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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 22/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 22/07

Entscheidung vom 10.04.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten - Beschwerdeführerin - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006 - 4 Ca 1818/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.416,66 € festgesetzt.

Gründe:

Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht ist vorliegend nach Maßgabe der §§ 4, 5 KSchG zu Recht erfolgt.

Der Kläger war aufgrund einer von ihm nachgewiesenen Erkrankung ohne sein Verschulden gehindert, die gesetzliche Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten. Er hat dies ohne zeitliche Verzögerung nach Beendigung des Hindernisses fristgemäß nachgeholt, so dass seinem Antrag zu entsprechen war. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 29 - 32 d. A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insoweit ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum das Attest von Frau X. vom 06.10.2006 nicht rechtzeitig erfolgt sein soll; auch hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Hinderungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht. Die Umstände, die die Beschwerdeführerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung anführt, sind nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht substantiiert und daher einem substantiierten Entgegnen durch den Kläger und Beschwerdegegner nicht zugänglich; sie bewegen sich im Bereich des Spekulativen und sind nicht geeignet, den Inhalt des vom Kläger und Beschwerdegegner vorgelegten Attestes in Abrede zu stellen.

Da das Beschwerdevorbringen im Übrigen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Gegenstandswertfestsetzung erschien der Betrag von einem Bruttomonatsentgelt sachgerecht, weil die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage lediglich eine Vorfrage hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung darstellt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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