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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 219/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2008 - 7 Ca 2055/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe:

Der angefochtene Beschluss ist nach Maßgabe des § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht ergangen.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Ausgangsverfahren erreichten Verpflichtung, wonach die Beklagte 10.000,00 € brutto an ihn zahlen muss, wirtschaftlich in der Lage ist, die maßgebliche Summe zu zahlen. Obwohl dem Beschwerdeführer vielfach Gelegenheit gegeben worden ist, zu belegen, warum er gleichwohl wirtschaftlich nicht in der Lage sein soll, den maßgeblichen Betrag zu zahlen, ist er dem nicht nachgekommen. Insoweit hat die E. in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2009 völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Belege über die geltend gemachten Verpflichtungen seiner Rechtsmittelschrift nicht beigefügt hat, so dass die geltend gemachten Ausgaben nicht berücksichtigungsfähig sind. Daran hat sich auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Im Gegenteil. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst; die ihm vorgeschlagene Ratenzahlung in monatlichen Raten von 100,00 € hat er ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, damit nicht einverstanden zu sein, dass diese Beträge an seinen früheren Prozessbevollmächtigten ausgekehrt werden (Bl. 46 des Prozesskostenbeihilfeheftes; Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2009).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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