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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 4/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 | |
ZPO § 124 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 124 Ziff. 4 |
Aktenzeichen: 5 Ta 4/07
Entscheidung vom 06.02.2007
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - (- über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe -) aufgehoben.
2. Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren (hier: Abänderungsantrag des Klägers vom 23.11.2006) an das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung durch den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin unter Festsetzung von Ratenzahlungen in Höhe von 60,-- € monatlich ab dem 01.06.2006 die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Mit dem Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - hob das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2006 unter Hinweis auf den dreimonatigen Zahlungsrückstand der Klägerin auf. Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - legte die Klägerin am 23.11.2006 mit dem Schriftsatz vom 23.11.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.11.2006 (Bl. 36 ff. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. ihr für die 1. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin Prozesskostenhilfe zu gewähren und
2. ihr RA C. als Rechtsanwalt beizuordnen.
Des Weiteren beantragt die Klägerin,
den Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2006 mit sofortiger Wirkung insoweit zu ändern, als der Klägerin die Zahlung monatlicher Raten auferlegt wurde.
Die Klägerin hat der Beschwerdeschrift die neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.11.2006 und den Bescheid der "Job-Börse" Pirmasens (über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) vom 17.08.2006 beigefügt.
Mit dem Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ca 159/06 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeanträge zu 1 und 2 bedürfen der Auslegung. Sie sind der Auslegung (auch) zugänglich. Die Antragsauslegung ergibt, dass es der Klägerin darum geht, dass der erste Satz des PKH-Bewilligungsbeschlusses vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - (- hinsichtlich der PKH-Bewilligung und der RA-Beiordnung) weiterhin Gültigkeit haben soll. Damit begehrt die Klägerin folglich die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 -. Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde ist begründet.
2. a) Allerdings kann das Gericht gemäß § 124 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Zwar gebraucht der Gesetzgeber in § 124 Ziff. 4 ZPO nicht den Begriff "Verzug", sondern nur das Wort "Rückstand". Sachlich ist aber doch - jedenfalls nach h.M. - ein Verzug erforderlich (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, 64. Aufl. ZPO § 124 Rz 53; Musielak, 5. Aufl. ZPO § 124 Rz 9). Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich der herrschenden Meinung an. Im Beschwerdeverfahren ist neuer Vortrag des Beschwerdeführers zum fehlenden Verschulden zu berücksichtigen. Dies ist anerkanntes Recht. Dabei hat sich die Verschuldensprüfung darauf zu beziehen, ob die Partei nach ihren Vermögensverhältnissen schuldlos nicht in der Lage war, die ihr auferlegten Ratenzahlungen zu erbringen. Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, wie das Verhalten der Partei unter den verfahrensmäßigen Aspekten zu bewerten ist, dass sie möglicherweise jeweils rechtzeitig Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung hätte einlegen können oder einen Abänderungsantrag entsprechend § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO hätte stellen können.
b) Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift jedenfalls für die Zeit ab dem 01.08.2006 hinreichend dargelegt, dass sie wegen der dort beschriebenen Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse (- die Klägerin erhält nur noch geringere Beträge des sogenannten Arbeitslosengeldes II -) nicht in der Lage gewesen ist, die monatlichen Raten in Höhe von 60,-- € zu zahlen. Diese Angaben hat die Klägerin mit dem Bescheid der "Job-Börse" vom 17.08.2006 (über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II) belegt. Hiernach trifft die Klägerin an dem aufgetretenen Zahlungsrückstand kein Verschulden. Demgemäß war der Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - aufzuheben. Dazu im Einzelnen: Der Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus (- dies ergibt sich aus der entsprechenden "PKH-Berechnung", Bl. 21 d. PKH-Beiheftes -), dass die Klägerin über tatsächliche Einkünfte i.H.v. 756,-- € monatlich verfügt. Darauf basiert die im Beschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - angeordnete Ratenzahlung i.H.v. 60,-- € monatlich. Demgegenüber verfügt die Klägerin (jedenfalls) seit dem 01.08.2006 nur noch über ein monatliches Einkommen in Höhe von 606,76 € monatlich (- vgl. dazu für die Zeit ab dem 01.09.2006 den Bescheid der "Job-Börse" vom 17.08.2006 dort S. 1 und 8 sowie für August 2006 dort S. 1 und 7 -).
Damit haben sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin bei den Einkünften von (früher) 756,00 € monatlich um 149,24 € monatlich auf (jetzt) 606,76 € monatlich verschlechtert. In Anbetracht dieser Verschlechterung gereicht es der Klägerin nicht zum Verschulden, dass sie die ab dem 01.08.2006 fälligen PKH-Raten nicht gezahlt hat. Soweit sie sich mit den per 01.06.2006 und per 01.07.2006 fälligen PKH-Raten in Rückstand befunden hat, reicht dieser (möglicherweise verschuldete) zwei-monatige Rückstand für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht aus. Bei richtiger Auslegung verlangt § 124 Nr. 4 ZPO, dass die Partei schuldhaft länger als 3 Monate in Zahlungsrückstand ist.
3. Mit dem in der Beschwerdeschrift weiter enthaltenen Antrag, den Bewilligungsbeschluss hinsichtlich der dort angeordneten Ratenzahlung abzuändern, hat sich das Arbeitsgericht - soweit ersichtlich - inhaltlich noch nicht befasst. Es geht insoweit nicht darum, die Klägerin auf eine erneute Prozesskostenhilfe-Antragstellung zu verweisen. Vielmehr geht es darum, dass das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern kann bzw. zu ändern hat, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.11.2006 gibt hinreichende Veranlassung für die Prüfung, ob und inwieweit gegebenenfalls die im Beschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - enthaltene Ratenzahlungsanordnung abzuändern bzw. aufzuheben ist. Für das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist der Rechtspfleger kraft Gesetzes funktionell zuständig (§ 20 Ziffer 4 Buchst. c); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 120 Rz 32; Thomas/Putzo 27. Aufl. ZPO § 120 Rz 10). Darauf beruht die Zurückverweisungsanordnung im vorliegenden Beschlusstenor (dort Ziffer 2).
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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