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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 222/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Satz 1
ZPO § 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 - 3 Ca 2653/07 - wird als unzulässig verworfen. Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer ausweislich des Akteninhalts die einmonatige Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten hat. Insbesondere kann in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2008 im Parallelverfahren 3 Ca 2652/07 keine Erhebung der Beschwerde im hier maßgeblichen Verfahren gesehen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 Ca 2652/08 ausdrücklich Bezug genommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) sind vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Mainz hat die vom Kläger selbst auf der Rechtsantragsstelle getrennt erhobenen Verfahren 3 Ca 2652/07 und 3 Ca 2653/07 stets in jeder Hinsicht getrennt behandelt. Dies gilt sowohl für die jeweiligen Anordnungen des persönlichen Erscheinens des Klägers, für die Fertigung der Protokolle der stattgefundenen mündlichen Verhandlungen und für die beiden PKH-Zurückweisungsbeschlüsse. Es bestand zu keinem Zeitpunkt Veranlassung, davon auszugehen, dass die beiden Verfahren - und sei es auch nur stillschweigend - miteinander verbunden worden seien. Auch wurde im Beschwerdeverfahren 5 Ta 119/08 die arbeitsgerichtliche Akte 3 Ca 2653/08 nicht beigezogen, weil dafür nach dem Akteninhalt keinerlei Veranlassung bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Versäumnis der gesetzlichen Frist nicht verschuldet war, bestehen folglich nicht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies auch dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte auffallen können und müssen, da er in beiden Verfahren Akteneinsicht beantragt hat, sich aber erst nach Zustellung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 19.11.2008 - 5 Ta 119/08 - zum Verfahren 3 Ca 2653/07 explizit geäußert hat. Auch insoweit ist eine etwa entgegen der hier vertretenen Auffassung noch gegebene Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Satz 1, Abs. 2 ZPO seit langem abgelaufen gewesen. Nach alledem war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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