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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 290/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 779 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 5 Ta 290/05
Entscheidung vom 09.01.2006
Tenor:
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2005 - 2 Ca 2871/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger als Prozessbevollmächtigten in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 2871/05 -. Dort klagte der Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2005 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht.
Der Rechtsstreit wurde in der Güteverhandlung durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2005 - 2 Ca 2871/05 - beendet. Wegen des Vergleichsinhaltes wird auf Bl. 15 f. d. A. verwiesen. Nach Anhörung des Klägers und des Prozessbevollmächtigten des Klägers setzte das Arbeitsgericht am Ende der Güteverhandlung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (des Prozessbevollmächtigten des Klägers) auf 6.900,- EUR fest. Mit der am 21.11.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswertes. Er beanstandet, dass die im Vergleich mitgeregelten Zeugniserteilungs- und Arbeitspapierherausgabeansprüche bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt geblieben seien. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 21.11.2005 (Bl. 19 d. A.) verwiesen. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 05.12.2005 - 2 Ca 2871/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt (s. Bl. 21 f. d. A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein - zusätzlich festzusetzender - Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn sich dafür entsprechende besondere Anknüpfungspunkte feststellen lassen (- wie etwa dann, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde -). Ein Vergleich setzt nämlich gemäß § 779 Abs. 1 BGB voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt wird. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass über den Zeugnisanspruch des Klägers (= Ziffer 3.) oder über die Regelungsgegenstände der Ziffern 4. und 5. des Vergleiches vor Vergleichsabschluss gestritten worden ist. Die dort und in der Ziffer 6. enthaltenen Regelungen beziehen sich lediglich auf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin verbundene Abwicklungsmodalitäten, hinsichtlich derer in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit vor Vergleichsabschluss unterschiedliche bzw. widerstreitende Interessen der Parteien bestanden hätten (ständige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz, - vgl. Beschluss vom 16.06.2004 - 10 Ta 111/04 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde kann in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG; BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 217/02 -).
Ende der Entscheidung
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