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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 2017/03
Rechtsgebiete: MTV, TVG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 18
TVG § 5
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 2017/03

Verkündet am: 15.03.2004

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des ArbG Ludwigshafen vom 14.05.2003 - 3 Ca 1018/03 - (PKH) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für die erste Instanz mit Wirkung vom 08.03.2004 unter Beiordnung des RA Dr. Z., Y-Straße 22, L., die Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge bewilligt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.867,01 brutto abzüglich gezahlter EUR 626,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 07.11.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 290,00 (Schadensersatz) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 zu zahlen.

Die PKH-Bewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung erfolgen mit der Maßgabe, dass die Klägerin derzeit zu einer Ratenzahlung nicht verpflichtet ist.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten für Arbeiten, die sie in der Zeit vom 28.09.2002 bis zum 26.10.2002 nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 19.03.2003 enthaltenen Darlegungen (s. dort insbesondere Seite 5 f) erbracht haben will, restliches Arbeitsentgelt wie folgt:

1. für 144 Stunden x EUR 4,53/h = EUR 652,32 (als "Grundlohnanspruch"),

2. für 94,5 Überstunden x EUR 5,66/h = EUR 534,87 (für Arbeitszeiten im Umfang von 6 bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag),

3. für 64 Mehrarbeitsstunden x EUR 6,80/h = EUR 435,20 (für Überstunden, die über die täglich zulässige Arbeitszeit in Höhe von 10 Stunden hinaus gehen) und

4. für 27 Sonn- und Feiertagsstunden x EUR 9,06/h = EUR 244,62.

Von dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von EUR 1.867,01 brutto lässt sich die Klägerin ihr bereits gezahlte EUR 626,00 netto abziehen.

Die Klägerin trägt vor, dass der (- nicht für allgemeinverbindlich erklärte -) MTV für Landwirtschaft und Weinbau vom 24.04.1997 von den Parteien nicht in Bezug genommen worden sei (vgl. dazu die erste Seite des erstmals im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereichten Schriftstücks "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag", Bl. 140 d.A.).

Außerdem beansprucht die Klägerin von den Beklagten die Zahlung

- von Schadensersatz in Höhe von EUR 290,00 (nebst Zinsen) sowie

- ein angemessenes Schmerzensgeld ("jedoch nicht unter EUR 500,00").

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Antrags- und Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 19.03.2003 (Bl. 1 ff d.A.) verwiesen.

Nach näherer Maßgabe ihres Antrages (Bl. 2 d.A.) beantragt die Klägerin,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Z. zu bewilligen.

Mit dem Beschluss vom 14.05.2003 - 3 Ca 1018/03 - wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung stellte das Arbeitsgericht darauf ab, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gem. § 18 MTV Landwirtschaft und Weinbau verfallen seien.

Gegen den am 16.05.2003 zugestellten Beschluss vom 14.05.2003 - 3 Ca 1018/03 - legte die Klägerin am 02.06.2003 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Auf den Schriftsatz vom 02.06.2003 (Bl. 49 f. d.A.) wird verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 08.12.2003 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

2.

Der Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat durch die PKH - Erklärung vom 23.02.2004 hinreichend dargetan, dass sie "arm" im Sinne des Gesetzes (= § 114 ZPO) ist.

a) Die gem. § 114 ZPO weiter notwendige hinreichende Erfolgsaussicht kann - so wie sich der Sach- und Streitstand derzeit darstellt - nicht mit dem Hinweis auf die anspruchsvernichtende Bestimmung des § 18 MTV Landwirtschaft und Weinbau verneint werden.

b) aa) Dieser Tarifvertrag war - soweit ersichtlich - während des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht für allgemeinverbindlich im Sinne des § 5 TVG erklärt worden. Zwar mag die Auslegung der Einstellungszusage bzw. des Arbeitsvertrages (Bl. 140 d.A.) im Ergebnis u.U. dazu führen können, dass die tariflichen Regelungen als vereinbart anzusehen sind. Dazu bedarf es aber (zumindest) noch weitergehender Grenzziehungen und Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Derartige konkrete Feststellungen hat das Arbeitsgericht nicht getroffen. Ob sich diese Feststellung anhand des Parteivorbringens überhaupt treffen lässt, kann für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist nämlich bereits dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragssteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Das Prozesskostenhilfe-Prüfungs-Verfahren dient nicht dem Zweck, - in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht - schwierige Fragen abschließend vorweg zu entscheiden (Zöller/Philippi u.a. 23. Aufl. ZPO § 114 Rz 19 und 21). Der Rechtsstandpunkt der Klägerin hinsichtlich der Nichtgeltung der tariflichen Ausschlussfrist ist vertretbar. Die Vertretbarkeit dieses Rechtsstandpunktes ergibt sich daraus, dass in dem Schriftstück "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" das jeweilige Textfeld oberhalb der Unterschriftsleiste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchaus unterschiedlich gestaltet ist. Während es auf Arbeitgeberseite heißt:

"Ich bestätige die Einhaltung der vorgenannten Vertragsbedingungen sowie der umseitigen Bedingungen",

lautet die Erklärung oberhalb der Unterschrift des Arbeitnehmers lediglich:

"Ich bestätige, den Vordruck "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" auch in meiner Heimatsprache erhalten zu haben".

Zumindest bedarf es im Rahmen des von der Klägerin (auch) geltend gemachten Vergütungsersatzanspruches weitergehenderer tatsächlicher und rechtlicher Grenzziehungen. Die Notwendigkeit dieser Grenzziehungen bedingt es, dass die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hier nicht verneint werden kann.

Im Hinblick auf die Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände hat das Arbeitsgericht die hinreichende erforderliche Erfolgsaussicht in Bezug auf den Vergütungsanspruch nicht in Zweifel gezogen. So wurde - was gerichtsbekannt ist - in ähnlich gelagerten Verfahren diesbezüglich die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht (vgl. insoweit den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.03.2003 - 3 Ca 3301/02 - in der Sache X.). Dies rechtfertigt es, auch vorliegend die Erfolgsaussicht zu bejahen.

bb) Trotz gewisser Bedenken bejaht die Beschwerdekammer die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht (gerade) auch (noch) in Bezug auf den von der Klägerin in Höhe von EUR 290,00 geltend gemachten Schadensersatzanspruch; insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 7 f des Beschlusses des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2003 - 11 Ta 471/03 - in einem ähnlich gelagerten Verfahren verwiesen.

cc) Die hinreichende Erfolgsaussicht ist allerdings aus den Gründen des eben zitierten Beschlusses vom 02.06.2003 - 11 Ta 471/03 - zu verneinen, soweit es um den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch geht. Insoweit macht sich die Beschwerdekammer die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom 02.06.2003 auf den Seiten 8 f unter II. 2. b) zu eigen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

c) Soweit der Klägerin hiernach Prozesskostenhilfe und RA-Beiordnung zu bewilligen sind, hat dies ab dem 08.03.2004 (= dem Zeitpunkt des Eingangs der PKH-Erklärung vom 23.02.2004 beim Beschwerdegericht) zu erfolgen.

3.

Weitgehend hat die Beschwerde der Klägerin jedoch Erfolg gehabt. Die teilweise Zurückweisung der Beschwerde wirkt sich unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO und der Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) nicht aus. Gemäß Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses (dort a.E.) war nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass die dort bezeichnete Gebühr nicht zu erheben ist.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, - so dass dieser Beschluss unanfechtbar ist.

Ende der Entscheidung

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