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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 248/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. |
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.09.2007 - 4 Ca 1146/06 - wird aufgehoben.
Gründe:
Aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals vorliegenden vollständigen Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht fest, dass die die gesetzlichen Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit gemäß den §§ 114 ff. ZPO nach wie vor gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 03.12.2007 (Bl. 58 d. A.) Bezug genommen. Zwar ist das Verhalten des Klägers, wie von der Bezirksrevisorin im Einzelnen dargestellt, ein Ärgernis, weil bei rechtzeitiger Mitteilung der gesetzlich geforderten Angaben das Beschwerdeverfahren überflüssig gewesen wäre. Da das Gesetz aber keine Sanktion für ein derartiges Verhalten vorsieht, sondern alleine auf die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit abstellt, war die angefochtene Entscheidung im Beschwerdeverfahren aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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