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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 227/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 3 | |
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
Aktenzeichen: 5 Ta 227/05
Entscheidung vom 11.10.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.08.2005 - 1 Ca 3274/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Als Prozessbevollmächtigter hat der Beschwerdeführer den Kläger in dem Erkenntnisverfahren - 1 Ca 3274/04 - vertreten.
Der Kläger begehrte dort
1. für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.08.2004 die Vergütung von 281,25 Mehrarbeitsstunden (= 7.453,12 Euro);
und
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Mehrarbeit über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden für den Kläger zu vergüten.
Im Anschluss an eine außergerichtlich erzielte Einigung nahm der Kläger die Klage zurück.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer folgende Werte vorgeschlagen:
- für den Zahlungsantrag: 7.453,11 Euro (= gemeint: 7.453,12 Euro) und
- für den Feststellungsantrag: 12.019,00 Euro.
Ausgehend von einem "durchschnittlichen Minderverdienst pro Monat in Höhe von 677,58 Euro" wurde ein Betrag in Höhe von 50 % des behaupteten "Zukunftsschadens" in Ansatz gebracht (= 12.019,00 Euro).
Außerdem wurde die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes in Höhe von 9.485,70 Euro vorgeschlagen.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 03.08.2005 (Bl. 39 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Ca 3274/04 - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf Euro 19.649,12 fest. Gegen den ihm am 06.09.2005 zugestellten Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Ca 3274/04 - legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Schriftsatz vom 07.09.2005 am 12.09.2005 Beschwerde ein und verwies zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 15.07.2005. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass der Gegenstandswert
- auf 31.492,00 Euro und
- der überschießende Vergleichswert auf 9.485,70 Euro
festzusetzen sei.
Mit dem Beschluss vom 20.09.2005 - 1 Ca 3274/04 - (Bl. 51 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die Schriftsätze vom 15.07.2005 und vom 27.09.2005 - Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nicht etwa im Namen des Klägers, - sondern im eigenen Namen eingelegt hat. Beschwerdeführer ist also der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Die demgemäß zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend festgesetzt.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus der Addition der Werte von Leistungsantrag (Zahlung von Euro 7.453,12) und Feststellungsantrag. Hinsichtlich der Bewertung des Feststellungsantrages ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht insoweit dem Vorschlag des Beschwerdeführers vom 15.07.2005 folgend zunächst an den 36fachen Betrag des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG angeknüpft hat. Multipliziert man den sich für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis zum 31.08.2004 (= 11 Monate) ergebenden monatlichen Durchschnittsbetrag mit 36 (Monaten), so ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 24.392,00. Dieser Betrag ist aber keineswegs als Streitwert insoweit festzusetzen. Bei dem Feststellungsbegehren handelt es sich um eine positive Feststellungsklage. Der Wert einer Klage auf Feststellung einer Leistungspflicht der beklagten Partei wird maßgeblich vom Maß der Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Beklagten bestimmt. Außerdem ist zu bedenken, dass ein der Feststellungsklage entsprechender Urteilstenor kein zur Zwangsvollstreckung der Leistung geeigneter Titel ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend ein Abschlag von 50 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden - auf Zahlung gerichteten - Leistungsklage vorzunehmen. Eine derartige Abschlagsquote hat der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 15.07.2005 für angemessen erachtet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Einzelnen hier ein geringerer Abschlag gemacht werden sollte.
Davon ausgehend erhöht sich der Gegenstandswert von 7.453,12 Euro (für den Zahlungsantrag) um 12.196,00 Euro (für den Feststellungsantrag).
Daraus resultiert ein Gesamtgegenstandswert für das Verfahren in Höhe von 19.649,12 Euro. Dem entspricht die arbeitsgerichtliche Festsetzung im Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Ca 3274/04 -. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzung abweichende Bewertung. Die von dem Beschwerdeführer erwähnte weitergehende Regelung im außergerichtlichen Vergleich wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Dies ergibt sich aus den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen (Teil-) Identität und der rechtlichen Präjudizialität. Im Nichtabhilfebeschluss vom 20.09.2005 - 1 Ca 3274/04 - hat das Arbeitsgericht (auch) insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der insoweit relevante Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 31.10.2005 innerhalb des Drei-Jahreszeitraums des § 42 Abs. 3 GKG liegt.
3.
Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. In Fällen der vorliegenden Art kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Eine Anfechtung dieses Beschusses findet deswegen nicht statt.
Ende der Entscheidung
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