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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 244/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, KSchG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 | |
BSHG § 88 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Ziffer 8 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 | |
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 |
Aktenzeichen: 5 Ta 244/04
Verkündet am: 20.12.2004
Tenor:
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Ludwigshafen vom 16.07.2004 - 2 Ca 2235/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger war mit Beschluss vom 23.03.2004 mit Wirkung vom 11.02.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Aufgrund des Vergleichs vom 11.02.2004 - 2 Ca 2235/03 - zahlte die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 7.811,00 brutto.
Mit dem Beschluss vom 16.07.2004 - 2 Ca 2235/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 23.03.2004 - 2 Ca 2235/03 - getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung -) dahingehend ab, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.653,05 zu zahlen hat.
Gegen den ihm am 21.07.2004 zugestellten Beschluss vom 16.07.2004 - 2 Ca 2235/03 - wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 17.08.2004 (Bl. 10 des PKH-Beiheftes) und vom 31.08.2004 (Bl. 15 des PKH-Beiheftes). Mit Beschluss vom 27.10.2004 - 2 Ca 2235/03 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt (s. Beschluss Bl. 99 f d.A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO.
Dem Kläger ist unstreitig der Nettowert der Abfindung zugeflossen, deren Zahlung er in Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 11.02.2004 - 2 Ca 2235/03 - mit der Beklagten vereinbart hatte. Eine dem Arbeitnehmer/Kläger derart zugeflossene Abfindung stellt einen Vermögenswert dar, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe gem. § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Nach der zuerst genannten Vorschrift hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 BSHG gilt entsprechend. Nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung stellt eine Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG bzw. eine demgemäß vergleichsweise vereinbarte Abfindung ebenso wie eine Sozialplanabfindung einen nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Die erkennende Beschwerdekammer folgt der herrschenden Meinung. Der dem Kläger zugeflossene Abfindungsbetrag übersteigt das gesetzliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmung. Zieht man den Betrag von EUR 1.653,05 von dem Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 7.811,00 ab, verbleibt dem Kläger immer noch ein Betrag, der die genannte Schongrenze deutlich überschreitet.
Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm der volle Abfindungsbetrag deshalb verbleiben müsse, weil bei ihm eine besondere Notlage im Sinne des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG zu berücksichtigen wäre. Wenn die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht bzw. verwendet wird, kann der Kostenbeitrag ggf. reduziert werden bzw. gänzlich entfallen. Eine solche Notlage ist vorliegend nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 03.09.2004 wurde der Kläger durch das Arbeitsgericht u.a. aufgefordert, mit Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen den Nachweis zu führen, dass die Abfindung zur Begleichung von Mietkaution und Mietschulden verwendet wurde. Dadurch ist dem Kläger deutlich gemacht worden, dass die Kopien der Kontoauszüge, die der Kläger mit dem Schriftsatz vom 31.08.2004 übersandt hatte, zur Glaubhaftmachung einer Notlage im Sinne des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG nicht ausreichend sind. Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die im gerichtlichen Schreiben vom 03.09.2004 genannten Unterlagen nicht beigebracht.
Die Beschwerde war hiernach kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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