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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 32/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alternative |
Aktenzeichen: 5 Ta 32/04
Verkündet am: 19.02.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z bewilligt worden.
Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ließ der Kläger die Anfrage vom 16.07.2003 und die Erinnerung vom 12.08.2003 sowie die Fristsetzung vom 04.09.2003 unbeantwortet (s. dazu Bl. 4 ff des PKH-Beiheftes).
Mit dem Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 12.07.2002 - 6 Ca 2716/01 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 02.10.2003 zugestellten Beschluss vom 29.09.2003 - 6 Ca 2716/01 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2003 am 07.10.2003 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde begründete der Kläger nicht.
Mit dem Beschluss vom 29.01.2004 - 6 Ca 2716/01 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 20 Nr. 4 c RPflG, §§ 120 Abs. 4 und 127 ZPO).
2.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung erfolgen, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat die Erklärung, die ihm das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abverlangt hat, trotz Mahnung und Fristsetzung nicht abgegeben. Bleibt die angeforderte Erklärung aus, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO wesentliche Änderung nicht ausgeschlossen werden. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO zu verfahren. Da sich der Kläger trotz (mehrfacher) Aufforderung nicht erklärt hat, ist dem Kläger der Vorwurf des Verschuldens zu machen. Ermessensfehler des Arbeitsgerichts sind nicht erkennbar.
3.
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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