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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 236/04
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
BRAGO § 8 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 236/04

Verkündet am: 21.12.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitnehmer F. u.a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.09.2004 - 8 BV 8/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer haben die Arbeitnehmer F. u.a. in dem wegen Anfechtung der Betriebsratswahl eingeleiten erstinstanzlichen Beschlussverfahren - 8 BV 8/04 - als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Nach erfolgter Antragsrücknahme stellte das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren mit dem Beschluss vom 09.09.2004 - 8 BV 8/04 - ein. Die Beschwerdeführer beantragten, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahren festzusetzen. Im Rahmen der Anhörung machten sie mit dem Schriftsatz vom 17.09.2004 (Bl. 70 d.A.) geltend, dass der Gegenstandswert auf 8.334,70 € festzusetzen sei (- wegen der Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen wird auf Bl. 70 d.A. verwiesen). Die Arbeitgeberin äußerte sich mit dem Schriftsatz vom 22.09.2004 (Bl. 73 d.A.) dahingehend, dass es angemessen wäre, den Gegenstandswert auf den Regelstreitwert von 4.000,00 € festzusetzen.

Mit dem Beschluss vom 22.09.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 € fest.

Der Beschluss vom 22.09.2004 - 8 BV 8/04 - wurde den Beschwerdeführern und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin jeweils am 23.09.2004 zugestellt.

Mit dem Schriftsatz vom 28.09.2004 - am 29.09.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen - legten die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 22.09.2004 - 8 BV 8/04 - Beschwerde ein. Zur Beschwerdebegründung beziehen sich die Beschwerdeführer auf den Beschluss des LAG Köln vom 19.05.2004. Sie sind der Ansicht, dass sich hier der Streitwertrahmen an der Zahl der (gewählten) Betriebsratsmitglieder zu orientieren habe.

Mit dem Beschluss vom 20.10.2004 - 8 BV 8/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss = Bl. 79 f. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet (- wegen der Frage der Zulässigkeit wird auf LAG Bremen Beschluss vom 27.08.2004 - 3 Ta 45/04 - = LAGReport 2004, 317 verwiesen). Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zutreffend auf 6.000,00 € festgesetzt.

1.

Der Maßstab für die Bewertung ist vorliegend der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen (= § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz BRAGO a.F.). Hiernach beträgt der Gegenstandswert kraft normativer Festlegung an sich 4.000,00 €. Soweit es um den Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer geht, ist im Ergebnis (jedenfalls) für einen Fall der vorliegenden Art der Rechtsansicht zu folgen, die in ähnlicher Weise bereits sowohl das LAG Baden-Württemberg als auch das LAG Schleswig-Holstein vertreten haben (Beschlüsse vom 12.04.1994 - 6 Ta 16/94 - und vom 04.10.2001 - 3 Ta 100/01 - ). Es geht in derartigen Fällen nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, sondern alleine um die Klärung einer nichtvermögensrechtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit.

2.

Soweit in Literatur und Rechtssprechung teilweise eine andere Ansicht vertreten wird, überzeugen die dafür vorgebrachten Argumente nicht. Der Gesetzgeber hat es bislang - sieht man einmal von § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. und von § 23 Abs. 3 RVG ab - unterlassen, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren. Die Normierung derartiger Wertvorschriften kann - soweit sie für erforderlich gehalten wird - nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein. Dazu ist alleine der Gesetzgeber berufen.

Aus diesem Grunde ist - in einem Fall der vorliegenden Art - der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000,00 € festzusetzen, - es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind vorliegend die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es den Antragsstellern des Wahlanfechtungsverfahrens ging.

Bei der Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in der derartigen Verfahren auf Kosten eines Dritten prozessiert wird bzw. prozessiert werden muss, - nämlich auf Kosten des Arbeitgebers (vgl. §§ 20 Abs. 3 und 40 Abs. 1 BetrVG). Dieser Gesichtspunkt gebietet es, sich auf "alte und anerkannte Ziele" des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu besinnen. Auch für den vorliegenden Fall gilt die Aussage von Müller-Glöge RdA 1999, 80 ff. uneingeschränkt:

"Die alten und anerkannten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu verbilligen, bleiben aktuell und verpflichten zur kontinuierlichen Korrektur sich entwickelnder Missstände" (RdA 1999, 90 unter Ziffer IV).

Es besteht eine einhellige Rechtsüberzeugung dahingehend, dass Rechtsstreite in Arbeitssachen in einem (insbesondere) wenige Kosten verursachenden Verfahren durchgeführt werden sollen (vgl. dazu Müller-Glöge aaO. S. 80, 82, 89 mwN. in Fn 4). Diese Rechtsüberzeugung darf nicht zu einem bloßen "Lippenbekenntnis" verkommen; ihr muss vielmehr bei der praktischen Rechtsanwendung tatsächliche Geltung verschafft werden.

3.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt hat. Zwar hat ein Wahlanfechtungsverfahren der vorliegenden Art an sich schon eine Bedeutung, die über die Bedeutung eines normalen Beschlussverfahrens hinausgeht. Diesem Gesichtspunkt hat das Arbeitsgericht jedoch in - gerade noch - ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass es den Regel- bzw. Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz RVG um 2.000,00 € erhöht hat. Orientiert man sich an der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder, dann wird durch eine derartige Festsetzung eine Erhöhung um 5 x 400,00 € = 2.000,00 € erreicht. Dies erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausreichend. Sonstige Gesichtspunkte - tatsächlicher oder rechtlicher Art -, die es rechtfertigen könnten, den Wert auf einen (noch) höheren Betrag als auf den von 6.000,00 € festzusetzen, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden. Insoweit ist durch das neue Recht die bisher bestehende Rechtslage nicht verändert worden (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO; BAG vom 17.03.2003 - 3 AZB 21/02 -).

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