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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 213/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 213/06

Entscheidung vom 05.04.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch drei Kündigungen (15.10.2005, 14.11.2005, 16.11.2005) nicht aufgelöst worden ist; es hat in dieser Entscheidung den Gegenstandswert auf drei Bruttomonatslöhne festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat das hier streitgegenständliche selbständige Beweisverfahren eingeleitet, weil sie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt wissen wollte, ob die Antragstellerin im Annahmeverzugszeitraum seit dem 15.10.2005 arbeitsfähig gewesen ist oder nicht. Das Verfahren ist durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens inzwischen abgeschlossen.

II.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht Mainz für dieses selbständige Beweisverfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zutreffend auf ein Bruttomonatsentgelt (1.200,00 €) festgesetzt. Denn unabhängig von der Überlegung, inwieweit dies schon aufgrund bestehender wirtschaftlicher Identität zu dem Kündigungsschutzverfahren gerechtfertigt ist, so dass an sich lediglich dann, wenn Kündigungsschutzanträge und Annahmeverzugsansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur der jeweils höhere Betrag maßgeblich ist, so dass dann, wenn sich der Annahmeverzugsbetrag z. B. durch Forderungsübergänge (Bundesagentur für Arbeit) unterhalb von drei Bruttomonatsentgelten belegt hätte, überhaupt kein gesonderter Gegenstandswert für die Annahmeverzugsansprüche festzusetzen gewesen wäre, zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um ein gesondertes Verfahren handelt, so dass auch ein gesonderter Streitwert tatsächlich festzusetzen ist. Dieser kann aber keinesfalls sich in Höhe der später möglicherweise streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche (vorliegend 2.237,97 €) bewegen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die rechtskräftige und einer Zwangsvollstreckung zugängliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in dieser Höhe. Gegenstand war lediglich die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die Antragsgegnerin in der Zeit vom 15.10.2005 bis zum 23.02.2006 arbeitsunfähig gewesen und auch auf unabsehbare Zeit darüber hinaus arbeitsunfähig ist. Dabei handelt es sich lediglich um ein anspruchsausschließendes Element im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung um Annahmeverzugsansprüche, mehr nicht. Allein das schließt eine höhere Wertfestsetzung als die vorliegend vom Arbeitsgericht vorgenommene aus. Welche Bedeutung das hier maßgebliche Verfahren für Dritte, z. B. die Antragstellerin, aber auch ggf. für die Bundesagentur für Arbeit aufgrund möglicherweise eingetretener Forderungsübergänge haben könnte, war im Hinblick auf die Durchführung dieses Verfahrens völlig ungewiss. Von daher ist die Orientierung an einem Monatsentgelt sachlich gerechtfertigt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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