Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 52/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ZPO § 114
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 52/06

Entscheidung vom 25.04.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 22.02.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 5 Ca 1346/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 01.12.2005 (Bl. 1 ff. d. A.) enthaltenen Ausführungen begehrte der Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 1346/05 -

- die Zahlung von 2.021,86 EUR nebst Zinsen von den Beklagten

sowie

- die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei den Beklagten über den 31.10.2005 hinaus fortbesteht.

In der Klageschrift beantragte der Kläger (weiter),

ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA S. die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Gütetermin vom 19.12.2005 - 5 Ca 1346/05 - entsprach das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des damals verkündeten Beschlusses (Bl. 44 d. A.) dem Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag des Klägers.

Nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien sodann den das Erkenntnisverfahren beendenden gerichtlichen Vergleich (vom 19.12.2005 - 5 Ca 1346/05 -; Bl. 45 f. d. A.).

Der Vergleich enthält u.a. (auch) Regelungsgegenstände, auf die sich das Klagebegehren aus der Klageschrift nicht bezog. Mit dem Beschluss vom 01.02.2006 - 5 Ca 1346/05 - (Bl. 93 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf

- 4.021,86 EUR für das Verfahren

und

- 9.193,86 EUR für den Vergleich

fest.

Der Kläger ist der Ansicht, dass von der bewilligten Prozesskostenhilfe (und RA-Beiordnung) auch der Vergleich umfasst sei.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

den Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich erstreckt wird.

Mit dem am 22.02.2006 zugestellten Beschluss - 5 Ca 1346/05 - (Bl. 108 ff. d. A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurück. Mit dem Schriftsatz vom 07.03.2006 (Bl. 115 f. d. A.) wurde gegen den vorbezeichneten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 09.03.2006 - 5 Ca 1346/05 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

1.Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens ergibt, dass es sich - trotz der irritierenden Formulierung im ersten Satz der Beschwerdeschrift (" ... lege ich ... ein ...") - um eine Beschwerde handelt, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Namen des Klägers eingelegt hat.

Die Auslegung ergibt weiter, dass es sich nicht um eine Gegenstandswertbeschwerde i.S.d. § 33 Abs. 3 RVG handelt: weder der Kläger, noch sein Prozessbevollmächtigter haben geltend gemacht, der Gegenstandswert sei im Beschluss vom 01.02.2006 - 5 Ca 1346/05 - unrichtig, - d.h. zu hoch oder zu niedrig -, festgesetzt worden. In der schriftsätzlichen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.01.2006 ist der (vom Gericht beabsichtigten) Gegen- standswertfestsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt worden. Da schließlich der richterliche Hinweis gemäß Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.02.2006 (Bl. 92 d. A.) keine beschwerdefähige Entscheidung darstellt, ist festzustellen, dass Beschwerdegegenstand des Beschwerdeverfahrens - 5 Ta 52/06 - alleine der - undatierte - (Zurückweisungs-)Beschluss des Arbeitsgerichts - 5 Ca 1346/05 - (Bl. 108 ff. d. A.) ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.02.2006 zugestellt worden ist. (Jedenfalls) liegt (auch) nur insoweit eine Vorlage- und Nichtabhilfeentscheidung i.S.d. § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO vor.

Die mit dieser Maßgabe zulässige Beschwerde des Klägers erweist sich als unbegründet.

2. Der Hilfsantrag ist zur gerichtlichen Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag zutreffend ausgelegt. Insoweit, - aber auch im Übrigen folgt das Beschwerdegericht den Entscheidungsgründen, auf die das Arbeitsgericht seine Entscheidungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 108 ff. d. A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2006 (Bl. 120 f. d. A.) gestützt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).

Die zu Beginn der Güteverhandlung - unmittelbar nach der Einführung in den Sach- und Streitstand durch den Vorsitzenden - erfolgte Prozesskostenhilfe-Bewilligung und RA-Beiordnung bezieht sich nur auf die Anträge bzw. Streitgegenstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gewesen sind. Dies ist anerkanntes Recht (Schwab/Weth ArbGG § 11a Rz 117). Aus der im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 19.12.2005 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich nichts anderes. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass dem Kläger bezogen auf die Anträge aus der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und RA-Beiordnung bewilligt wurden. Aus dieser Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht dem Kläger bereits damals - quasi antizipiert - für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Soweit der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag aus der Klageschrift in dem im weiteren Verlaufe der Güteverhandlung abgeschlossenen Prozessvergleich geregelt worden sind, - also im Umfang der Identität der Regelungsgegen- stände des Vergleichs und der in der Klageschrift festgelegten Streitgegenstände - erstrecken sich PKH-Bewilligung und RA-Beiordnung auch auf den Prozessvergleich.

Vorliegend regelt der Prozessvergleich allerdings in objektiver und subjektiver Hinsicht Ansprüche und Verpflichtungen, die weit über die Ansprüche und Streitgegenstände hinausgehen, auf die sich die Klageschrift vom 01.12.2005 bezogen hat (- so ist z.B. der Lebenspartner des Klägers nach näherer Maßgabe der Ziffer 5. des Vergleiches den im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen beigetreten -).

Regelt aber - wie hier - der Prozessvergleich auch andere Gegenstände als den durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstand, so muss hierfür erneut bzw. besonders Prozesskostenhilfe und RA-Beordnung beantragt werden. (Auch) dies ist anerkanntes Recht. An dem hiernach notwendigen - zusätzlich und rechtzeitig zu stellenden - besonderen Antrag auf Erstreckung der PKH-Bewilligung und RA-Beiordnung auf die weiter im Vergleich geregelten Gegenstände fehlt es vorliegend. Ein derartiger zusätzlicher Antrag wäre - was hier freilich unterblieben ist - rechtzeitig vor Instanzbeendigung und Vergleichsabschluss zu stellen gewesen. Den entsprechenden Antrag hat der Kläger erstmals mit dem Schriftsatz vom 09.02.2006 - also lange nach der bereits am 19.12.2005 erfolgten Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt. Dies ist verspätet. Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche Rückwirkung von PKH-Bewilligung und RA-Beiordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere kann nicht von einer konkludenten Antragstellung im Termin vom 19.12.2005 ausgegangen werden. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche (Räumungsverpflichtung des Klägers sowie des Lebenspartners des Klägers hinsichtlich der von ihnen genutzten Wohnung/Mietzinsforderungen) unterscheiden sich von den Streitgegenständen der Klageschrift derart, dass unter den konkret gegebenen Umständen von einer konkludenten Antragstellung nicht ausgegangen werden kann. Überdies hat die Einbeziehung dieser zusätzlichen Ansprüche in den Vergleich dergestalt zu einer wesentlichen Verteuerung des Verfahrens beigetragen, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von zunächst lediglich 4.021,86 EUR für das Verfahren auf immerhin 9.193,86 EUR für den Vergleich erhöht hat. Mit Rücksicht auf die Belange der Staats- bzw. Landeskasse ist es geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall machten die aufgezeigten Gesichtpunkte eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung erforderlich. Da es hieran fehlt, musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück