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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 62/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 572 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 5 Ta 62/04
Verkündet am: 14.04.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.02.2004 gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Klägerin war mit dem Beschluss vom 27.02.2003 - 3 Ca 63/03 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt worden, dass die Klägerin monatliche Raten von jeweils EUR 60,00 zu zahlen hatte. Die erste Rate sollte die Klägerin am 15.03.2003 zahlen (s. dazu jeweils Bl. 9 ff des PKH-Heftes zu - 3 Ca 63/03 -). Mit Beschluss vom 12.08.2003 - 3 Ca 63/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 27.02.2003 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.09.2003 Raten in Höhe von jeweils EUR 15,00 monatlich zu zahlen hat. Nach vorangegangener Erinnerung, Mahnung und Fristsetzung (s. dazu die gerichtlichen Schreiben vom 17.09.2003, 04.12.2003 und 22.12.2003 (Bl. 33 ff des PKH-Heftes)) hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - die Beschlüsse vom 27.02.2003 und vom 12.08.2003 jeweils - 3 Ca 63/03 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 07.02.2004 Beschwerde ein und kündigte gleichzeitig an, die Begründung (der Beschwerde) in den nächsten Wochen unaufgefordert nachzureichen.
Beim Arbeitsgericht Koblenz ist die Beschwerdeschrift der Klägerin am 09.02.2004 eingegangen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 (Bl. 51 des PKH-Heftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2004 - 3 Ca 63/03 - (Bl. 52 des PKH-Heftes) nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Zwar ist die Beschwerde als sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 ZPO an sich statthaft.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings gem. § 572 Abs. 2 ZPO u.a. zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde war vorliegend - worüber die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - belehrt worden ist (- ein erneuter Hinweis erfolgte mit dem gerichtlichen Schreiben vom 11.02.2004; Bl. 51 des PKH-Heftes -) - innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Arbeitsgericht oder bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Gericht wahrte die gesetzliche Beschwerdefrist nicht. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 ZPO endete vorliegend am 06.02.2004. Da der Schriftsatz der Klägerin vom 07.02.2004 erst am 09.02.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Beschwerdefrist versäumt. Der Tag der Zustellung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - ist durch die Zustellungsurkunde, Bl. 48, 48 R des PKH-Beiheftes, belegt. Die Darlegungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 29.03.2004 und vom 05.04.2004 entkräften die der Zustellungsurkunde (- als öffentliche Urkunde -) innewohnende Beweiskraft nicht. Diese Darlegungen rechtfertigen auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 06.01.2004 durch den Justizbediensteten Z. (s. Bl. 48 R des PKH-Beiheftes) dadurch, dass das zuzustellende Schriftstück (- also der Beschluss vom 02.01.2003 -) in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt wurde (- oder in eine ähnliche Einrichtung). Die von dem Zusteller ausgefüllte Zustellungsurkunde ist - ausweislich des auf Bl. 48 des PKH-Beiheftes befindlichen Eingangsstempels - bereits am 06.01.2004 (wieder) bei dem Arbeitsgericht eingegangen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich der von ihr vorgelegte Vermerk des Zustellers ("Zugestellt am ...") nicht so "deuten", dass dort der "08. Jan. 2004" als Zustellungsdatum genannt werde. Das dort angegebene Datum lässt sich entweder als "06. Jan. 2004" oder (wenn überhaupt) allenfalls noch als "00. Jan. 2004", - keineswegs aber als "08. Jan. 2004" lesen.
Da jedoch eine Datumsangabe "00. Jan. 2004" keinen Sinn macht, ist es eindeutig, dass der Zusteller auch in dem von der Klägerin vorgelegten Vermerk das richtige Zustellungsdatum "06. Jan. 2004" eingetragen hat.
b) Im Übrigen hätte sich die Klägerin - bei evtl. doch bei ihr vorhandenen Zweifeln - in zumutbarer Weise und unschwer dadurch Gewissheit über das richtige Zustellungsdatum verschaffen können, dass sie sich diesbezüglich entweder telefonisch oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erkundigte. Die Wohnung der Klägerin (in der "Y-straße") liegt in unmittelbarer Nähe des Arbeitsgerichts Koblenz, das sich in der Gerichtsstraße 5 befindet.
Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Aus diesem Grunde war ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Im Übrigen ist es im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 - 3 Ca 63/03 - zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt die 2-wöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt hat.
Die unzulässige Beschwerde war damit kostenpflichtig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG)).
2. Unabhängig davon ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Die Klägerin ist länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand geblieben. In einem derartigen Fall kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
Dass das Arbeitsgericht hier von dieser - sich aus § 124 Nr. 4 ZPO ergebenden - Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.
Aufgrund der vorgelegten Belege ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage war, monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 zu zahlen. Dass die Klägerin die monatliche Miete nebst Nebenkosten vollständig alleine (- und nicht nur zur Hälfte -) gezahlt hat und zahlen musste, hat sie weder substantiiert dargelegt, noch nachgewiesen.
Ihre diesbezüglichen Angaben vom 12.12.2003 sind - auch soweit es um die Vermögenssituation des X. W. geht - zu allgemein gehalten, um die noch in der PKH-Erklärung vom 17.01.2003 insoweit enthaltenen Angaben, - deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Klägerin durch ihre Unterschrift vom 17.01.2003 ausdrücklich versichert hat, zu entkräften.
Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen - in der Sache selbst - nicht ergänzt. Die in der Beschwerdeschrift vom 07.02.2004 angekündigte Beschwerdebegründung hat die Klägerin insoweit nicht nachgereicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Beschluss ist deswegen unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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