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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 44/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
ZPO § 121 Abs. 4 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 44/06

Entscheidung vom 30.03.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

In der - das Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1360/05 - einleitenden - Klageschrift vom 06.12.2005 hatte der ( - in F wohnende -) Kläger (auch) beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den (- in F ansässigen -) Rechtsanwalt I als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Mit Beschluss vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - (Bl. 65 d. A.) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt C bei, - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages).

Das ( - vor den Auswärtigen Kammern Landau/Pfalz geführte -) Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1360/05 - wurde (sodann) im Gütetermin durch den gerichtlichen Vergleich vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - beendet (s. dazu jeweils die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - Bl. 64 ff. d. A.).

Mit dem Schriftsatz vom 09.02.2006, der am 10.02.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt C, im Namen des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Mit der Beschwerde wird beanstandet, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung zu unrecht nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt sei.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 68 f. d. A. verwiesen. Dort wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes vorgelegen hätten, da sowohl der Kläger wie auch sein Prozessbevollmächtigter rund 140 km (einfache Fahrt) zum Terminsort nach L in der P hätten anreisen müssen. Die genannte Entfernung spräche für die Annahme "besonderer Umstände" im Sinne des BAG-Beschlusses vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -. Es sei dem Kläger aufgrund der Entfernung nicht zumutbar gewesen, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen oder zu unterrichten.

Mit dem Beschluss vom 20.02.2006 - 6 Ca 1360/05 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss vom 20.02.2006 (Bl. 70 ff. d. A.) wird verwiesen.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht hat mit dem Schriftsatz vom 09.03.2006 (Bl. 80 d. A.), worauf Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Es handelt es sich nicht um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern um eine Beschwerde des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus dem ersten Satz der Beschwerdeschrift vom 09.02.2006 (Bl. 68 d. A.: "... lege ich im Namen des Klägers ... sofortige Beschwerde ein ...."). Unter den gegebenen Umständen ist in einem Fall der vorliegenden Art jedenfalls auch die Partei selbst beschwerdebefugt.

2.

Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dies ergibt sich (bereits) daraus, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter mit der - sich aus dem Gesetz ergebenden (§ 11a Abs. 3 ArbGG; § 121 Abs. 3 ZPO) - Kostenbeschränkung einverstanden gewesen sind. Darin (= konkludente Zustimmung zur Kostenbeschränkung) liegt der objektive Erklärungswert des Verhaltens, das der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter bei Antragsstellung und im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH- und RA-Beiordnungsantrages gezeigt haben.

a) Unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes des § 121 ZPO und des - bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten - Beiordnungsantrages bestand für das Arbeitsgericht, als es über den Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag des Klägers entschied, keine Veranlassung, das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO zu prüfen. Ein entsprechendes Prüfungserfordernis ergibt sich nach dem Gesetz nur dann, wenn die arme bzw. bedürftige Partei rechtzeitig vor Instanzbeendigung auch beantragt hat, ihr (weiter) einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies,

- dass der Kläger zum einen hätte beantragen müssen, dass ihm (- nicht RA C, sondern) ein - namentlich zu bezeichnender - Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in L beigeordnet werde (= Antrag gemäß § 121 Abs. 2 ZPO).

und

- dass zum anderen der Kläger hätte beantragen müssen, dass ihm ein Frankfurter Anwalt, - etwa Rechtsanwalt C -, als Verkehrsanwalt (Korrespondenzanwalt) im Sinne des § 121 Abs. 4 - 2. Alternative - ZPO beigeordnet werde.

Nur in einem derartigen Fall hätte vom Wortlaut des Gesetzes ausgehend Veranlassung für das Arbeitsgericht bestanden, das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO zu prüfen. Es ist anerkanntes Recht, dass auch der Beiordnungsantrag gemäß § 121 Abs. 4 ZPO (- wie der Prozesskostenhilfeantrag und der Beiordnungsantrag gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO -) rechtzeitig vor Instanzbeendigung gestellt werden muss (OLG Zweibrücken vom 21.05.1980 JurBüro 1980, 1888; Zöller/Philippi, 25. Auflage ZPO § 121 Rz 20). Weiter ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, im Gesuch rechtzeitig das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO darzutun. Eine rückwirkende Beiordnung für die Zeit vor Antragstellung ist im Rahmen des § 121 Abs. 4 ZPO ebenso wie bei der Beiordnung nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO unzulässig (Zöller/Philippi, 25. Auflage ZPO § 121 Rz 18; OLG Zweibrücken aaO.).

b) Vorliegend hat der Kläger vor Instanzbeendigung dem Gericht weder eine Antragsbegründung im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO unterbreitet, noch überhaupt einen Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes gestellt. Der in der Klageschrift enthaltene Beiordnungsantrag zielte erkennbar darauf ab, dass RA C gerade nicht (nur) als Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO, sondern (als Prozessbevollmächtigter) gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden sollte. Beantragt war damit die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes, - die aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur dann erfolgen darf, wenn dadurch zusätzliche Kosten (- also höhere Kosten für die Staats- bzw. Landeskasse -) nicht entstehen. § 121 Abs. 3 ZPO gilt anerkanntermaßen auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Aus diesem Grunde war der Beiordnungsantrag - allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend - so auszulegen, dass sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter mit einer dem Gesetz entsprechenden Einschränkung der Rechtsanwaltsbeiordnung einverstanden waren. Sowohl dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch dem anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden darf, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (vgl. OLG Celle vom 14.04.2000 MDR 2000, 1038; OLG Schleswig vom 10.03.1992 JurBüro 1992, 486; OLG Stuttgart vom 15.12.1998 OLGR Stuttgart 1999, 122; OLG Hamm vom 31.08.1999 - 7 WF 275/99 - = FamRZ 2000, 1227; OLG Nürnberg vom 18.07.2003 OLGR Nürnberg 2003, 396; OLG Hamburg vom 15.02.2000 FamRZ 2000, 1227; OLG Brandenburg vom 20.01.2000 FamRZ 2000, 1385, 1387; KG Berlin vom 07.04.2005 NJW-RR 2005, 924).

Die Auslegungsgrundsätze, die in der eben zitierten Rechtsprechung angewendet wurden, macht sich die Beschwerdekammer zu eigen. Eine andere Auslegung ist nicht etwa wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit angezeigt. Wenn Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung "der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes" fordert, so bedeutet dies, dass es gerade nicht geboten ist, im Bereich der Prozesskostenhilfe unbemittelte und bemittelte Prozessparteien vollständig gleich zu stellen.

Beachtet ein - gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebundenes - Gericht - wie vorliegend das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2006 - die gesetzliche Bestimmung des § 121 Abs. 3 ZPO, - also das im Interesse der Staatskasse erlassene Mehrkostenverbot -, so wird der bedürftigen bzw. unbemittelten Partei (hier: dem Kläger) die Prozessführung keineswegs unnötig erschwert. Dies ergibt sich bereits aus der Existenz bundesweit eingerichteter Rechtsantragsstellen bei den einzelnen Arbeitsgerichten.

c) Unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Systematik des Gesetzes (insbesondere § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) sowie im Hinblick auf das Erfordernis einer rechtzeitigen - an § 121 Abs. 4 ZPO ausgerichteten - Antragstellung und Antragsbegründung - ist die erkennende Beschwerdekammer der Ansicht, dass die im Beschluss des BAG vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - unter Ziff. 17 (= 2. b)) dargelegten Rechtsgrundsätze auf eine Fallgestaltung der vorliegenden Art (= im Beiordnungsantrag konkludent enthaltene Zustimmung zur Kostenbeschränkung) nicht anzuwenden sind.

Nach diesem Beschluss ist es geboten, das Vorliegen "besonderer Umstände" auch dann zu prüfen, wenn ein entsprechender Antrag im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO nicht gestellt wurde. Ergibt die Prüfung, dass "besondere Umstände" vorliegen, habe - so das BAG - das Gericht, das einen auswärtigen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beiordne, den Beiordnungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten (der bedürftigen Partei) aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten seien, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.

Nach dem oben Ausgeführten war eine derartige Prüfung im Rahmen des Beiordnungsantrages, wie er in der Klageschrift vom 06.12.2005 (dort S. 1) enthalten war, nicht geboten.

d) Unabhängig davon - und darauf wird die Zurückweisung der Beschwerde auch gestützt - liegen hier keine "besonderen Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vor. Es geht vorliegend nicht um eine mehrstündige Fahrt, wie sie etwa dann anfällt, wenn eine Partei von ihrem Wohnort K nach H oder etwa von H nach F zu einem Gerichtstermin anzureisen oder dort jeweils einen Anwalt zu mandatieren hat. Das Rhein-Main-Gebiet, in dem der Kläger wohnt, ist gerichtsbekannterweise verkehrsmäßig gut an die Pfalz, insbesondere auch an die Stadt L, wo die Auswärtigen Kammern des Arbeitsgerichts L ihren Sitz haben, angeschlossen. Dies gilt sowohl bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch bei Einsatz eines privaten PKW. Die Entfernung beträgt (einfach) ca. 135 bis 140 km - als Fahrtzeit kann etwa 1 Stunde und 30 Minuten veranschlagt werden. Demgegenüber beträgt die Entfernung zwischen Köln und Hamburg ca. 425 km, die eine Fahrtzeit von knapp 4 Stunden erforderlich machen (- ähnlich weit ist die Entfernung zwischen H und F; sie beträgt knapp 300 km, die eine Reisedauer von deutlich mehr als 2,5 Stunden bzw. knapp 3 Stunden erforderlich machen).

Demgegenüber ist der vorliegende Fall mehr mit dem Sachverhalt zu vergleichen, über den die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 - zu befinden hatte. In dem von der 9. Kammer entschiedenen Fall ging es um die Entfernung zwischen 55469 Simmern, dem Wohnort des dortigen Klägers und Beschwerdeführers, und Bad Kreuznach, dem Sitz der dortigen Auswärtigen Kammern des Arbeitsgerichts Mainz. In dem Beschluss vom 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 - wurde entschieden, dass das Arbeitsgericht den Beiordnungsbeschluss gemäß § 121 Abs. 3 ZPO zu Recht mit der Einschränkung versehen hatte "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort". Dementsprechend ist auch im hier zu entscheidenden Fall das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des Gesetzes zu verneinen. Es sind - zumindest bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens - vom Kläger keine besonderen Umstände vorgetragen worden, die - hypothetisch - die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes notwendig gemacht hätten. Angesichts moderner Kommunikationsmittel wäre es dem Kläger, - der ja immerhin als Warenhausdetektiv/Mitarbeiter im Sicherheitsdienst beruflich tätig (gewesen) ist -, jedenfalls ausnahmsweise zumutbar gewesen, einen in L ansässigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Es ging vorliegend nicht um einen Kündigungsschutzprozess, sondern um eine einfache (Überstunden-)Vergütungs-Streitigkeit, die bereits im (ersten) Gütetermin gütlich beigelegt werden konnte. Deswegen kann dahingestellt bleiben, inwieweit es einem Rechtssuchenden, der im Rahmen staatlicher Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit führt bzw. führen will, grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen. Jedenfalls hätte eine bemittelte bzw. eine nichtbedürftige Partei in der Situation des Klägers aus Kostengründen einen in Landau ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragt und diesen schriftlich oder telefonisch unterrichtet.

3. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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