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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 52/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 52/04

Verkündet am: 11.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Ludwigshafen vom 19.01.2004 - 1 Ca 3182/03 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 500,00 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem - durch die Klage vom 25.09.2003 (Bl. 1 ff d.A.) eingeleiteten - Erkenntnisverfahren - 1 Ca 3182/03 - beanspruchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Kläger in ihrem Betrieb als Arbeiter zu beschäftigen.

Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete so, wie sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 21.11.2003 - 1 Ca 3182/03 - (Bl. 21 ff d.A.) ergibt.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht den Gegen- standswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf EUR 1.900,00 fest. Gegen den - ihm am 27.01.2004 zugestellten - (Festsetzungs-)Beschluss vom 19.01.2004 - 1 Ca 3182/03 - legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2004 (- beim Arbeitsgericht am 10.02.2004 eingegangen -) Beschwerde ein und nahm zur Begründung auf seine schriftlichen Ausführungen vom 25.11.2003 (Bl. 30 d.A. nebst Anlage Bl. 31 ff d.A.) Bezug. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Gegenstandswert auf EUR 5.700,00 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht in Höhe eines Monatseinkommens, d. h. auf EUR 1.900,00 festgesetzt.

Entscheidend für die Wertfestsetzung ist das (wahre) Interesse, das der (jeweilige) Kläger mit seinem Klagebegehren verfolgt. Das wahre Interesse des Klägers lief vorliegend darauf hinaus, dass er von der Beklagten tatsächlich beschäftigt werden sollte. Ein derartiges Begehren ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten. Dieser Wert trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses war vorliegend nicht in Streit. Die Beklagte hatte dem Kläger unstreitig mit dem Schreiben vom 08.07.2003 (Bl. 9 d.A.) mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Soweit die (spätere) Prozessvertretung der Beklagten vorprozessual im Schriftsatz vom 29.07.2003 (dort Seite 2 a. E.) eine Bemerkung zum (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis gemacht hatte, bezog sich diese nicht auf das - hier unangefochten und ungekündigt weiterbestehende - Arbeitsverhältnis. Da somit - trotz der optisch hervorgehobenen beiden Klageanträge - objektiv keine Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 ArbGG vorlag, konnte das Arbeitsgericht jedenfalls deswegen den dort genannten Höchstbetrag mit der von ihm gegebenen Begründung deutlich unterschreiten. Keine der Parteien - auch nicht die Beklagte - hatte sich vorprozessual darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag oder einen sonstigen Beendigungstatbestand wirksam beendet worden. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts steht in Einklang mit alten und anerkannten Zielen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehört es insbesondere die Kosten eines Verfahrens möglichst gering zu halten. Auch dieses Ziel bleibt aktuell und verpflichtet - bei gegebener Veranlassung - zur kontinuierlichen Korrektur sich entwickelnder Missstände (vgl. dazu Müller-Glöge RdA 1999, 80 ff, 89 f).

3.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführer tragen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenpflichtig (vgl. dazu den Gebührentatbestand Nr. 9304 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG (Gebührenverzeichnis); vgl. auch LAG Niedersachsen JurBüro 1988, 998 f). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt und gem. den §§ 3 ff ZPO geschätzt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- vgl. BAG vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -). Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

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