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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 56/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.12.2007 - 1 Ca 2372/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2007 die der Klägerin gewährte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen der ihr obliegenden Verpflichtung zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist.

Dagegen hat die Klägerin zwar form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (am 14.01.2008). Sie hat jedoch trotz Aufforderungsschreiben vom 30.01.2008 und 26.02.2008 im erstinstanzlichen Rechtszug ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wiederum nicht hinreichend dargelegt. Deshalb hat der Rechtspfleger durch Beschluss vom 11.03.2008 der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zwar als Anlage zum Schriftsatz vom 01.04.2008 Unterlagen zur ihren persönlichen Verhältnissen vorgelegt; die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht hat aber in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2008 zutreffend dargelegt, dass diese Unterlagen nicht ausreichend sind, sondern dass es der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf. Daraufhin ist die Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 21.04.2008 letztmals aufgefordert worden, bis zum 05.05.2008 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen.

Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin aber nicht nachgekommen; die sofortige Beschwerde ist folglich zurückzuweisen, da eine sachgemäße Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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