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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 201/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2008 - 5 Ca 422/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 337,98 € festgesetzt. Gründe:

Das Arbeitsgericht ist bei der erfolgten Kostenfestsetzung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom zutreffenden Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen. Der Gegenstandswert wurde in der Güteverhandlung vom 03.06.2008, in der der Rechtsstreit 5 Ca 422/08 durch Vergleich erledigt wurde, nach Anhörung des Beschwerdeführers auf 2.314,00 € für das Verfahren und auf 3.458,00 € für den Vergleich festgesetzt. Ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung (Bl. 25 d. A.) haben nach erfolgter Festsetzung die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt. Da der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung auch nachfolgend keine sofortige Beschwerde erhoben hat, ist diese Wertfestsetzung vorliegend abschließend und verbindlich. Die sofortige Beschwerde könnte deshalb nur dann begründet sein, wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die erfolgte Wertfestsetzung so zu verstehen wäre, dass der gesondert festgesetzte Wert für den Vergleich ausschließlich der "Vergleichsmehrwert" sei. Dies ist mit der Entscheidung des Ausgangsgerichts zu verneinen. Die gewählte Formulierungspraxis des Arbeitsgerichts Ludwigshafen entspricht der ständigen Praxis aller Rheinland-Pfälzischen Arbeitsgerichte, ebenso der des Landesarbeitsgerichtes. Wenn aufgrund der Miterledigung nicht streitgegenständlicher, aber zwischen den Parteien gleichwohl umstrittener Gegenstände ein gesonderter - höherer - Vergleichswert festzusetzen ist, dann erfolgt das stets in der Weise, dass der höhere Betrag der Gesamtbetrag für den Vergleich darstellt. Ein gesonderter ausschließlicher Vergleichs"mehrwert" wird nicht festgesetzt. Wenn der Beschwerdeführer insoweit anderer Auffassung war, hätte er dies in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht zum Ausdruck bringen müssen. Ob und inwieweit im Gütetermin nicht streitgegenständliche, aber zwischen den Parteien streitige weitere Einzelgesichtspunkte eine höhere Wertfestsetzung gerechtfertigt hätten, bedarf folglich keiner Entscheidung. Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus der Differenz des geltend gemachten Betrages zu dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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