Kläger die eingeklagte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.
Mit dem Beschluss vom 19.09.2006 - 2 Ca 493/06 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurück.
Gegen den am 21.09.2006 zugestellten Beschluss vom 19.09.2006 - 2 Ca 493/06 - legt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.10.2006 am 05.10.2006 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2006 (Bl. 41 f d.A.) verwiesen.
Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass sein Verhalten weder widersprüchlich sei, noch es ihm (nachträglich) das Rechtsschutzbedürfnis für die eingereichte Klage nehme. Insbesondere könne die Klage auch nicht als mutwillig bezeichnet werden, da der Kläger bei Einreichung (der Klage) von einem Insolvenzantrag noch nicht die geringste Kenntnis besessen habe, - geschweige denn von einem diesbezüglichen Beschluss. Unter Hinweis auf das Datum ("05.04.2006") des Prozesskostenhilfeantrages hält der Kläger die rechtlichen Verhältnisse bei Antragsstellung für maßgeblich.
Der Kläger bittet,
seinem Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen.
Mit dem Beschluss vom 06.10.2006 (Bl. 41/43 f. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes ist klarzustellen, dass dieser lediglich den Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag zum Inhalt hat, den der Kläger im Zusammenhang mit dem in der Klageschrift enthaltenen Zahlungsantrag (€ 10.870,06 brutto nebst Zinsen) gestellt hat. Zwar hat der Kläger im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens seine Klage um den im Schriftsatz vom 24.04.2006 enthaltenen Feststellungsantrag erweitert. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch keinen Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag gestellt. Soweit in seinen weiteren schriftsätzlichen Äußerungen von einem Prozesskostenhilfeantrag die Rede ist, ist damit unter den gegebenen Umständen ausschließlich der ursprüngliche, bereits in der Klageschrift enthaltene Antrag gemeint. Auch aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht zugleich auch über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, der sich auf die Klageerweiterung vom 24.04.2006 bezogen haben könnte. Soweit die Beschlüsse des Arbeitsgerichts tatbestandliche Teile enthalten, wird darin jeweils der Feststellungsantrag vom 24.04.2006 und ein sich darauf (möglicherweise) beziehender Prozesskostenhilfe-Antrag nicht erwähnt.
Die demgemäß mit dem oben (- eingangs von II. 1. -) genannten Inhalt zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
Der Umstand, dass über das Vermögen der Beklagten am 12.05.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Die insoweit in § 240 ZPO angeordnete Unterbrechung erstreckt sich nicht auf ein Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art (vgl. Musielak/Stadler 4. Auflage ZPO § 249 Rz 5; Zöller/Greger 25. Auflage ZPOI § 249 Rz 10).
Ob die Vorschrift des § 240 ZPO auch für das PKH-Verfahren gilt, wenn über das Vermögen der beklagten Partei das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist umstritten (s. dazu im Einzelnen die Nachweise über den Streitstand im Beschluss des LAG Hamm v. 30.01.2006 - 4 Ta 830/05 - dort Rz 11 Ziff. 1.2). Für den vorliegenden Fall folgt das Beschwerdegericht der Auffassung, die das LAG Hamm im eben zitierten Beschluss vom 30.01.2006 - 4 Ta 830/05 - (Beck RS 2006 42185 = auch JURIS) vertreten hat. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung - wie hier - über rückständige Entgeltforderungen des Arbeitnehmers bereits eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 S. 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation. Wird ein derartiger Rechtsstreit über rückständige Arbeitnehmerforderungen wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen und ist - wie hier ebenfalls der Fall - ein Ende der Unterbrechung nicht absehbar, geht es nicht an, das PKH-Verfahren unerledigt zu lassen oder zuzuwarten, bis das Insolvenzverfahren beendet ist. Es ist dann - aus den vom LAG Hamm aaO genannten Gründen - angezeigt, die Grundsätze, die für im Zeitpunkt der Verfahrens- oder Instanzbeendigung unerledigte PKH-Verfahren gelten, analog anzuwenden.
Vorliegend lag im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, d.h. am 12.05.2006, ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch des Klägers nicht vor. Entscheidungsreif ist ein PKH-Gesuch erst dann, wenn dem Gericht die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügen ist. Es ist Sache der antragsstellenden Partei die Bewilligungsreife ihres PKH-Gesuchs dadurch herbeizuführen, dass sie dem Gericht rechtzeitig die formularmäßige PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorlegt. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Darüber, dass sein PKH-Antrag noch um den ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck zu ergänzen war, war sich der Kläger im Klaren. Dies ergibt sich daraus, dass er auf S. 2 der Klageschrift von sich aus zugesagt hat, diese Erklärung noch nachzureichen. Unter den hier gegebenen Umständen bestand für das Arbeitsgericht keine Veranlassung, den (anwaltlich vertretenen) Kläger vor dem - hier für den 15.05.2006 vorgesehenen - Gütetermin auf das Fehlen des Antragsvordrucks (PKH-Erklärung) hinzuweisen.
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsansicht des LAG Hamm aaO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist demgemäß nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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